Nach vorheriger Vereinbarung mit der ersuchten Vertragspartei können Beamte der ersuchenden Vertragspartei die Überwachung der illegalen Sendung zusammen mit den Beamten der ersuchten Vertragspartei auch weiterführen, nachdem Letztere die Verantwortung für die kontrollierte Lieferung übernommen haben. In diesem Fall sind die Beamten gehalten, die Bestimmungen dieses Durchführungsabkommens zu respektieren, die Gesetze des ersuchten Staates zu befolgen und den Anordnungen der ersuchten Vertragspartei Folge zu leisten.
Im Rahmen der jeweiligen nationalen Rechtsbestimmungen und nach Einwilligung der zuständigen Behörden verpflichten sich die Vertragsparteien bei einer kontrollierten Lieferung zur weitest möglichen Zusammenarbeit. Die kontrollierte Lieferung kann auch durch den Einsatz von verdeckten Ermittlern in einem vorgängig im Einzelnen festgelegten Rahmen erfolgen. Jede zusätzliche Aktivität muss der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt und von jener genehmigt werden.
Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, ihre Beamten, die im Zuge einer kontrollierten Lieferung im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei im Einsatz sind, detailliert über den Rahmen ihres Auftrags zu instruieren. Dieser wird in Absprache mit der ersuchten Vertragspartei im Voraus festgelegt.
Beamte der ersuchenden Vertragspartei, die eine kontrollierte Lieferung begleiten, unterstehen den zivil- und strafrechtlichen Haftungsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind.