Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und Verhinderung der Kriminalität, namentlich des organisierten Verbrechens, des illegalen Drogenhandels, der Wirtschaftskriminalität, der Geldwäscherei, des Terrorismus und sonstiger gemeinrechtlicher schwerwiegender Straftaten, wie:
- illegaler Handel mit Waffen, Munition, Spreng- und Giftstoffen sowie radioaktiven Materialien;
- Herstellung und Inverkehrbringung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten und Wertpapieren sowie Falschgeld;
- Straftaten gegen Objekte von kulturhistorischem Wert und Kunstgegenstände;
- Straftaten im Zusammenhang mit der ABC-Technologie;
- Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel;
- Straftaten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen.
Die Vertragsparteien unterstützen sich weiter:
- durch den Austausch von kriminalistischen, insbesondere kriminalstatistischen, kriminaltechnischen und kriminologischen Informationen;
- durch Informationen über Regelungen und Erfahrungen, die Gegenstand dieses Abkommens sind;
- durch Informationen über den aus Straftaten erlangten Nutzen und
- im Bereich der fachlichen und sprachlichen Ausbildung.