Jede Person hat das Recht, darüber Auskunft zu verlangen, ob unter ihrem Namen ein DNA-Profil oder biometrische erkennungsdienstliche Daten in den Informationssystemen gespeichert sind.
Die liechtensteinischen Behörden leiten an sie gerichtete Ersuchen direkt an das Bundesamt für Polizei weiter.
Für Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, deren Daten durch liechtensteinische Behörden erhoben wurden, beantwortet das Bundesamt für Polizei das Gesuch in der Regel schriftlich und kostenlos nach vorgängiger Rücksprache mit der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein. Das Fürstentum Liechtenstein kann die Auskunftserteilung durch das Bundesamt für Polizei verhindern, einschränken oder aufschieben, wenn:
- es ein Gesetz des Fürstentums Liechtenstein vorsieht;
- es wegen überwiegender Interessen eines Dritten erforderlich ist;
- es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit, des Fürstentums Liechtenstein erforderlich ist;
- die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt.