In Artikel 3 § 4 wird folgender Satz hinzugefügt: «Der Beweis des Gegenteils ist jedoch nicht zulässig, wenn das Konnossement einem gutgläubigen Dritten übertragen worden ist.»
Artikel 3 § 6 Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «Vorbehaltlich des § 6 bis sollen der Unternehmer und das Schiff in allen Fällen von jeder Haftung für die Güter frei werden, sofern nicht der Anspruch innerhalb eines Jahres seit ihrer Ablieferung oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten abgeliefert werden müssen, gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist kann jedoch durch eine zwischen den Parteien nach dem Ereignis, aus dem der Anspruch entstanden ist, getroffene Vereinbarung verlängert werden.»
In Artikel 3 wird nach § 6 bis hinzugefügt: «Rückgriffsklagen können selbst nach Ablauf der im § 6 vorgesehenen Jahresfrist erhoben werden, wenn dies innerhalb der von dem Recht des angerufenen Gerichts bestimmten Frist geschieht. Diese Frist darf jedoch nicht kürzer sein als drei Monate seit dem Tage, an dem derjenige, welcher die Rückgriffsklage erhebt, den Anspruch befriedigt hat oder an dem ihm die Klage zugestellt worden ist.»