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0.631.242.349

Übereinkunft
betreffend die Kontrollierung
des Verkehrs mit Getränken
zwischen der Schweiz und Frankreich

BS 12 816

Übersetzung1

Abgeschlossen am 10. August 1877
Vom Bundesrat genehmigt am 20. November 1877
In Kraft getreten am 10. April 1878

(Stand am 10. April 1878)

Zwischen

1. der Regierung der Französischen Republik, vertreten durch:

(Es folgen die Namen der französischen Bevollmächtigten)

einerseits, und

2. der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch:

(Es folgen die Namen der schweizerischen Bevollmächtigten)

andererseits,

ist unter Ratifikationsvorbehalt Nachstehendes vereinbart worden:

Art. 1

Jeder französische Geleitschein, welcher eine nach der schweizerischen Grenze gehende Sendung von Wein, Branntwein, Likör, Bier oder Obstwein, in Fässern oder Flaschen, begleitet, ist, um seine endgültige Löschung zu erhalten, von der schweizerischen Zollbehörde zu visieren. Das Visum wird von derjenigen Zollstätte beigesetzt, die, nach Mitgabe des nachstehenden Verzeichnisses, dem französischen Ausgangsbüro entspricht und welche die Ware zur Einfuhr oder zum Transit durch die Schweiz abgefertigt hat.

Art. 22

Desgleichen ist jeder schweizerische Geleitschein, welcher eine nach der französischen Grenze gehende Sendung von Wein, Branntwein, Likör, Bier oder Obstwein, in Fässern oder Flaschen, begleitet, von der französischen Behörde zu visieren, um hierauf seine definitive Löschung zu erhalten. Das Visum wird von demjenigen französischen Büro beigesetzt, welches, nach Mitgabe des nachstehenden Verzeichnisses, der schweizerischen Austrittszollstätte gegenüber liegt und bei welchem die Ware die für den Verkehr in Frankreich erforderliche Abfertigung erhalten hat.

Art. 3

Das Visum besteht in den Worten «vu et reconnu» nebst Datum, Unterschrift und Stempel des betreffenden Büros. In Frankreich wird dasselbe unmittelbar nach Ausstellung der steueramtlichen Begleitpapiere, in der Schweiz sofort nach der Einfuhr‑ oder Transitabfertigung der Ware beigesetzt; und in beiden Fällen nach Einsichtnahme der Transportpapiere, welchen der betreffende Geleitschein beigeheftet sein muss.

Art. 4

Sofort nach Beisetzung des Visums ist der Geleitschein dem Warenführer einzuhändigen, welcher verpflichtet ist, denselben ohne Verzug dem zur Löschung kompetenten Büro zuzustellen. Immerhin, wenn die Ware mit Bestimmung nach Savoyen oder der Landschaft Gex durch die Schweiz transitiert, behält der Warenführer den visierten Schein, um ihn dem französischen Grenzbüro in der Zone vorzuweisen.

Art. 5

Die zum Visum ermächtigten Büros sind im nachstehenden Verzeichnis aufgezählt. Die vertragschliessenden Teile können jedoch, in gegenseitigem Einverständnis, dieses Verzeichnis, je nach Umständen, ganz oder teilweise ändern.

Art. 6

Die gegenwärtige Übereinkunft wird bis Ende des Jahres eintausendachthundertundachtzig in Kraft bestehen, und von da an stillschweigend von Jahr zu Jahr fortdauern, sofern sie nicht von dem einen oder andern der vertragschliessenden Teile drei Monate zum voraus gekündigt wird. Also beschlossen in Genf, in Aufhebung der diesbezüglichen Übereinkunft vom 19. Juli 1875 3 und unter Vorbehalt der gesetzlichen Ratifikationen, den 10. August eintausendachthundertundsiebenundsiebenzig.

