Für Klagen wegen eines Zusammenstosses von Seeschiffen oder von Seeschiffen und Binnenschiffen sind ausschliesslich folgende Gerichte zuständig:
- das Gericht am Ort des Wohnsitzes oder einer Geschäftsniederlassung des Beklagten;
- oder das Gericht des Ortes, wo das schuldige Seeschiff, oder ein anderes, demselben Beklagten gehörendes Seeschiff, sofern dessen Beschlagnahme zulässig ist, beschlagnahmt worden ist, oder des Ortes, wo die Beschlagnahme hätte durchgeführt werden können und wo der Beklagte eine Kaution oder eine anderweitige Sicherheit geleistet hat;
- oder das Gericht des Ortes, wo sich der Schiffszusammenstoss ereignet hat, wenn dieser Ort in einem Hafen, auf der Reede oder innerhalb der Binnengewässer liegt.
Der Kläger hat sich zu entscheiden, vor welchem in vorstehendem Absatz bezeichneten Gericht er seine Klage einreichen will.
Der Kläger kann eine neue Klage gegen denselben Beklagten gestützt auf dieselben Tatsachen vor einem andern Gericht nur einreichen, wenn er eine bereits eingereichte Klage zurückgezogen hat.