Die Direktion des I. schweizerischen Zollkreises in Basel und die zuständige schweizerische Polizeibehörde einerseits, die französische Regionalzolldirektion in Mülhausen und die zuständige französische Polizeibehörde andererseits regeln die Einzelheiten, insbesondere die Abwicklung des Verkehrs, im Einvernehmen mit den übrigen zuständigen Verwaltungen sowie mit den SBB und der SNCF.
Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für den Augenblick oder für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben können.