Chs. de Lentulus
E.Paccaud

de Salve
J. Thomas

Anhang

Verzeichnis der Büros, die zur gegenseitigen Kontrollierung
des Verkehrs mit Getränken zwischen der Schweiz und Frankreich ermächtigt sind4

Schweizerische Büros

Französische Büros

Lisbüchel

St‑Louis‑Strasse

Basel

St‑Louis‑Bahnhof

Allschwil I

Hegenheim‑Süd

Allschwil II

Schönenbuch

Neuwiller

Benken

Rodersdorf

Leymen‑Strasse

Rodersdorf

Burg

Biderthal

Roggenburg‑Neumühle

Kiffis

Lützel

Winkel

Miécourt

Courtavon

Bonfol

Pfetterhausen‑Bahnhof

Beurnevésin II

Pfetterhausen‑Strasse

Beurnevésin I

Réchésy

Lugnez

Courcelles

Boncourt

Pruntrut (Zoll und Post)

Delle

Fahy

Grandfontaine

Abbevillers

Damvant

Villars‑sous‑Blamont

Reclère

Vaufrey

La Motte5

Brémoncourt5

Chaufour

Chauvillers

Goumois

La Goule

Goumois

La Goule

Biaufond

La Cheminée

Les Brenets

  1. Villers‑Strasse
    (für Transporte auf der Strasse)

Le Col des Roches (Strasse)

Col France

  1. Le Col des Roches (Bahnhof) für die mit
    Eilgut spedierten Waren mit Bestim-
    mungsort Col des Roches‑Bahnhof
  1. Morteau
    (für Transporte mit der Eisenbahn)
  1. Le Locle (Stadt) für die mit Eilgut
    spedierten Waren mit Bestimmungsort
    Le Locle‑Bahnhof
  2. Le Locle‑Col des Roches für die mit
    Frachtgut spedierten Waren nach
    Col des Roches, nach Locle und weiter
  1. Morteau
    (für Transporte mit der Eisenbahn)
  1. Pontarlier‑Schweizer Zoll
    (Post und Reisende)

Verrières‑Bahnhof

  1. Pontarlier‑Bahnhof für Postsendungen
    und im Reisendenverkehr
    mit direkten Zügen

Meudon

Verrières de Joux

L’Auberson

Les Fourgs

Vallorbe‑Strasse

  1. La Ferrière‑sous‑Jougne
    (für Transporte auf der Strasse)

Vallorbe, internationaler Bahnhof

  1. Vallorbe, internationaler Bahnhof
    (für Transporte mit der Eisenbahn)

Les Charbonnières* 6

Mouthe*

Brassus

La Cure

Bois d’Amont

Les Rousses

Crassier

Chavanne‑de‑Bogis

Divonne

Sauverny** 7

Sauverny**

Vireloup

Saconnex

Ferney‑Voltaire

  1. Mit Ausnahme des Alkohols.
  2. Nur für Weine.

Schweizerische Büros

Französische Büros

Mategnin* 8

Prévessin*

Meyrin

St‑Genis Pouilly

La Plaine‑Gare

Pougny‑Gare

Genf‑Eilgutbahnhof9

Bellegarde‑Eilgutbahnhof

Genf‑Frachtgutbahnhof10

Bellegarde‑Frachtgutbahnhof

La Plaine‑Route** 11

Challex**

Chancy I

Pougny‑Bahnhof

Perly

St‑Julien

Croix‑de‑Rozon

Collonges‑sous‑Salève

Pierregrand* 12

Bossey*

Veyrier I

Collonges‑sous‑Salève

Veyrier I

Étrembières‑Veyrier

Moillesulaz

Moillesulaz

Chêne‑Bahnhof

Genf‑Bahnhof Eaux‑Vives

Annemasse

Cara*** 13

Carraz***

Moniaz

Moniaz

Veigy

Anières

Veigy‑Tramway

Veigy‑Strasse

Hermance

Chens‑le‑Pont

Genf‑See

Nyon

Chens

Thonon

Évian

St‑Gingolph

  1. Nur für den Import von Weinen für die Schweiz, mit Ausnahme des Alkohols.
  2. Nur für Weine.
  3. Nur für den Import von Weinen und Most, mit Ausnahme des Alkohols.

Schweizerische Büros

Französische Büros

Coppet

Rolle

Morges

Ouchy

Cully

Vevey

Montreux‑See

Villeneuve

Thonon

Évian

St‑Gingolph

Bouveret‑Bahnhof

St‑Gingolph‑Bahnhof

St‑Gingolph

St‑Gingolph‑Strasse

Le Châtelard

Trient

Vallorcine‑Bahnhof

Morgins

Champéry

Abondance