Präambel
Die Republik Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet);
und
die Regierungen der Vereinigten Arabischen Emirate,
das Königreich Bahrain,
das Königreich Saudi-Arabien,
das Sultanat Oman,
der Staat Katar und
der Staat Kuwait
(nachfolgend gemeinsam als «GCC» oder einzeln als die «GCC-Mitgliedstaaten» bezeichnet);
nachfolgend jeder EFTA-Staat und jeder GCC-Mitgliedstaat als «Vertragspartei» und gemeinsam als «Vertragsparteien» bezeichnet;
in Anerkennung der langen Freundschaft und der starken wirtschaftlichen und politischen Bande zwischen den GCC-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten, insbesondere der in Brüssel am 23. Mai 2000 unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und mit dem Wunsch, diese Bande durch die Errichtung einer Freihandelszone zu festigen und damit enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
entschlossen, das durch die Welthandelsorganisation (WTO) errichtete multilaterale Handelssystem auf eine Weise zu fördern und zu stärken, die der Entwicklung der regionalen und internationalen Zusammenarbeit dienlich ist, und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
im Bewusstsein, dass ein durch Globalisierung und technologischen Fortschritt hervorgerufenes dynamisches und sich weltweit rasch wandelndes Umfeld den Vertragsparteien mannigfaltige wirtschaftliche und strategische Herausforderungen und Möglichkeiten eröffnet;
entschlossen, ihre Wirtschafts- und Handelsbeziehungen durch Liberalisierung und Ausweitung des Waren- und Dienstleistungshandels in ihrem gemeinsamen Interesse und zu gegenseitigem Nutzen zu entwickeln und zu stärken;
entschlossen, ein stabiles und berechenbares Investitionsumfeld sicherzustellen;
entschlossen, Kreativität und Innovation durch den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu fördern;
mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze zu schaffen, die Gesundheits- und Lebensbedingungen zu verbessern, Möglichkeiten zu Technologietransfers zu fördern und durch die Ausweitung von Handel und Investitionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen sicherzustellen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung auf Grundlage der Prinzipien der einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO);
in Anerkennung der Unterschiede zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf Entwicklungsstand und -fähigkeit;
in Anerkennung der Notwendigkeit, das Wettbewerbsumfeld in ihren Märkten zu fördern;
im Bestreben, die Umwelt in Übereinstimmung mit dem Grundsatz nachhaltiger Entwicklung zu erhalten und zu schützen;
überzeugt, dass die Errichtung einer Freihandelszone eine für Förderung und Entwicklung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien günstigere Stimmung bieten wird;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen
(nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:
Geschehen zu Hamar, am 22. Juni 2009, der dem 29. Jumada II 1430 Hijri entspricht, in vier Originalausfertigungen, zwei in Englisch und zwei in Arabisch, wobei eine englische und eine arabische Ausfertigung bei der Regierung von Norwegen hinterlegt und eine englische und eine arabische Ausfertigung im GCC-Sekretariat deponiert werden. Der Depositar übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.
Abgeschlossen in Hamar am 22. Juni 2009
In Kraft getreten am 1. Juli 2014
Der Bestimmtheit halber bestätigen die Vertragsparteien hiermit die folgenden gemeinsamen Verständigungen und bestätigen, dass diese Verständigungen Bestandteil des Abkommens bilden.
Zu Art. 3.3 Bst. (e) Ziff. (i)
Eine erforderliche Bedingung einer juristischen Person, um als «juristische Person einer Vertragspartei» nach Artikel 3.3 Buchstabe (e) Ziffer (i) zu gelten, ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet worden zu sein. Juristische Personen, die diese Bedingung nicht erfüllen, werden von der Begriffsbestimmung nach Buchstabe (e) Ziffer (i) nicht erfasst, auch wenn sie andere Kriterien dieses Absatzes erfüllen, d.h. die in einer Nicht-Vertragspartei gelegene Tochtergesellschaft einer in einer Vertragspartei gegründeten Gesellschaft wird von der Begriffsbestimmung nach Buchstabe (e) Ziffer (i) nicht erfasst.
Eine andere nach Buchstabe (e) Ziffer (i) erforderliche Bedingung ist die «Tätigung wesentlicher Geschäfte». Eine juristische Person kann diese Bedingung durch die Ausübung von Geschäftstätigkeiten im Hoheitsgebiet irgendeiner Vertragspartei erfüllen. Eine juristische Person kann diese Bedingung auch erfüllen, indem sie im Hoheitsgebiet einer Nicht-Vertragspartei, die WTO-Mitglied ist, Geschäfte tätigt, falls diese juristische Person im Eigentum von Personen der Vertragspartei nach Ziffer (i) Buchstabe (A) steht oder von ihnen beherrscht wird, d.h. «nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet worden ist» und «im Hoheitsgebiet irgendeiner Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt».
