Vorbehältlich durch das Gesetz oder durch diese Vereinbarung vorgegebener Einschränkungen erfüllen die ausländischen Beamten in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe grundsätzlich die gleichen Aufgaben wie die Beamten des Gaststaates. Alle Beamten unterstützen in gleicher Weise die Analyse der im Rahmen der hängigen Ermittlungs- und/oder Strafverfahren erhobenen Informationen und empfehlen Strategien für die weitere Ermittlungstätigkeit.
Die Teilnahme an der Einvernahme von Zeugen und Angeschuldigten sowie an anderen Ermittlungshandlungen, welche Zwangsmassnahmen beinhalten, unterliegt der vorgängigen Bewilligung durch den jeweils verantwortlichen Leiter des Ermittlungs- und/oder Strafverfahrens.
Die ausländischen Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe tragen in ihrem Gaststaat keine Feuerwaffen.
Recherchen in amtlichen automatisierten Datensystemen und Archiven erfolgen ausschliesslich über ein Mitglied der gemeinsamen Ermittlungsgruppe des Gaststaates. Die Weitergabe solcher Informationen an ausländische Beamte unterliegt der Bewilligung durch den Leiter der gemeinsamen Ermittlungsgruppe oder durch dessen Stellvertreter.
Der Zugang der delegierten Beamten zu Bürogebäuden und -räumen untersteht der Bewilligung durch den Leiter der gemeinsamen Ermittlungsgruppe sowie sämtlichen für die betreffenden Räumlichkeiten intern geltenden Weisungen und Bestimmungen.