Ersuchen um Informationen, um Abstimmung von Massnahmen oder um eine andere Form der Hilfeleistung nach diesem Vertrag sind schriftlich zu stellen; gegebenenfalls können sie per Telefax oder E-Mail gestellt werden, soweit ihr Inhalt eine Übermittlung auf diesem Weg erlaubt.
Ohne die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 zu berühren, kann in dringenden Fällen ein Ersuchen auch mündlich mit anschliessender unverzüglicher Bestätigung in Übereinstimmung mit Absatz 1 gestellt werden.
Hilfeersuchen werden ohne unnötigen Verzug erledigt. Ergänzende Informationen können eingeholt werden, falls dies für erforderlich gehalten wird, damit dem Ersuchen stattgegeben werden kann.
Die Vertragsparteien können gegenseitige Hilfe auch ohne ein Ersuchen leisten, wenn sie annehmen, dass diese Hilfe im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag für die andere Vertragspartei von Nutzen sein kann.