Nichts in Artikel 3.3 Buchstabe (e) Ziffer (i) berührt Bestimmungen bezüglich Zulassungen nach dem Abkommen.
Zu Art. 3.10Keine Bestimmung des 3. Kapitels berührt die Visumsvorschriften, -voraussetzungen und -verfahren der Vertragsparteien, einschliesslich der für die Visumserteilung massgeblichen Voraussetzungen, insbesondere bezüglich natürlicher Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei sind. Nichts im 3. Kapitel, insbesondere in Artikel 2 von Anhang X, verpflichtet die Vertragsparteien, die Gründe für die Verweigerung eines Visums anzugeben.Zu Urkund dessen haben die hierzu gebührend bevollmächtigten Unterzeichnenden dieses Verständigungsprotokoll unterschrieben.Geschehen zu Hamar, am 22. Juni 2009, der dem 29. Jumada II 1430 Hijri entspricht, in zwei Originalausfertigungen in englischer Sprache, von denen die eine bei der Regierung von Norwegen hinterlegt und die andere im GCC-Sekretariat aufbewahrt wird. Der Depositar übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)Briefwechsel vom 22. Juni 2009
über den Energiesektor der Vereinigten
Arabischen EmirateIn Kraft getreten am 1. Juli 2014Sylvia Brustad Ministerin für Handel und Industrie
Vorsitzende des EFTA-Rates auf
Ministerebene Ministerium für Handel und Industrie Hamar, den 22. Juni 2009 I.E. Sheikha Lubna Bint Khalid Al Qasimi
Aussenhandelsminister
Vereinigte Arabische Emirate HamarExzellenz,Ich beehre mich, im Namen der Regierungen der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend als «die EFTA-Staaten» bezeichnet) den Erhalt Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:«In Bezug auf das Freihandelsabkommen (einschliesslich Anhänge, «das Abkommen») zwischen den Mitgliedstaaten des Kooperationsrats der Arabischen Golfstaaten («GCC») und den EFTA-Staaten bestätigen die Vereinigten Arabischen Emirate («VAE») ihr Verständnis wie folgt:Die VAE sind ein unabhängiger, souveräner Bundesstaat mit sieben souveränen Mitgliedsemiraten («Mitgliedsemirate»), und gemäss ihrer Verfassung behält jedes Mitgliedsemirat die vollständige Souveränität, die Hoheitsrechte und die ausschliessliche Gerichtsbarkeit über seine natürlichen Ressourcen und Reichtümer, darunter der Sektor der Energieressourcen, welcher Gegenstand dieses Schreibens ist. Für die Zwecke dieses Schreibens bedeutet «Sektor der Energieressourcen» alle Kohlenwasserstoffe wie Öl, Gas und deren Kondensate, Derivate und primären Nebenprodukte in Bezug auf Eigentum, Bewirtschaftung, Exploration, Entwicklung und Produktion, Förderung (einschliesslich Bewirtschaftung der Lagerstätten), Transport, Lagerung, Raffination und Verarbeitung sowie Vertrieb bis und mit Einzelhandel.In Anerkennung des Vorangehenden verleiht das Abkommen den EFTA-Staaten keine Rechte und auferlegt weder den VAE noch irgendeinem seiner Mitgliedsemirate Verpflichtungen in Bezug auf den Sektor der Energieressourcen. Dementsprechend ist der Sektor der Energieressourcen von allen Aspekten und Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, einschliesslich den Streitbeilegungsverpflichtungen und den damit zusammenhängenden Verfahren. Alle Angelegenheiten bezüglich des Sektors der Energieressourcen irgendeines Mitgliedsemirates stehen unter der ausschliesslichen Gerichtsbarkeit des Mitgliedsemirates und alle Entscheide und Beschlüsse der zuständigen Behörden eines Mitgliedsemirates («zuständige Behörden») in Bezug auf den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Sektor der Energieressourcen, sind endgültig, bindend und unterliegen weder einer Nachprüfung noch der Anfechtung.Nach Inkrafttreten des Abkommens und im Falle, dass die VAE mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Mitgliedsemirate durch ein Freihandelsabkommen einem Drittland in Bezug auf den Sektor der Energieressourcen irgendwelche durch dieses Schreiben ausgeschlossenen Rechte gewähren, werden diese Rechte auch den EFTA-Staaten gewährt.Ungeachtet des Obenstehenden verpflichten sich die VAE und die EFTA-Staaten, im Falle einer Uneinigkeit bei der Auslegung oder Anwendung des vereinbarten Anwendungsbereichs dieses Schreibens Konsultation