Präambel
Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend als «die EFTA-Staaten» bezeichnet),
einerseits,
und
die Republik Serbien
(nachfolgend als «Serbien» bezeichnet),
andererseits,
nachfolgend jeder einzelne Staat als «Vertragspartei» und gemeinsam als «die Vertragsparteien» bezeichnet:
in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten einerseits und Serbien andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen,
eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb der Region Euro-Mittelmeer aktiv zu beteiligen, und ihre Bereitschaft ausdrückend, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten,
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten und zu den politischen und wirtschaftlichen Freiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, dem Schutz von Gesundheit und Sicherheit und zur Einhaltung der grundlegenden Rechte der Arbeiter, einschliesslich der Grundsätze der massgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisationen (IAO),
mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die Gesundheits- und Lebensbedingungen zu verbessern,
mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern,
entschlossen, auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als «WTO-Abkommen» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen aufbauend das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen,
in Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von ihren Pflichten aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der WTO und den anderen darunter fallenden Abkommen, entbindet,
entschlossen, dieses Abkommen mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und die Nutzung der natürlichen Ressourcen im Einklang mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen,
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Rechtsstaatlichkeit, zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption in internationalem Handel und internationalen Investitionen und zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung,
in Anerkennung der Bedeutung von verantwortungsvollem Unternehmensverhalten und dessen Beitrags zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung und in Bekräftigung ihrer Unterstützung für Bemühungen zur Förderung einschlägiger internationaler Normen,
ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeiten zur Entwicklung und Vertiefung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen,
überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind,
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:
Geschehen zu Genf, am 17. Dezember 2009, in einer Urschrift. Der Depositar übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.
Inhaltsverzeichnis
Präambel
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziele
Art. 2Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen
Art. 3 Territorialer Anwendungsbereich
Art. 4Zentrale, regionale und lokale Regierungen
Art. 5 Transparenz
2. Kapitel: Warenverkehr
Art. 6 Geltungsbereich
Art. 7 Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit
Art. 8 Zölle
Art. 9 Ausgangszollsätze
Art. 10 Mengenmässige Beschränkungen
Art. 11 Interne Steuern und Regelungen
Art. 12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
Art. 13 Technische Vorschriften
Art. 14 Handelserleichterung
Art. 15 Unterausschuss über Ursprungsregeln,
Zollverfahren und Handelserleichterung
Art. 16 Staatliche Handelsunternehmen
Art. 17 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
Art. 18 Antidumping
Art. 19 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
Art. 20 Allgemeine Schutzmassnahmen
Art. 21 Bilaterale Schutzmassnahmen
Art. 22 Allgemeine Ausnahmen
Art. 23 Nationale Sicherheit
3. Kapitel: Schutz des geistigen Eigentums
Art. 24 Schutz des geistigen Eigentums
4. Kapitel: Investitionen, Dienstleistungen und öffentliches Beschaffungswesen
Art. 25 Investitionen
Art. 26 Dienstleistungshandel
Art. 27 Öffentliches Beschaffungswesen
5. Kapitel: Zahlungen und Kapitalverkehr
Art. 28 Zahlungen für laufende Geschäfte
Art. 29 Kapitalverkehr
Art. 30 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
Art. 31 Klarstellungen
6. Kapitel: Handel und nachhaltige Entwicklung
Art. 32 Hintergrund und Ziele
Art. 33 Anwendungsbereich
Art. 34 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
Art. 35 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und
Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften oder Normen
Art. 36 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
Art. 37 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien
Art. 38 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen
Art. 39 Zusammenarbeit in internationalen Foren
Art. 40 Durchführung und Konsultationen
Art. 41 Überprüfung
7. Kapitel: Institutionelle Bestimmungen
Art. 42 Gemischter Ausschuss
8. Kapitel: Streitbeilegung
Art. 43 Konsultationen
Art. 44 Schiedsverfahren
Art. 45 Umsetzung des Urteils
Art. 46 Nichtanwendung
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 47 Einhaltung von Verpflichtungen
Art. 48 Anhänge und Protokolle
Art. 49 Entwicklungsklausel
Art. 50 Änderungen
Art. 51 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
Art. 52 Beitritt
Art. 53 Rücktritt und Beendigung
Art. 54 Inkrafttreten
Art. 55 Depositar