1. Zu Absatz 1 Buchstabe b) von Artikel 4 (Ansässige Person)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Regierung», ungeachtet der Bezeichnung, jede Einrichtung (einschliesslich der Vertretungen, Büros, Sondervermögen oder Organisationen) umfasst, der Regierungsvollmachten des Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, der Gemeinde oder politischen Unterabteilung zustehen. Die Nettoeinnahmen der Einrichtung müssen ihrer eigenen Rechnung oder anderen Rechnungen des Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, der Gemeinde oder politischen Unterabteilung gutgeschrieben werden und kein Teil dieser Einnahmen darf zu Gunsten privater Personen verwendet werden.
Der Ausdruck «Regierung» schliesst auch eine Gesellschaft (mit Ausnahme einer gewerblich tätigen Gesellschaft) ein, die unmittelbar oder mittelbar vollständig in Eigentum eines Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, einer Gemeinde oder politischen Unterabteilung steht, sofern (A) diese Gesellschaft nach dem Recht dieses Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, dieser Gemeinde oder politischen Unterabteilung errichtet worden ist, (B) deren Einnahmen ihrer eigenen Rechnung oder anderen Rechnungen des Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, der Gemeinde oder politischen Unterabteilung gutgeschrieben werden und kein Teil dieser Einnahmen zu Gunsten privater Personen verwendet wird, und (C) die Aktiven nach Auflösung der Gesellschaft an den Vertragsstaat, Kanton, Gliedstaat, die Gemeinde oder politische Unterabteilung übergehen.
Der Ausdruck «Regierung» schliesst auch eine Pensionseinrichtung eines Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, einer Gemeinde oder politischen Unterabteilung ein, die ausschliesslich zum Zweck errichtet und betrieben wird, Ruhegehaltsleistungen an Angestellte und frühere Angestellte des Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, der Gemeinde oder politischen Unterabteilung auszurichten, sofern diese Pensionseinrichtung keine gewerblichen Tätigkeiten ausübt.
4. Zu Absatz 1 Buchstabe c) von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen)
Dieser Absatz umschreibt die Voraussetzung für die Abkommensberechtigung von Personen, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind und keines der übrigen Kriterien von Absatz 1 erfüllen (weil sie beispielsweise nicht börsenkotiert sind oder ausländisch beherrscht werden). Es handelt sich um das Kriterium der aktiven Geschäftstätigkeit. Im allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Person, die aufgrund eines anderen Kriteriums von Absatz 1 berechtigt ist, Abkommensvergünstigungen zu beanspruchen, die Anspruchsberechtigung nach Buchstabe c) nicht geprüft wird. Wird irgendein anderes Kriterium von Absatz 1 erfüllt, besteht die Abkommensberechtigung für alle vom Nutzungsberechtigten aus dem anderen Vertragsstaat erzielten Einkünfte. Das Kriterium von Buchstabe c) wird hingegen für jeden einzelnen Einkommensteil gesondert angewendet. Nach dieser Bestimmung können mithin einer Person Abkommensvergünstigungen für einen Einkommensteil gewährt und für einen anderen Einkommensteil verweigert werden.
Nach dem Kriterium der aktiven Geschäftstätigkeit ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, berechtigt, hinsichtlich dieser Einkünfte Vergünstigungen zu beanspruchen, wenn sie (oder eine ihr nahestehende Person), im erstgenannten Vertragsstaat eine aktive Geschäftstätigkeit im Sinne der Umschreibung in Ziffer 7 des Protokolls ausübt und die betreffenden, aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte im Zusammenhang mit dieser Geschäftstätigkeit erzielt werden oder gelegentlich anfallen.
Es ist nicht erforderlich, dass die Geschäftstätigkeit aus der Herstellung oder dem Vertrieb von Gütern besteht; sie kann statt dessen auch das Erbringen von Dienstleistungen beinhalten. Hingegen besteht für Einkünfte, die im Zusammenhang mit der Vornahme, der Verwaltung oder dem blossen Halten von Kapitalanlagen für eigene Rechnung der ansässigen Person erzielt werden oder gelegentlich anfallen, aufgrund dieser Bestimmung allgemein kein Anspruch auf Abkommensvergünstigungen, ungeachtet dessen, ob diese Tätigkeiten sonst eine aktive Geschäftstätigkeit begründen würden. Eine Gesellschaft, deren Geschäftstätigkeit ausschliesslich aus der Verwaltung von Beteiligungen (einschliesslich der Gruppenfinanzierung) besteht, gilt demzufolge nicht als aktiv tätig. Befasst sich eine solche Gesellschaft indessen auch aktiv mit anderen Tätigkeiten, wie beispielsweise der Lizenzierung oder dem Leasing, die sonst nach Absatz 1 Buchstabe c) zu Abkommensvergünstigungen berechtigen würden, kann sie diese Vergünstigungen in dem nach dieser Bestimmung geltenden Rahmen beanspruchen. Die Einschränkung im Bereich der Kapitalanlagen gilt nicht für das Bank- oder Versicherungsgeschäft oder für Wertschriftentransaktionen, die im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit einer Bank, einer Versicherungsgesellschaft oder eines eingetragenen Wertschriftenhändlers ausgeübt werden. Auch betrifft diese Bestimmung nicht Anlageberater und andere Personen, die aktiv die Verwaltung von Vermögen betreiben, dessen Nutzungsberechtigte Drittpersonen sind.
