Der Gelegenheitsverkehr ist nicht bewilligungspflichtig. Diese Bestimmung gilt, sofern die gleichen Personen mit dem gleichen Fahrzeug befördert werden und es sich
- um eine Rundreise handelt, die in dem Lande, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, beginnen oder endigen muss;
- um eine Reise handelt, die in einer Ortschaft des Landes, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, beginnt und im andern Vertragsstaat endigt, unter dem Vorbehalt, dass das Fahrzeug leer zum Abfahrtsort zurückkehrt.