Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
im Folgenden die «Schweiz», einerseits,
und
die Europäische Union
und
das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik,
das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland,
Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische
Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern,
die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Grossherzogtum Luxemburg,
Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik
Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien,
die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland,
das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Grossbritannien
und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden die «Mitgliedstaaten», andererseits,
im Folgenden «Vertragspartei» oder «Vertragsparteien»,
in Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der Entwicklung eines globalen Satellitennavigationssystems (im Folgenden «GNSS»), das speziell für zivile Zwecke konzipiert ist,
in Anerkennung der Bedeutung der europäischen GNSS-Programme als Beitrag zur Navigations- und Informationsinfrastruktur in der Europäischen Union und in der Schweiz,
in Anbetracht der zunehmenden Entwicklung von GNSS-Anwendungen in der Europäischen Union, der Schweiz und anderen Gebieten in der Welt,
in Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz auf dem Gebiet der Satellitennavigation,
in Anerkennung dessen, dass die Schweiz an den Programmen Galileo und EGNOS seit deren Definitionsphasen eng beteiligt ist,
in Anbetracht der Entschliessungen des Weltraumrats, insbesondere der Entschliessung zur «Europäischen Raumfahrtpolitik», angenommen am 22. Mai 2007, und der Entschliessung «Weiterentwicklung der europäischen Raumfahrtpolitik», angenommen am 29. September 2008, in denen anerkannt wird, dass die Europäische Union, die Europäische Weltraumorganisation (im Folgenden «ESA») und ihre jeweiligen Mitgliedstaaten die drei Hauptakteure der europäischen Raumfahrtpolitik sind, sowie der Entschliessung «Globale Herausforderungen: Aus den europäischen Weltraumsystemen uneingeschränkt Nutzen ziehen», angenommen am 25. November 2010, in der die Europäische Kommission und die ESA aufgefordert werden, es für Mitgliedstaaten, die nicht zugleich Mitglied der Europäischen Union und der ESA sind, zu erleichtern, an allen Phasen der Kooperationsprogramme teilzunehmen,
in Anbetracht der Mitteilung der Kommission mit dem Titel «Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger» vom 4. April 2011,
in dem Wunsch, eine formelle Grundlage für eine Zusammenarbeit in allen Aspekten der europäischen GNSS-Programme zu schaffen,
in Anerkennung des Interesses der Schweiz an allen GNSS-Diensten, wie sie durch EGNOS und Galileo bereitgestellt werden, einschliesslich des öffentlichen regulierten Dienstes (im Folgenden «PRS»),
in Anbetracht des Abkommens vom 25. Juni 2007 über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits,
in Anerkennung des Abkommens vom 28. April 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (im Folgenden «Sicherheitsabkommen»),
angesichts der Vorteile eines gleichwertigen Schutzes der europäischen GNSS und dazugehörigen Dienste in den Gebieten der Vertragsparteien,
in Anerkennung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, insbesondere der Verpflichtungen der Schweiz als dauerhaft neutraler Staat,
in Anerkennung der Tatsache, dass gemäss der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) die Europäische Gemeinschaft Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte ist, die im Rahmen der europäischen GNSS-Programme entstehen oder entwickelt werden, so wie dies in der genannten Verordnung festgelegt ist,
in Anbetracht der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS,
in Anbetracht des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde,
sind wie folgt übereingekommen:
Anhang I
Schiedsverfahren
Wird zur Klärung eines Streitfalls ein Schiedsverfahren durchgeführt, so werden vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch die Vertragsparteien drei Schiedsrichter bestimmt.
Jede der Vertragsparteien bestimmt binnen 30 Tagen einen Schiedsrichter.
Die beiden auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter einigen sich auf einen Schiedsrichterobmann, der nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt. Können Letztere sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf den Schiedsrichterobmann einigen, so wird dieser von ihnen aus einer vom Gemeinsamen Ausschuss aufgestellten Liste von sieben Personen ausgewählt. Der Gemeinsame Ausschuss erstellt und erneuert diese Liste nach Massgabe seiner Geschäftsordnung.
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung. Es trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss.
Anhang II
Finanzieller Beitrag der Schweiz
zu den europäischen GNSS-Programmen
(1) Für den Zeitraum 2008–2013 wird der finanzielle Beitrag zum Haushalt der Europäischen Union, der von der Schweiz für die Teilnahme an den europäischen GNSS-Programmen zu entrichten ist, wie folgt festgesetzt (in Euro):
Für den Zeitraum ab 2014 wird der Beitrag der Schweiz jährlich entrichtet.
(2) Es gelten die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und deren Anwendungsbestimmungen , insbesondere für die Verwaltung des finanziellen Beitrags der Schweiz.
(3) Die Reise- und Aufenthaltskosten der Vertreter und Sachverständigen der Schweiz im Rahmen ihrer Teilnahme an Sitzungen, die die Kommission in Verbindung mit der Durchführung der Programme veranstaltet, werden von der Kommission auf derselben Grundlage wie bei den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und gemäss den für diese jeweils geltenden Verfahren erstattet.
(4) Die Kommission übermittelt der Schweiz Zahlungsaufforderungen für den nach diesem Abkommen fälligen Beitrag zu den für die Programme veranschlagten Mitteln.
Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen.
(5) Es gelten die folgenden Zahlungsmodalitäten:
- Der nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Abkommens 2013 fällige Beitrag der Schweiz wird spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung entrichtet.
- Der 2014 fällige Beitrag der Schweiz (sowohl für den Zeitraum 2008–2013 wie auch für 2014) wird spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung entrichtet. Diese Zahlungsaufforderung wird nicht vor dem 1. Juli übermittelt.
- Im Jahr 2015 und in den Folgejahren entrichtet die Schweiz ihren Beitrag bis 1. April, sofern sie die Zahlungsaufforderung bis 1. März erhält. Erhält die Schweiz eine Zahlungsaufforderung erst nach dem 1. März, so kommt sie dieser spätestens 30 Tage nach deren Erhalt nach.
Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der Schweiz ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offenstehenden Betrag berechnet. Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten, angewandt.