2 |
1. Im Hinblick auf das Prinzip der Universalität, das die Teilnahme aller Länder an der Arbeit der Union wünschenswert macht, sind Mitglieder der Internationalen Fernmeldeunion: |
3 |
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4 |
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5 |
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6 |
2. Wenn zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung des Landes, in dem die Union ihren Sitz hat, gestellt wird, befragt der Generalsekretär die Mitglieder der Union in Anwendung der Bestimmungen der Nummer 5; antwortet ein Mitglied nicht binnen vier Monaten, von dem Tag an gerechnet, an dem es befragt wurde, so gilt dies als Stimmenthaltung. |
0.784.16
Internationaler Fernmeldevertrag2
AS 1985 1093; BBl 1984 II 1005
Übersetzung1
Abgeschlossen in Nairobi am 6. November 1982
Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. November 19843
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. April 1985
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 1985
(Stand am 5. April 2005)
Teil I Grundlegende Bestimmungen
Präambel
1 |
In voller Anerkennung des uneingeschränkten Rechts jedes Landes, sein Fernmeldewesen zu regeln, und angesichts der wachsenden Bedeutung des Fernmeldewesens für die Wahrung des Friedens und die soziale und wirtschaftliche Entwicklung aller Länder haben die Bevollmächtigten der Vertragsregierungen in gegenseitigem Einvernehmen diesen Vertrag geschlossen, um die friedlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Völkern durch einen gut arbeitenden Fernmeldedienst zu erleichtern; dieser Vertrag ist die grundlegende Urkunde der Internationalen Fernmeldeunion. |
Kapitel I Zusammensetzung, Zweck und Aufbau der Union
Art. 1 Zusammensetzung der Union
Art. 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7 |
1. Die Mitglieder der Union haben die Rechte und Pflichten, die in diesem Vertrag vorgesehen sind. |
8 |
2. Hinsichtlich der Teilnahme an den von der Union durchgeführten Konferenzen, Tagungen und Befragungen haben die Mitglieder folgende Rechte: |
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Art. 3 Sitz der Union
12 |
Sitz der Union ist Genf. |
Art. 4 Zweck der Union
13 |
1. Zweck der Union ist, |
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2. Zu diesem Zweck übernimmt die Union insbesondere folgende Aufgaben: |
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Art. 5 Aufbau der Union
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Die Union umfasst folgende Organe: |
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1. die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten als oberstes Organ der Union; |
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2. die Verwaltungskonferenzen; |
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3. den Verwaltungsrat; |
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4. die nachstehend aufgeführten ständigen Organe: |
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Art. 6 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
34 |
1. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten besteht aus Delegationen, welche die Mitglieder vertreten. Sie wird normalerweise alle fünf Jahre einberufen, jedoch darf der Zeitabstand zwischen den aufeinanderfolgenden Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten auf keinen Fall sechs Jahre überschreiten. |
35 |
2. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten |
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Art. 7 Verwaltungskonferenzen
48 |
1. Verwaltungskonferenzen der Union sind: |
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50 |
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51 |
2. Die Verwaltungskonferenzen werden in der Regel zur Behandlung besonderer Fragen des Fernmeldewesens einberufen. Auf diesen Konferenzen dürfen nur die Fragen besprochen werden, die auf der Tagesordnung stehen. Die Beschlüsse dieser Konferenzen müssen in jedem Fall den Bestimmungen des Vertrags entsprechen. Wenn die Verwaltungskonferenzen Entschliessungen annehmen und Beschlüsse fassen, sollten sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und müssen bestrebt sein, möglichst keine Entschliessungen anzunehmen und keine Beschlüsse zu fassen, welche die Überschreitung der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Höchstgrenzen der Mittel zur Folge haben können. |
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52 |
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53 |
a) |
Die teilweise Revision der in der Nummer 643 aufgeführten Vollzugsordnungen; |
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54 |
b) |
ausnahmsweise die vollständige Revision einer oder mehrerer dieser Vollzugsordnungen; |
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55 |
c) |
jede andere Frage von weltweitem Interesse, für welche die Konferenz zuständig ist. |
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Art. 8 Verwaltungsrat
57 |
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58 |
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59 |
2. Der Verwaltungsrat stellt seine eigene Geschäftsordnung auf. |
60 |
3. In der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten handelt der Verwaltungsrat als Beauftragter der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten im Rahmen der von ihr übertragenen Vollmachten. |
61 |
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Art. 9 Generalsekretariat
