Entscheidet die Steuerbehörde in den Vereinigten Staaten, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes ein Bürger der Vereinigten Staaten war oder dort Wohnsitz hatte, und entscheidet die Steuerbehörde in der Schweiz, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes Schweizerbürger oder in der Schweiz wohnhaft war, so soll jeder der beiden Vertragsstaaten an seine (ohne Anwendung dieses Artikels berechnete) Steuer die im andern Vertragsstaat auferlegte Steuer insoweit anrechnen, als sie auf die nachfolgend genannten Nachlassteile, die in beiden Staaten der Besteuerung unterworfen sind, entfällt; indessen soll der Betrag der Gutschrift nicht höher sein als der Teil der vom zur Anrechnung verhaltenen Staate auferlegten Steuer, die auf solche Nachlassteile entfällt:
- Beteiligungen in Form von Aktien oder Kapitalanleihen (mit Einschluss der Aktien und Kapitalanteile, die sich im Besitze von Treuhändern (nominees) befinden, sofern das Nutzungsrecht (beneficial ownership) aus Urkunden (scrip certificates) oder auf andere Weise ersichtlich ist) an Gesellschaften, die nach dem Rechte des andern Vertragsstaates oder einer seiner politischen Unterabteilungen errichtet oder organisiert worden sind;
- Guthaben (mit Einschluss von Obligationen, Schuldscheinen, Wechselforderungen und Versicherungsansprüchen), sofern der Zahlungsschuldner im anderen Staate wohnhaft ist oder eine nach dem Rechte dieses andern Staates oder einer seiner politischen Unterabteilungen errichtete oder organisierte Gesellschaft ist;
- Bewegliche körperliche Sachen (mit Einschluss von Banknoten oder Papiergeld und von anderen am Ausgabeort als gesetzliche Zahlungsmittel geltenden Geldsorten), die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers tatsächlich im anderen Staate liegen, und
- Sonstige Vermögenswerte, welche die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten übereinstimmend als in diesem anderen Staate gelegen betrachten.
Bei Anwendung dieses Artikels soll der Betrag der Steuer jedes der beiden Vertragsstaaten, der auf einen bestimmten Vermögenswert entfällt, erst festgesetzt werden, nachdem jede gemäss dem Rechte des betreffenden Staates zulässige Herabsetzung oder Steueranrechnung, ausser der in diesem Artikel umschriebenen Anrechnung, berücksichtigt worden ist.
Die in diesem Artikel vorgesehene Steueranrechnung wird nur unter der Bedingung zugestanden, dass die Steuer, deren Anrechnung gewährt werden soll, vollständig entrichtet worden ist; die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in welchem diese Steuer erhoben wird, wird der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in welchem die Steueranrechnung zugestanden werden soll, die zur Ausführung der Bestimmungen dieses Artikels notwendigen Angaben, die auf die Steueranrechnung Bezug haben, amtlich bescheinigen.