In diesem Protokoll bedeutet:
- «Wiener Übereinkommen» das Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden sowie jede für eine Vertragspartei des Protokolls in Kraft befindliche Änderung des Übereinkommens;
- «Pariser Übereinkommen» das Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie sowie jede für eine Vertragspartei des Protokolls in Kraft befindliche Änderung des Übereinkommens.