1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
2. Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.Für das
Eidgenössische Finanzdepartement
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:Für das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland:Rudolf DietrichHans-Joachim Stähr