Gegenstand des Abkommens ist das zwischen der Schweizerischen Armee und der Bundeswehr anzuwendende Verfahren bei der gegenseitigen Überlassung von visuellen oder audiovisuellen Ausbildungshilfsmitteln wie Filme, Video‑Filme, Tonbildschauen, Diaserien, Unterrichtsmappen, Durchsichtsfolien sowie das Verfahren bei der gegenseitigen Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an diesen Ausbildungshilfsmitteln.
Die Überlassung von visuellen oder audiovisuellen Ausbildungshilfsmitteln sowie die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte erfolgen ausschliesslich zur Deckung des Bedarfs für die Ausbildung der jeweiligen Streitkräfte.