In diesem Übereinkommen sind die folgenden Ausdrücke in dem nachstehend angegebenen Sinn verwendet:
- «Beförderer» umfasst jede der folgenden Personen, wenn sie Vertragspartei eines Beförderungsvertrages ist: den Schiffseigentümer, den Charterer, den Reeder oder Ausrüster des Schiffes;
- «Beförderungsvertrag» bedeutet einen von einem Beförderer oder für seine Rechnung geschlossenen Vertrag über die Beförderung von Reisenden, nicht jedoch einen Chartervertrag;
- «Reisender» bedeutet ausschliesslich eine auf Grund eines Beförderungsvertrages auf einem Schiff beförderte Person;
- «Schiff» bedeutet ausschliesslich ein Seeschiff;
- «Beförderung» umfasst den Zeitraum, während dessen der Reisende an Bord des Schiffes ist, sowie die Ein‑ und Ausschiffung dieses Reisenden, umfasst aber nicht den Zeitraum, während dessen sich der Reisende in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in einer anderen Hafenanlage befindet. «Beförderung» umfasst darüber hinaus die Beförderung auf dem Wasserwege vom Land zum Schiff oder umgekehrt, wenn das Entgelt dafür im Beförderungspreis inbegriffen ist oder wenn das für diese zusätzliche Beförderung benutzte Wasserfahrzeug dem Reisenden von dem Beförderer zur Verfügung gestellt worden ist;
- «internationale Beförderung» bedeutet jede Beförderung, bei der nach dem Beförderungsvertrag entweder der Abgangsort und der Bestimmungsort in demselben Staat liegen und ein Zwischenhafen in einem anderen Staat angelaufen werden soll oder der Abgangsort und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Staaten liegen;
- «Vertragsstaat» bedeutet einen Staat, dessen Ratifikation oder Beitritt zu dem Übereinkommen rechtswirksam und dessen Kündigung noch nicht rechtswirksam geworden ist.