0.732.321.361
Notenaustausch vom 25. Juli 1986
zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland
betreffend die Durchführung der Vereinbarung
vom 31. Mai 1978/15. Februar 1980/25. Juli 1986
über den radiologischen Notfallschutz
AS 1988 781
In Kraft getreten am 25. März 1988
Originaltext
Schweizerische Botschaft | Bonn, den 25. Juli 1986 |
Auswärtiges Amt | |
der Bundesrepublik Deutschland | |
Bonn |
Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland den Empfang der Note vom 25. Juli 1986 anzuzeigen, die folgenden Wortlaut hat:
- «Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft unter Bezugnahme auf Nummer 10 der Vereinbarung vom 31. Mai 19781 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über den radiologischen Notfallschutz in der Fassung der Vereinbarungen vom 15. Februar 19802 und vom 25. Juli 19863 folgende Vereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung vom 25. Juli 1986 vorzuschlagen:a)Die zuständigen Stellen beider Staaten unterrichten sich gegenseitig über folgende Vorfälle in grenznahen Kernkraftwerken:aa)Geplante Abschaltungen von Anlagen mit Kühltürmen; die Unterrichtung enthält den Beginn und die mutmassliche Dauer der Abschaltung.bb)Andere Ereignisse, welche von der Bevölkerung optisch oder akustisch wahrgenommen werden können, wie ungeplante Abschaltungen von Anlagen, Brand oder Explosion auf einem Kraftwerksareal.b)Zuständige Stellen sind:Auf schweizerischer Seite:die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen, Würenlingen,
Telefonnummer des Pikettdienstes 00 41 56 99 33 33.Auf deutscher Seite:das Regierungspräsidium Freiburg (Landespolizei),Telefonnummer: 0049 761 882 341.c)Nummer 11 der Vereinbarung vom 31. Mal 1978 (Berlin‑Klausel) gilt auch für diese Vereinbarung. - Falls sich die Schweizerische Botschaft mit dem Vorschlag des Auswärtigen Amtes einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis ausdrückende Antwortnote der Schweizerischen Botschaft eine Vereinbarung bilden. Im Fall der Kündigung der Vereinbarung vom 31. Mai 1978 in der jeweils geltenden Fassung tritt sie zusammen mit dieser ausser Kraft.
- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Schweizerische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Die Botschaft beehrt sich, das Einverständnis des Schweizerischen Bundesrates mit Vorstehendem bekanntzugeben. Damit bilden die vorerwähnte Note des Auswärtigen Amtes und diese Note eine Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung der Vereinbarung vom 31. Mai 1978/15. Februar 1980/25. Juli 1986 über den radiologischen Notfallschutz, die mit gleichem Datum wie die Änderung der Vereinbarung über den radiologischen Notfallschutz vom 25. Juli 1986 in Kraft tritt.
Die Schweizerische Botschaft benützt diese Gelegenheit, das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.