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0.632.315.491.1

Vereinbarung
in Form eines Briefwechsels
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Königreich Marokko über Abmachungen im Agrarbereich

AS 20033172; BBl 1998 759

Übersetzung1

Abgeschlossen in Genf am 19. Juni 1997

Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 19982

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 14. Mai 1998

In Kraft getreten am 1. Dezember 1999

(Stand am 1. Januar 1999)

Tahar Nejjar

Botschafter

Chef der marokkanischen Delegation

S.E. Herrn Oscar Zosso

Botschafter

Chef der schweizerischen Delegation

Genf, den 19. Juni 1997

Sehr geehrter Herr Botschafter

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen:

«Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und dem Königreich Marokko (im Folgenden Marokko genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Marokko 3 stattgefunden haben und die namentlich die Anwendung von Artikel 12 des Abkommens zum Ziel haben.

Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Verhandlungen wie folgt:

  1. Zollkonzessionen der Schweiz gegenüber Marokko gemäss den in Anhang I zu diesem Schreiben angeführten Bedingungen;
  2. Zollkonzessionen Marokkos gegenüber der Schweiz gemäss den in Anhang II zu diesem Schreiben angeführten Bedingungen;
  3. Zum Zwecke der Anwendung von Anhang I und II legt Anhang III dieses Schreibens die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Zusammenarbeit fest;
  4. Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

Die Vertragsparteien geben ihrem Willen Ausdruck, auf der Grundlage der Reziprozität und innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen die harmonische Entwicklung des Handels mit Landwirtschaftserzeugnissen zu fördern. Sie werden regelmässig die Entwicklung ihres Handels mit Landwirtschaftserzeugnissen überprüfen. Im Weitern werden sie ohne Verzug Konsultationen eröffnen, wenn Schwierigkeiten in Bezug auf den Handel mit Landwirtschaftserzeugnissen entstehen, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden.

Die vorliegende Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch einen Zollunionsvertrag 4 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.

Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft oder wird zum gleichen Zeitpunkt provisorisch angewandt wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Marokko.

Diese Vereinbarung bleibt solange in Kraft wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Marokko.

Eine Kündigung des Freihandelsabkommens durch Marokko oder durch die Schweiz wird auch diese Vereinbarung beenden; diese wird zum gleichen Zeitpunkt hinfällig werden wie das Freihandelsabkommen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die Regierung Marokkos dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.»

Ich beehre mich, zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für das Königreich Marokko:

Tahar Nejjar