Im Sinne dieses Abkommens bedeutet «Gegenseitiges Interessengebiet» der Luftraum über den Gebieten der Parteien.
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet «Bedrohung für die Sicherheit des Luftraums» ein ziviles Luftfahrzeug, bei dem aufgrund entsprechender Informationen oder auffälligen Verhaltens ein begründeter Verdacht besteht, dass es eine Gefahr für die Sicherheit des Luftraums darstellt.
«Massnahmen zur Sicherung des Luftraums», die auf Antrag der für die Sicherheit im Luftraum zuständigen Stellen zum Zwecke des Informationsaustauschs und der Informationsgewinnung durchgeführt werden, sind im Sinne dieses Abkommens die folgenden:
- die Luftraumüberwachung;
- die Identifizierung mithilfe technischer Mittel und die Klassifizierung;
- die Sichtidentifizierung; und
- das Begleiten mit Einsatzflugzeugen.
«Aufnahmepartei» ist im Sinne dieses Abkommens die Partei, in deren nationalem Luftraum die Ausführungsmassnahmen dieses Abkommens zum Tragen kommen.
«Entsendepartei» ist im Sinne dieses Abkommens die Partei, der das im Rahmen dieses Abkommens eingesetzte militärische Luftfahrzeug unterstellt ist.