Die empfangende Partei erleichtert in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise des Personals der entsendenden Partei, das in Aktivitäten gemäss Artikel 4 teilnimmt.
Das Personal der entsendenden Partei, das in Aktivitäten teilnimmt, die dessen Präsenz auf dem Staatsgebiet der empfangenden Partei für mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertagen verlangen, wird als administratives und technisches Personal der Schweizer Botschaft in Nairobi beziehungsweise der Ständigen Mission der Republik Kenia beim Büro der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen in Genf angemeldet. Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 gilt.
Um höchste Anforderungen des in Absatz 2 angeführten entsendeten Personals sicherstellen zu können, übt die entsendende Partei die Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Anschuldigungen der empfangenden Partei durch die zuständigen Behörden der entsendenden Partei aus. Sofern die entsendende Partei ihre Gerichtsbarkeit nicht ausübt, gilt Artikel 32 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961.
Das Personal der entsendenden Partei, das sich bis zu 90 aufeinander folgende Kalendertage auf dem Staatsgebiet der empfangenden Partei aufhält, unterliegt dem nationalen Recht der empfangenden Partei; ihm werden befristete Einreisevisa durch die zuständigen Behörden der empfangenden Partei gemäss deren nationalem Recht ausgestellt.