und Vermittlung in Anspruch zu nehmen. Vermittlung findet auf Gesuch einer der Parteien dieses Schreibens statt. Die Bestimmungen zu Konsultation und Vermittlung im 8. Kapitel des Abkommens (Streitbeilegung), die Artikel 8.3 (Konsultationen) und 8.2 (Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung), ausgenommen jegliche Bestimmungen bezüglich des Schiedsverfahrens, gelten sinngemäss (wobei jeder Verweis auf die «Vertragsparteien» in diesen Artikeln nur auf die VAE und die EFTA-Staaten zu beziehen ist). Für den Fall, dass die VAE und die EFTA-Staaten innert 60 Tagen nach Inanspruchnahme einer Vermittlung keine gegenseitig vereinbarte Lösung erreicht haben oder falls die VAE nicht innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens der gegenseitig vereinbarten Lösung nachkommen, haben die EFTA-Staaten ausschliesslich die Möglichkeit, Vorteile aus dem Abkommen im Verhältnis zu den Handelswirkungen auszusetzen, die die fragliche Massnahme verursacht oder zu verursachen droht. Darüber hinaus heben die EFTA-Staaten ihre Ausgleichsmassnahmen in dem Ausmasse auf, in dem die Anwendung der fraglichen VAE-Massnahme eingestellt wird. Das vorstehend in diesem Absatz beschriebene Verfahren ist auch im Falle jeder Streitigkeit darüber anwendbar, ob die Ausgleichsmassnahmen der EFTA-Staaten verhältnismässig sind, wobei die VAE ebenfalls das Recht haben, in verhältnismässigem Ausmass Vorteile auszusetzen.Die VAE und die EFTA-Staaten vereinbaren weiter, dass dieses Schreiben einen integralen Bestandteil des Abkommens darstellt und dass im unwahrscheinlichen Fall einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Schreiben und Abkommensbestimmungen dieses Schreiben im Ausmass der Unvereinbarkeit vorgeht. Zur Vermeidung von Zweifeln: Nichts in diesem Schreiben schmälert die Verpflichtungen der VAE, die sich aus dem Abkommen bezüglich Tätigkeiten ergeben, die durch die VAE-Verfassung der VAE-Bundesregierung zugewiesen sind.»Ich beehre mich, im Namen der Regierungen der EFTA-Staaten zu bestätigen, dass die EFTA-Staaten das in Ihrem Schreiben ausgedrückte Verständnis teilen, sowie zu bestätigen, dass Ihr Schreiben und mein Antwortschreiben einen integralen Bestandteil des Abkommens bilden.Hochachtungsvoll,Sylvia BrustadBriefwechsel vom 22. Juni 2009
über InvestitionenIn Kraft getreten am 1. Juli 2014Sylvia Brustad Ministerin für Handel und Industrie
Vorsitzende des EFTA-Rates auf
Ministerebene Ministerium für Handel und Industrie Hamar, den 22. Juni 2009 S.E. Yusuf Bin Alawi Bin Abdullah Minister für auswärtige Angelegenheiten
des Sultanats Oman Präsident des Ministerrates des Kooperationsrates der
Arabischen Golfstaaten S.E. Abdulrahman Bin Hamad Al-Attiyah Generalsekretär des Kooperationsrates
der Arabischen Golfstaaten HamarExzellenzen,Ich beehre mich, im Namen der Regierungen der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend als «die EFTA-Staaten» bezeichnet) den Erhalt Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:«Die EFTA-Staaten und die GCC-Mitgliedstaaten kamen überein, nicht später als zwei Jahre nach Inkrafttreten des zwischen ihnen am 22. Juni 2009, der dem 29. Tag des Jumada II 1430 Hijri entspricht, abgeschlossenen Freihandelsabkommens (nachfolgend als Freihandelsabkommen bezeichnet), Marktzugangsverhandlungen über geschäftliche Niederlassungen ausserhalb des Dienstleistungssektors, mit Ausnahme der Portfolioinvestitionen, wieder aufzunehmen.Die Verhandlungen bauen auf dem in diesem Bereich während der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen erzielten Fortschritt auf und werden in Übereinstimmung mit Artikel 7.1 dieses Abkommens unter der Schirmherrschaft des Gemischten Ausschusses durchgeführt.Die hier festgehaltene Vereinbarung stellt einen integralen Bestandteil des Freihandelsabkommens dar.»Ich beehre mich, im Namen der Regierungen der EFTA-Staaten zu bestätigen, dass die EFTA-Staaten die in Ihrem Brief ausgedrückte Verständigung teilen, sowie zu bestätigen, dass Ihr Brief und mein Antwortbrief darauf einen integralen Bestandteil des Abkommens bilden.Hochachtungsvoll,Sylvia Brustad