a. Zweck der Sicherheitskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass keinen militärischen Zwecken dienen. b. Die Sicherheitskontrolle kann, wenn die Parteien einer zwei‑ oder mehrseitigen Vereinbarung es beantragen, auf diese Vereinbarung oder, wenn eine Regierung dies beantragt, auf jede Tätigkeit angewendet werden, für welche diese Regierung im Bereich der Kernenergie verantwortlich ist.
- der Betrieb von Gemeinschaftsunternehmen, die von mehreren Regierungen oder von Angehörigen mehrerer Staaten auf Veranlassung oder mit Hilfe der Agentur gegründet werden, sowie
- Materialien, Ausrüstungen und Dienstleistungen, die aufgrund der mit den betreffenden Regierungen zu schliessenden Vereinbarungen von der Agentur oder unter ihrer Aufsicht zur Verfügung gestellt werden,