Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen den Nationalen Sicherheitsbehörden bedürfen Besuche, für die der Zugang zu klassifizierten Informationen oder zu Räumlichkeiten erforderlich ist, in denen klassifizierte Informationen hergestellt, bearbeitet, aufbewahrt oder übermittelt werden, einer vorgängigen schriftlichen Einwilligung der betreffenden Nationalen Sicherheitsbehörde.
Das Gesuch für einen Besuch ist über die Nationalen Sicherheitsbehörden mindestens 20 Tage vor dem Besuch einzureichen. In dringenden Fällen kann, vorbehaltlich einer vorgängigen Koordination zwischen den Nationalen Sicherheitsbehörden, das Gesuch für einen Besuch auch kurzfristiger eingereicht werden.
Das Gesuch für einen Besuch hat die folgenden Elemente zu enthalten:
- Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Passes/der Identitätskarte jedes Besuchers;
- Stellung des Besuchers und spezifische Angaben zur Einrichtung, die der Besucher vertritt;
- Grad der Sicherheitsbescheinigung für den Zugang zu klassifizierten Informationen des Besuchers und Gültigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigung;
- Datum und Dauer des Besuchs; bei periodisch wiederkehrenden Besuchen ist die Gesamtdauer der Besuche anzugeben;
- Zweck des Besuchs, einschliesslich der höchsten Klassifizierungsstufe der betreffenden klassifizierten Informationen;
- Name, Adresse, Telefon-/Faxnummer, E-Mail-Adresse und Vor- und Nachname, offizielle Stellung und/oder Funktion des Gastgebers / der Kontaktstelle der für den Besuch vorgesehenen Einrichtung;
- Datum, Unterschrift und offizieller Stempel der betreffenden Nationalen Sicherheitsbehörde;
- Vor- und Nachname, offizielle Stellung und/oder Funktion des Gastgebers.
Die Nationalen Sicherheitsbehörden können sich auf eine Liste von Besuchern einigen, die zu periodisch wiederkehrenden Besuchen berechtigt sind. Weitere Einzelheiten der periodisch wiederkehrenden Besuche unterliegen der Koordination zwischen den Nationalen Sicherheitsbehörden.
Klassifizierte Informationen, in deren Besitz ein Besucher gelangt, gelten im Rahmen des vorliegenden Abkommens als freigegebene klassifizierte Informationen.