Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Diese Vereinbarung kann in beiderseitigem Einvernehmen der Parteien geändert werden. Änderungen bedürfen der Schriftform.
Sofern sich aus dieser Vereinbarung nichts Gegenteiliges ergibt, geht diese Vereinbarung Durchführungsvereinbarungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 vor. Im Falle von Widersprüchen ist diese Vereinbarung massgebend.
Die Kündigung oder Beendigung in sonstiger Weise einer oder aller Durchführungsvereinbarungen hat keine Auswirkung auf die fortwährende Gültigkeit dieser Vereinbarung.
Diese Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Massgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Eingangs bei der anderen Partei.
Zum Zeitpunkt des Ausserkrafttretens dieser Vereinbarung anhängige rechtliche und finanzielle Verpflichtungen bestehen bis zu ihrer endgültigen Begleichung fort. Geschehen zu Berlin am 29. September 2003 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.