Gestützt auf Artikel 11 a des Übereinkommens werden die Republik Polen, die Republik Ungarn, die Tschechische Republik und die Slowakische Republik eingeladen, ab dem 1. Juli 1996. jede für sich, Vertragspartei dieses Übereinkommen; zu werden.
0.631.242.031
Beschluss Nr. 1/95 des Gemischten Ausschusses über die Einladung an die Republik Polen, die Republik Ungarn, die Tschechische Republik und die Slowakische Republik dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten Angenommen am 26. Oktober 1995 Inkrafttreten für die Schweiz: 1. Januar 1996
AS 1996 1053
Originaltext
(Stand am 1. Januar 1996)
Der Gemischte Ausschuss,
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 1 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3.
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Handelsbeziehungen mit der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik würden durch die Vereinfachung der Förmlichkeiten für den Warenverkehr zwischen diesen Ländern und der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erleichtert werden.
Um diese Vereinfachung zu erreichen, ist es angebracht, diese Länder einzuladen, dein Übereinkommen beizutreten.
beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Geschehen in Interlaken, am 26. Oktober 1995.
Für den Gemischten Ausschuss: |
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Der Vorsitzende, R. Dietrich |