Vorkommnisse im Sinne dieses Abkommens sind:
- Ereignisse, die mit den in Absatz 2 genannten Anlagen oder Tätigkeiten zusammenhängen, in deren Folge es zu einer Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt kommt oder kommen kann;
- die Registrierung abnormaler Radioaktivitätswerte auf dem Hoheitsgebiet oder ausserhalb des Hoheitsgebietes einer Vertragspartei, die für die Gesundheit der Bevölkerung einer Vertragspartei schädliche Folgen haben könnten;
- Ereignisse, die Auswirkungen auf die Sicherheit von Anlagen oder Tätigkeiten gemäss Absatz 2 haben können, sofern die Öffentlichkeit von zuständigen Organen der Vertragspartei, auf deren Gebiet sie eintreten, informiert wird.
Anlagen oder Tätigkeiten im Sinne des Abkommens sind:
- Kernreaktoren,
- Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes,
- Anlagen zur Behandlung und Beseitigung radioaktiver Abfälle,
- die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen,
- die Herstellung, Verwendung und Lagerung, Endlagerung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche und Forschungszwecke,
- die Verwendung von Radioisotopen zur Erzeugung elektrischer Energie in Weltraumanlagen.