Dieses Abkommen legt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Zuweisung öffentlicher Mittel an Teilnehmer indirekter Massnahmen im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des ECSEL JU fest.
Das Abkommen ist in Verbindung mit folgenden Rechtsakten und Beschlüssen zu lesen:
- Verordnung (EU) Nr. 561/2014 zur Gründung des ECSEL JU;
- Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020»4;
- Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020;
- Bewertungs- und Auswahlverfahren des ECSEL JU bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (ECSEL PAB 2016.20);
- Musterfinanzhilfevereinbarung des ECSEL JU;
- Arbeitsplan des ECSEL JU, der vom ECSEL-Verwaltungsrat jeweils für einen bestimmten Zeitraum verabschiedet wird;
- Abkommen vom 5. Dezember 20145 für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu «Horizont 2020» sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von «Fusion for Energy» («Assoziierungsabkommen zu Horizon 2020») festgelegten Regeln und Modalitäten zur Anwendung kommen.
Sofern im Abkommen nichts anderes angegeben ist, haben alle darin verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung wie in den in Absatz 2 erwähnten Rechtsakten und Beschlüssen.
Das Abkommen beinhaltet nicht den Austausch von Finanzmitteln zwischen den Parteien und führt zu keinerlei Verpflichtung auf Seiten einer Partei, Zahlungen an die andere Partei zu leisten.
Das Abkommen gilt zwischen den Parteien bis zum 31. Dezember 2024 6 .