Die beiden Staaten werden im Rahmen dieses Abkommens den Übergang über die gemeinsame Grenze im Eisenbahn‑, Strassenund Schiffsverkehr erleichtern und beschleunigen.
Zu diesem Zweck
- errichten sie nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen;
- lassen sie auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt zu,
- ermächtigen sie die zuständigen Bediensteten des einen Staates, im Rahmen dieses Abkommens ihre Befugnisse auf dem Gebiet des andern Staates auszuüben.
Die zuständigen obersten Behörden der beiden Staaten werden durch Vereinbarung bestimmen, verlegen, ändern oder aufheben:
- die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen einschliesslich ihres Amtsbereichs,
- die Strecken, auf denen die Bediensteten beider Staaten die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt vornehmen können;
- die Strecken, auf denen festgenommene Personen zurückgeführt und sichergestellte Waren oder Beweismittel zurückgebracht werden dürfen,
- die Strecken, auf denen Waren nach einer andern Grenzabfertigungsstelle desselben Staates begleitet werden dürfen.
Die Vereinbarungen nach Absatz 3 werden durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.