Einkünfte gelten als «im Zusammenhang» mit einer in einem Vertragsstaat ausgeübten aktiven Geschäftstätigkeit stehend, wenn die im anderen Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit, aus der die Einkünfte stammen, einen Geschäftszweig bildet, der Teil der im erstgenannten Vertragsstaat ausgeübten Geschäftstätigkeit ist oder eine Ergänzung hierzu darstellt. Die im erstgenannten Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit kann im Verhältnis zu derjenigen im anderen Staat «vorgelagert» sein (Beispiel: Erbringen von Vorleistungen für eine im anderen Staat erfolgende Fabrikation), «nachgelagert» sein (Beispiel: Verkauf der Güter des im anderen Staat ansässigen Herstellers) oder «gleichlaufend» sein (Beispiel: Verkauf von Gütern in einem Vertragsstaat, die gleicher Art sind wie die Güter, die vom Geschäftsbetrieb im anderen Vertragsstaat verkauft werden).
Einkünfte aus einem Vertragsstaat gelten als «gelegentliche» Einkünfte einer im anderen Vertragsstaat ausgeübten Geschäftstätigkeit, wenn sie zwar nicht von einem Geschäftszweig stammen, der Teil der vom Empfänger ausgeübten Geschäftstätigkeit in diesem anderen Vertragsstaat ist oder eine Ergänzung hierzu darstellt, aber wenn deren Erzielung die Ausübung der Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat erleichtert. Als Beispiel für solche gelegentliche Einkünfte gelten Zinseinnahmen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus einer Anlage mit kurzer Laufzeit von Betriebskapital in Wertschriften, die von Personen im anderen Vertragsstaat ausgegeben werden.
Ein Einkommensbestandteil gilt als im Zusammenhang mit einer in einem Vertragsstaat ausgeübten aktiven Geschäftstätigkeit erzielt oder gelegentlich anfallend, wenn die ansässige Person, welche die Abkommensvorteile beansprucht, selbst geschäftstätig ist oder aufgrund einer Tätigkeit von nahestehenden, in einem der Vertragsstaaten ansässigen Personen als geschäftstätig betrachtet wird. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person kann daher beispielsweise für Einkünfte Abkommensvergünstigungen beanspruchen, die von einer im anderen Vertragsstaat tätigen Tochtergesellschaft erzielt werden, die aber der ansässigen Person mittelbar über eine zwischengeschaltete Beteiligungsgesellschaft, die sie besitzt und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, zufliessen.
Für Einkünfte, die im Zusammenhang mit einer aktiven Geschäftstätigkeit in einem Vertragsstaat von einer nahestehenden Person erzielt werden, ist eine zusätzliche Voraussetzung zu erfüllen, damit die vom anderen Vertragsstaat gewährten Abkommensvergünstigungen beansprucht werden können. Die Geschäftstätigkeit im erstgenannten Vertragsstaat muss erheblich sein im Vergleich zu der von der nahestehenden Person im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, aus der die Einkünfte stammen, für die Abkommensvorteile beansprucht werden. Mit diesem Erfordernis der Erheblichkeit wird bezweckt, die missbräuchliche Erschleichung von Abkommensvorteilen durch eine Gesellschaft zu verhindern, die versucht, in deren Genuss zu gelangen, indem sie in minimalem Umfang entsprechende Geschäftstätigkeiten aufnimmt, die im Verhältnis zu ihrer Gesamttätigkeit mit wenig Kosten verbunden sind oder einen geringen wirtschaftlichen Erfolg bewirken.
Die Beschränkung des Erfordernisses der Erheblichkeit auf Einkünfte, die von nahestehenden Personen stammen, ist einzig auf mögliche Missbrauchsfälle gerichtet und bezweckt nicht, gewisse andere, nicht missbräuchliche Tätigkeiten zu behindern, selbst wenn die Geschäftstätigkeit des in einem Vertragsstaat ansässigen Empfängers der Einkünfte im Verhältnis zu derjenigen der im anderen Vertragsstaat ansässigen Person nur sehr gering ist. Wenn beispielsweise ein kleines amerikanisches Forschungsunternehmen ein Verfahren entwickelt, das es in Lizenz an einen sehr grossen, ihr nicht nahestehenden schweizerischen Hersteller pharmazeutischer Produkte vergibt, würde die Grösse des amerikanischen Forschungsunternehmens nicht mit derjenigen des schweizerischen Herstellers verglichen. Desgleichen müsste eine kleine amerikanische Bank, die ein Darlehen an ein sehr grosses, ihr nicht nahestehendes schweizerisches Unternehmen gewährt, das Erfordernis der Erheblichkeit nicht erfüllen, um aufgrund von Absatz 1 Buchstabe c) in den Genuss von Abkommensvergünstigungen zu gelangen.
Die nachstehenden Beispiele sollen dazu beitragen, die Wirkungsweise der Bestimmungen von Buchstabe c) zu verdeutlichen.
Beispiel I
Beispiel II
Beispiel III
Beispiel IV
Beispiel V
Beispiel VI