(a) Jede Vertragschliessende Partei, die gemäss Artikel 4 dieses Übereinkommens dem LASL Personal zuweist, stellt dem LASL alle experimentellen und theoretischen Daten zur Verfügung, die sie besitzt, die sie liefern kann und die für diejenigen Tätigkeiten von Bedeutung sind, die im Rahmen des gemeinsamen Forschungsprogramms von diesem Personal ausgeführt werden sollen. Jede Partei soll ihr Möglichstes tun, um sicherzustellen, dass die Verbreitung von schutzfähigern industriellen Eigentum, das sie gemäss diesem Übereinkommen erhalten hat, nach den Vorschriften dieses Übereinkommens kontrolliert wird. (c) Alle experimentellen Daten und Analyse-Ergebnisse, die in Verbindung mit und während Tätigkeiten im Rahmen von Personalzuweisungsvereinbarungen ermittelt werden, sollen der betreffenden zuweisenden Vertragschliessenden Partei sowie dem betreffenden zugewiesenen Personal zugänglich gemacht werden.
(b) Allgemein können Informationen, die im Rahmen dieses Übereinkommens ausgetauscht werden, nach Belieben der Vertragschliessenden Parteien öffentlich verbreitet werden. Es wird jedoch anerkannt, dass gewisse, gemäss Absatz (a) dieses Artikels 3 zur Verfügung gestellte Informationen als geistiges Eigentum schutzfähig sind. Derartiges Eigentum, das Geschäftsgeheimnisse, Erfindungen, Patent-Informationen und «know‑how» beinhalten kann und das von einer Partei vor oder ausserhalb dieses Übereinkommens erworben wurde, wird in diesem Übereinkommen als Information umschrieben, die:
- ihrer Natur nach von Geschäftsfirmen gewohnheitsmässig als vertraulich betrachtet wird;
- nicht allgemein bekannt oder nicht aus programmfremden Quellen öffentlich zugänglich ist;
- von ihrem Eigentümer nicht schon vorher Dritten zugänglich gemacht wurde; es sei denn gemäss einem Übereinkommen, bei dem der vertrauliche Charakter dieser Informationen gewahrt blieb, und
- nicht schon im Besitz der empfangenden Partei oder deren Vertragsnehmers ist.
Schutzfähiges industrielles Eigentum im oben umschriebenen Sinn ist von der empfangenden Partei zu achten; es soll nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden und soll – sofern dies nicht durch Gesetze gefordert wird, die auf die betreffenden Parteien anwendbar sind – nicht ohne das Einverständnis der berechtigten Partei veröffentlicht werden. Wird schutzfähiges industrielles Eigentum ausgetauscht, so soll es von der gebenden Partei klar gekennzeichnet und nur zur Förderung des gemeinsamen INS-Forschungs- und Entwicklungsprogramms genutzt werden. Die Verbreitung derartiger Informationen ist beschränkt auf:
- Personen, die der empfangenden Partei angehören oder von dieser beschäftigt werden, und auf andere interessierte Behörden der Regierung der empfangenden Partei; und
- Generalunternehmer oder Unterakkordanten der Regierung der empfangenden Partei für die ausschliessliche Verwendung im Rahmen ihrer einschlägigen Verträge, mit welchen die Informationen in Zusammenhang stehen.