Die gemäss Artikel 3 Absatz 1 bestimmten Züge bilden auf dem jeweils im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Teil der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecken die Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates im Sinne des Abkommens vom 1. Juni 1961.
In den Endbahnhöfen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecken haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, im Zug festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den dafür zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten. Der Bereich, in dem die dafür erforderlichen Amtshandlungen vorgenommen werden, ist jeweils Zone.
Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen auf den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecken mit einem der nächsten Züge in den Nachbarstaat zurückgebracht werden.
Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen die auf den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecken festgenommenen Personen und sichergestellten Waren oder Beweismittel auch auf der jeweils kürzesten Strassenverbindung in den Nachbarstaat zurückbringen.
Die schweizerischen Bediensteten dürfen den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Endbahnhof in Weil am Rhein auch auf der kürzesten Strassenverbindung erreichen, um die Grenzabfertigung auf der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecke Weil am Rhein–Basel Badischer Bahnhof/Basel SBB durchzuführen.