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Notenaustausch vom 28. März 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Entscheidung 2007/599/EG hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Aussengrenzenfonds (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) Vorläufig angewendet ab dem 20. März 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 2010

AS 2010 3019; BBl 2010 1665

In Kraft getreten am 9. Februar 20111

(Stand am 9. Februar 2011)

Übersetzung 2

Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union

Brüssel, den 28. März 2008

Kommission
der Europäischen Gemeinschaften
Generalsekretariat
SG.A.3

Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 7. September 2007, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Schengen-Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 20043 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

  1. «Entscheidung der Kommission K(2007)3925 endgültig vom 27. August 20074 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2007–2013»

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Schengen-Assoziierungsabkommens und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schweiz informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Schengen-Assoziierungsabkommens wird die Schweiz die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen informieren.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 7. September 2007 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft.

Dieses Abkommen wird zum Zeitpunkt der Notifikation durch die Schweiz über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion H, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.