A. Zweck dieser Vereinbarung ist es, B. Jede Vertragspartei bezeichnet ihre Zivilluftfahrtbehörde als Vollzugsorgan zur Umsetzung dieser Vereinbarung. Für die Schweiz gilt das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) als Vollzugsorgan. Für die Vereinigten Staaten von Amerika gilt die Federal Aviation Administration (FAA) des Department of Transportation als Vollzugsorgan.
- jeder Vertragspartei die Anerkennung von a)Lufttüchtigkeitsausweisen, Umweltverträglichkeitsprüfungen für Produkte für die Zivilluftfahrt undb)Beurteilungen über die Eignung von Flugsimulatoren
der anderen Vertragspartei zu erleichtern; - den Vertragsparteien die Anerkennung von Zulassungen und Kontrollen von Einrichtungen für Unterhaltsarbeiten und Änderungen sowie von Unterhaltspersonal, Flugbesatzungen, Ausbildungsstätten und Flugbetrieben der anderen Vertragspartei zu erleichtern;
- für Zusammenarbeit bei der Aufrechterhaltung eines gleichwertigen Sicherheitsgrades und von Umweltzielen im Hinblick auf die Luftverkehrssicherheit zu sorgen.