Um eine Genehmigung gemäss dieser Vereinbarung zu erhalten, müssen die Filme von Produktionsunternehmen realisiert werden, die eine gute technische und finanzielle Organisation aufweisen sowie über professionelle Erfahrung verfügen, die von der zuständigen Behörde der Partei, der sie angehören, anerkannt wird.
Die Produktionsunternehmen müssen zudem folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie müssen Vorsitzende, Direktoren oder Geschäftsführer haben, die schweizerischer oder französischer Nationalität sind oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen des Europarates oder eines europäischen Drittstaates, mit dem die Europäische Gemeinschaft Vereinbarungen zum audiovisuellen Sektor abgeschlossen hat. Andere Ausländer als Staatsangehörige der genannten europäischen Staaten, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, werden für die Anwendung des vorliegenden Absatzes schweizerischen und französischen Staatsbürgern gleichgestellt.
- Sie dürfen nicht von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert werden, die anderen Staaten als den in Absatz 1 erwähnten europäischen Staaten angehören.
Die künstlerischen und technischen Mitarbeiter müssen entweder die schweizerische oder französische Nationalität besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sein. Andere Ausländer als Staatsangehörige der genannten Staaten, die in der Schweiz oder in Frankreich eine Niederlassungsbewilligung besitzen, sind für die Anwendung des vorliegenden Absatzes den schweizerischen und französischen Staatsbürgern gleichgestellt. Ausnahmsweise kann die Mitwirkung von Schauspielern gestattet werden, die keine der genannten Nationalitäten besitzen.
Die Studioaufnahmen sind vorzugsweise in Studios durchzuführen, die sich im Staatsgebiet der einen oder der anderen Partei dieser Vereinbarung befinden.
Aussenaufnahmen im Staatsgebiet eines Nichtmitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, der nicht an der Koproduktion beteiligt ist, können bewilligt werden, wenn das Drehbuch oder die Handlung des Films dies verlangen.