Dieses Abkommen regelt die haftungsrechtlichen Folgen eines aus der friedlichen Verwendung der Kernenergie herrührenden Ereignisses, das sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, im folgenden Ereignisstaat genannt, ereignet und Schäden auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei, im folgenden Nachbarstaat genannt, verursacht.
Es findet Anwendung auf Ereignisse, deren schädigende Wirkung von den radioaktiven, giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften radioaktiver Stoffe herrührt.