Sind Streitigkeit zwischen Vertragsparteien zur Auslegung von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien nach diesem Abkommen nicht gemäss Artikel 35 durch direkte Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags nach Konsultationen beigelegt worden, so können eine oder mehrere Vertragsparteien durch schriftliche Notifikation der beklagten Vertragspartei das Schiedsverfahren eröffnen. Eine Kopie dieser Notifikation ist allen Vertragsparteien zuzustellen.
Streitigkeiten über dieselben Angelegenheiten, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, werden in dem Forum beigelegt, das die Beschwerdeführerin zu diesem Zweck auswählt. Es wird ausschliesslich das so gewählte Forum benutzt. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren gemäss WTO-Abkommen gegen eine oder mehrere Vertragsparteien einleitet, notifiziert sie alle anderen Vertragsparteien von dieser Absicht.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei ernennt innert 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation ein Mitglied des Schiedsgerichts, und die zwei Schiedsgerichtsmitglieder berufen innerhalb von 30 Tagen nach der letzten Ernennung ein drittes Schiedsgerichtsmitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Der Vorsitzende darf weder Staatsangehöriger einer Streitpartei sein, noch seinen üblichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Streitpartei haben. Sind mehr als ein EFTA-Staat oder mehr als ein SACU-Staat Streitparteien, ernennen diese Vertragsparteien gemeinsam ein Mitglied des Schiedsgerichts.
Ernennt eine Streitpartei kein Schiedsgerichtsmitglied oder können sich die ernannten Schiedsgerichtsmitglieder innerhalb der Frist nach Absatz 3 nicht über das dritte Schiedsgerichtsmitglied einigen, kann eine jede Streitpartei den Vorsitzenden des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderliche Berufung vorzunehmen.
Das Schiedsgericht regelt die Streitigkeit gestützt auf die Bestimmungen dieses Abkommens und auf die üblichen Auslegungsregeln des internationalen öffentlichen Rechts.
Soweit in diesem Abkommen nicht anders festgelegt oder von den Streitparteien bestimmt, gelten die Freiwilligen Regeln zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedsgerichtshofs, in Kraft seit dem 20. Oktober 1992.
Eine Vertragspartei, die nicht zugleich Streitpartei ist, erhält durch Zustellung einer schriftlichen Notiz an die Streitparteien die Berechtigung, schriftliche Eingaben der Streitparteien zu erhalten und an allen Verhandlungen als Beobachter teilzunehmen.
Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit.
Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigungen seiner Mitglieder, tragen in der Regel die Streitparteien zu gleichen Teilen. Das Schiedsgericht kann gleichwohl nach eigenem Ermessen beschliessen, dass eine der Streitparteien einen grösseren Kostenanteil zu übernehmen hat, wobei es unter anderem die finanzielle Situation der beteiligten Vertragsparteien berücksichtigt.
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Artikel 15 und auf die Kapitel III und IV.