Die unterzeichnenden Mitgliedstaaten des Europarates,
In der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu verwirklichen;
In der Erkenntnis, dass das baugeschichtliche Erbe einen unersetzlichen Ausdruck des Reichtums und der Vielfalt des europäischen Kulturerbes darstellt, ein unschätzbares Zeugnis unserer Vergangenheit in sich birgt und ein gemeinsames Vermächtnis aller Europäer ist;
Im Hinblick auf das Europäische Kulturabkommen, das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnet wurde, insbesondere mit Bezug auf den Artikel 1;
Im Hinblick auf die Europäische Charta über das baugeschichtliche Erbe, die am 26. September 1975 vom Ministerkomitee des Europarates genehmigt wurde, und auf die Resolution (76) 28, die am 14. April 1976 angenommen wurde und die Anpassung der nationalen Gesetze und Bestimmungen an die Erfordernisse eines integrierten Schutzes des baugeschichtlichen Erbes betrifft;
Im Hinblick auf die Empfehlung 880 (1979) der Beratenden Versammlung des Europarates betreffend die Erhaltung des baugeschichtlichen Erbes Europas;
Im Hinblick auf die Empfehlung R (80) 16 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten betreffend die Fachausbildung von Architekten, Städteplanern, Tiefbautechnikern und Landschaftsplanern sowie die Empfehlung R (81) 13 des Ministerkomitees, die am 1. Juli 1981 verabschiedet wurde und sich mit Unterstützungsaktionen für bestimmte, vom Verschwinden bedrohte Handwerkszweige befasst;
Daran erinnernd, dass es wichtig ist, den zukünftigen Generationen ein System kultureller Bezugspunkte zu übergeben, die städtische und ländliche Umwelt zu verbessern und gleichzeitig die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung der Staaten und Regionen zu fördern;
In Anerkennung der Bedeutung einer gemeinsamen Politik, welche die Leitlinien der Erhaltung des baugeschichtlichen Erbes gewährleistet,
sind wie folgt übereingekommen: