1. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:a) einen Gebietsteil, der begrenzt ist:– im Süden durch die gemeinsame Grenze;– im Westen von der gemeinsamen Grenze durch eine Linie entlang der strassenseitigen Hecke bis auf Höhe der Verkehrsinsel am Ortseingang, einschliesslich des Gehweges;– im Norden durch eine durch die Mitte der Verkehrsinsel quer über die Strasse und die Gehwege bis zu den Abgrenzungshecken verlaufende Linie;– im Osten durch eine Linie entlang der Strasse, einschliesslich des Gehweges, bis zur gemeinsamen Grenze;b) die im östlichen Teil gelegene Überholgarage;c) die Abfertigungskabine in der Strassenmitte;d) die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Zollamts.
Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft:a) einen Gebietsteil, der begrenzt ist:– im Norden durch die gemeinsame Grenze,– im Westen durch eine Linie entlang der Hecke bis zum Haus «Kuster» und von dort durch die Fluchtlinie der strassenseitigen Fassade dieses Hauses, im weiteren Verlauf der Mauer des Tanklagers entlang bis zur Telefonkabine, einschliesslich des Gehweges,– im Süden durch eine senkrechte Linie über die Strasse auf Höhe der Telefonkabine,– im Osten ab Einfahrt «AVIA»-Tankstelle in einer Linie der Strasse entlang bis zur Garageneinfahrt der schweizerischen Zollverwaltung, von dort der Mauer entlang bis zur Grenze, einschliesslich des Gehweges;b) den Pausenraum im Haus «Kuster»;c) die Toiletten, den Durchsuchungsraum und den Festhalteraum im Haus «Kuster», einschliesslich des Zugangs;d) die Abfertigungskabine, einschliesslich des den deutschen Bediensteten zur Benutzung überlassenen Teils.