Das Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) unterstützt die Kommunikation zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Vertragsparteien zum Zwecke der Erfüllung der Anforderungen an die summarische Eingangsanmeldung, die Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken durch die Zollbehörden der Vertragsparteien und Zollmassnahmen zur Minderung dieser Risiken, einschliesslich sicherheitsrelevanter Zollkontrollen, sowie die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zum Zwecke der Erfüllung der Anforderungen an die summarische Eingangsanmeldung.
Das ICS2 besteht aus den folgenden auf Unionsebene entwickelten gemeinsamen Komponenten:
- einer harmonisierten Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte («Shared Trader Interface»);
- einem gemeinsamen Datendepot («Common Repository»).
Die Schweiz entwickelt ein nationales Eingangssystem als eine in der Schweiz verfügbare nationale Komponente.
Die Schweiz kann eine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte als eine in der Schweiz verfügbare nationale Komponente entwickeln.
Das ICS2 wird für folgende Zwecke verwendet:
- Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen, Änderungs- und Ungültigerklärungen nach Artikel 10 des Abkommens und dem vorliegenden Anhang;
- Empfang, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen, die den in Artikel 10 des Abkommens und dem vorliegenden Anhang genannten Anmeldungen entnommen werden;
- Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über die Ankunft und die Ankunftsmeldungen von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen nach Artikel 10 des Abkommens und dem vorliegenden Anhang;
- Empfang, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über die Gestellung von Waren bei den Zollbehörden der Vertragsparteien nach Artikel 10 des Abkommens und dem vorliegenden Anhang;
- Empfang, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über Ersuchen um Risikoanalysen und deren Ergebnisse, Kontrollempfehlungen, Entscheidungen über Kontrollen und Kontrollergebnisse nach den Artikeln 10 und 12 des Abkommens und dem vorliegenden Anhang;
- Empfang, Verarbeitung, Speicherung und Meldung der Mitteilungen und Informationen an die und von den Wirtschaftsbeteiligten nach den Artikeln 10 und 12 des Abkommens und dem vorliegenden Anhang;
- Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen durch die Wirtschaftsbeteiligten, die von den Zollbehörden der Vertragsparteien nach den Artikeln 10 und 12 des Abkommens und dem vorliegenden Anhang verlangt werden.
Das ICS2 unterstützt die Überwachung und Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Kriterien und Standards für die Sicherheitsrisiken und der Kontrollmassnahmen und prioritären Kontrollbereiche nach Artikel 12 des Abkommens durch die Vertragsparteien.
Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des ICS2 erfolgt unter Verwendung der in Artikel 13 genannten Plattform für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (im Folgenden «UUM&DS»).
Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Vertragsparteien für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des ICS2 erfolgt unter Verwendung der von der Union bereitgestellten Netzwerkdienste.
Die harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte gibt Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 1 Zugang zum ICS2.
Die harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte interoperiert mit dem in den Absätzen 12–14 genannten gemeinsamen Datendepot des ICS2.
Die harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte wird für Übermittlungen, Anträge auf Änderungen oder Ungültigerklärungen, die Verarbeitung und Speicherung der Angaben in den summarischen Eingangsanmeldungen und Ankunftsmeldungen sowie für den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien und den Wirtschaftsbeteiligten genutzt.
Das gemeinsame Datendepot des ICS2 wird von den Vertragsparteien für die Verarbeitung der Angaben in den summarischen Eingangsanmeldungen, für Anträge auf Änderungen und Ungültigerklärungen, für Ankunftsmeldungen, für Informationen über die Gestellung der Waren, Informationen über Anträge und Ergebnisse von Risikoanalysen, für Kontrollempfehlungen, Kontrollentscheidungen sowie Kontrollergebnisse und Informationen, die mit den Wirtschaftsbeteiligten ausgetauscht werden, genutzt.
Das gemeinsame Datendepot des ICS2 wird von den Vertragsparteien für Statistik- und Bewertungszwecke sowie für den Austausch von Informationen über summarische Eingangsanmeldungen zwischen den Vertragsparteien genutzt.
Das gemeinsame Datendepot des ICS2 interoperiert mit der harmonisierten Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte und den nationalen Schnittstellen für Wirtschaftsbeteiligte, sofern sie von den Vertragsparteien eingerichtet wurden, und mit den nationalen Eingangssystemen.
Die Zollbehörde einer Vertragspartei nutzt das gemeinsame Datendepot zur Konsultation der Zollbehörde der anderen Vertragspartei nach den Artikeln 10 und 12 des Abkommens und dem vorliegenden Anhang, bevor sie die Risikoanalyse für Sicherheitszwecke abschliesst. Die Zollbehörde einer Vertragspartei nutzt das gemeinsame Datendepot auch, um die andere Vertragspartei zu den empfohlenen Kontrollen, zu den Entscheidungen über die empfohlenen Kontrollen und zu den Ergebnissen der sicherheitsrelevanten Zollkontrollen nach den Artikeln 10 und 12 des Abkommens und dem vorliegenden Anhang zu konsultieren.
Sofern die Vertragsparteien eine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte eingerichtet haben, stellt diese für die Wirtschaftsbeteiligten einen Zugang zum ICS2 nach Artikel 1 dar, wenn die Vorlage an die Vertragspartei gerichtet ist, die die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte betreibt.
Für die Übermittlung, Änderung, Ungültigerklärung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen und Ankunftsmeldungen sowie den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien und den Wirtschaftsbeteiligten können die Wirtschaftsbeteiligten wählen, ob sie die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte, sofern sie eingerichtet wurde, oder die harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte verwenden wollen.
Sofern sie eingerichtet wurde, interoperiert die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte mit dem gemeinsamen Datendepot des ICS2.
Richtet die Schweiz eine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte ein, setzt sie die Union davon in Kenntnis.
Die Zollbehörden der Vertragsparteien nutzen ein nationales Eingangssystem für den Austausch der Angaben der summarischen Eingangsanmeldung aus Anmeldungen nach Artikel 10 des Abkommens, den Austausch von Informationen und Mitteilungen mit der zentralen Datenbank für Informationen über die Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs, Informationen über die Gestellung von Waren, die Bearbeitung von Anträgen auf Risikoanalyse, den Austausch und die Bearbeitung von Informationen über die Ergebnisse der Risikoanalyse, von Kontrollempfehlungen, Kontrollentscheidungen und Kontrollergebnissen.
Das nationale Eingangssystem ist auch in den Fällen zu verwenden, in denen eine Zollbehörde einer Vertragspartei von den Wirtschaftsbeteiligten weitere Informationen anfordert und von diesen Informationen erhält.
Das nationale Eingangssystem interoperiert mit der zentralen Datenbank.
Das nationale Eingangssystem interoperiert mit den auf nationaler Ebene eingerichteten Systemen für das Abrufen der Informationen nach Absatz 20.