Sofern es die Lage in der Forstwirtschaft erfordert, können die Regierungen der beiden Staaten in gegenseitigem Einvernehmen und für eine bestimmte Dauer Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Massnahmen sind aufzuheben, sobald die Umstände, die sie begründet haben, wegfallen.
- bezüglich der in Artikel 3 Ziffer 1 Absatz 1 der Übereinkunft vom 31. Januar 19384 betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen erwähnten, aus diesen Waldungen stammenden Erzeugnisse Kontingente festsetzen;
- die in Artikel 3 Ziffer 1 Absatz 3 der vorgenannten Übereinkunft bezüglich des Brennholzes und in Artikel 3 Ziffer 10 Absätze 1 und 2 bezüglich des gesägten Holzes festgesetzten Kontingente abändern.