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0.632.22

Schlussakte
zur Beglaubigung der Ergebnisse der Handelskonferenz
von 1964/67, die unter der Leitung der Vertragsparteien
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
stattgefunden hat

0.632.22Nicht löschen bitte "1 " !! (Stand am 5. November 1999)

Übersetzung2

Abgeschlossen in Genf am 30. Juni 1967

1. Die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 3 (im folgenden das «Allgemeine Abkommen» genannt) haben am 21. Mai 1963 beschlossen, auf den 4. Mai 1964 eine Handelskonferenz einzuberufen.

2. Die Verhandlungen dieser Konferenz, die an jenem Tag in Genf eröffnet und am 30. Juni 1967 beendet wurden, umfassten:

  1. Verhandlungen gemäss Artikel XXVIIIbis und anderen einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens zwischen Vertragsparteien sowie zwischen Vertragsparteien und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über Zölle und nichttarifarische Handelshindernisse sowohl in bezug auf industrielle wie landwirtschaftliche Erzeugnisse,
  2. Verhandlungen gemäss Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Abkommens zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und anderen Vertragsparteien,
  3. Verhandlungen gemäss Artikel XXXIII über den Beitritt von Regierungen zum Allgemeinen Abkommen.

3. Als Ergebnis dieser Verhandlungen sind folgende Urkunden ausgefertigt worden:

  1. Genfer Protokoll (1967) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen4,
  2. Zusatzabkommen zum Genfer Protokoll (1967) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen betreffend hauptsächlich chemische Erzeugnisse5,
  3. Abkommensmemorandum über die Grundelemente von Verhandlungen über ein Weltgetreideabkommen,
  4. Abkommen über die Anwendung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens6,
  5. Protokoll über den Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,
  6. Protokoll über den Beitritt Islands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,
  7. Protokoll über den Beitritt Irlands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,
  8. Protokoll über den Beitritt Polens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

4. Die Texte dieser Urkunden sind dieser Schlussakte beigefügt und werden hiermit beglaubigt. Die Unterzeichnung dieser Schlussakte bezeugt die Absicht jedes Unterzeichnenden, gemäss seinen verfassungsmässigen Verfahren die Schritte zu unternehmen, die geeignet erscheinen, um jenen Urkunden, an deren Aushandlung er beteiligt war, Rechtskraft zu verleihen.

Geschehen zu Genf am dreissigsten Juni neunzehnhundertsiebenundsechzig in einem Exemplar in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

(Es folgen die Unterschriften)