Die Vertragsparteien fördern die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit beider Länder im Sinne der Gleichberechtigung und zu beiderseitigem Nutzen.
Die Zusammenarbeit wird namentlich durch wissenschaftliche Institute, wissenschaftliche Fachgesellschaften, Hochschulen, Regierungsstellen und andere Organisationen des Bereichs Wissenschaft und Technologie umgesetzt.