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3. Der Generalsekretär handelt als rechtmässiger Vertreter der Union. |
72 |
4. Der Vizegeneralsekretär unterstützt den Generalsekretär bei der Ausübung seines Amtes und übernimmt die besonderen Aufgaben, die ihm der Generalsekretär überträgt. Er übt das Amt des Generalsekretärs während dessen Abwesenheit aus. |
Art. 10 Internationaler Ausschuss für Frequenzregistrierung
73 |
1. Der Internationale Ausschuss für Frequenzregistrierung (IFRB) besteht aus fünf unabhängigen Mitgliedern, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählt werden. Diese Mitglieder werden unter den von den Mitgliedsländern der Union vorgeschlagenen Kandidaten in der Weise ausgewählt, dass eine gerechte Verteilung der Sitze auf die Regionen der Erde gewährleistet ist. Jedes Mitglied der Union darf nur einen einzigen Kandidaten vorschlagen, der Staatsangehöriger des betreffenden Landes sein muss. |
74 |
2. Die Mitglieder des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung treten ihr Amt zu den Zeitpunkten an, die bei ihrer Wahl festgesetzt worden sind, und bleiben im Amt bis zu den Zeitpunkten, die die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festsetzt. |
75 |
3. Die Mitglieder des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung vertreten bei der Ausübung ihres Amtes weder ihr Land noch eine Region; sie sind unparteiisch und mit einem internationalen Auftrag betraut. |
76 |
4. Der Internationale Ausschuss für Frequenzregistrierung hat im wesentlichen folgende Aufgaben: |
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Art. 11 Internationale Beratende Ausschüsse
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2. Mitglieder der Internationalen Beratenden Ausschüsse sind: |
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3. Die Tätigkeit jedes Internationalen Beratenden Ausschusses wird ausgeübt: |
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4. Auf gemeinsamen Beschluss der Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse werden eine Weltplankommission und regionale Plankommissionen eingesetzt. Diese Kommissionen stellen einen allgemeinen Plan für das Internationale Fernmeldenetz auf, um die Koordination der Entwicklung der internationalen Fernmeldedienste zu erleichtern. Sie legen den Internationalen Beratenden Ausschüssen Fragen vor, deren Untersuchung für die Entwicklungsländer von besonderem Interesse ist und die zum Aufgabenbereich dieser Ausschüsse gehören. |
94 |
5. Die regionalen Plankommissionen können bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng mit den regionalen Organisationen zusammenarbeiten, die dies wünschen. |
95 |
6. Die Arbeitsweise der Internationalen Beratenden Ausschüsse ist in der Allgemeinen Geschäftsordnung festgelegt. |
Art. 12 Koordinationsausschuss
96 |
1. Der Koordinationsausschuss besteht aus dem Generalsekretär, dem Vizegeneralsekretär, den Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse und dem Präsidenten sowie dem Vizepräsidenten des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung. Er wird vom Generalsekretär und in dessen Abwesenheit vom Vizegeneralsekretär geleitet. |
97 |
2. Der Koordinationsausschuss berät den Generalsekretär und leistet ihm praktische Hilfe in allen Fragen der Verwaltung, der Finanzen und der technischen Zusammenarbeit, die mehr als ein ständiges Organ betreffen, sowie auf dem Gebiet der Beziehungen nach aussen und der Information der Öffentlichkeit. Bei der Untersuchung dieser Fragen berücksichtigt der Ausschuss in jeder Hinsicht die Bestimmungen des Vertrags sowie die Beschlüsse des Verwaltungsrats und die Interessen der gesamten Union. |
98 |
3. Der Koordinationsausschuss prüft auch die anderen Fragen, die ihm aufgrund des Vertrags vorgelegt werden, sowie alle Fragen, die ihm der Verwaltungsrat unterbreitet. Nach Untersuchung dieser Fragen legt der Ausschuss dem Verwaltungsrat durch den Generalsekretär einen Bericht vor. |
Art. 13 Die gewählten Beamten und das Personal der Union
99 |
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100 |
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101 |
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103 |
2. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse sowie die Mitglieder des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung müssen Staatsangehörige verschiedener Mitgliedsländer der Union sein. Bei der Wahl dieser Beamten sollen die in Nummer 104 dargelegten Grundsätze und eine ausgewogene geographische Verteilung auf die Regionen der Erde gebührend berücksichtigt werden. |
104 |
3. Die Auswahl des Personals und die Festsetzung der Bedingungen für seine Einstellung müssen von dem Gedanken geleitet sein, dass es notwendig ist, der Union die Dienste von Personen mit grösster Leistungsfähigkeit, Fachkenntnis und Rechtschaffenheit zu sichern. Die Wichtigkeit einer Personalauswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage muss gebührend berücksichtigt werden. |
Art. 14 Organisation der Arbeiten und Führung der Verhandlungen auf den Konferenzen und anderen Tagungen
105 |
1. Die Konferenzen sowie die Vollversammlungen und Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse wenden bei der Organisation ihrer Arbeiten und der Führung ihrer Verhandlungen die Geschäftsordnung an, die in der Allgemeinen Geschäftsordnung enthalten ist. |
106 |
2. Die Konferenzen, der Verwaltungsrat, die Vollversammlungen und die Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse dürfen die Vorschriften annehmen, die sie als Ergänzung der Vorschriften der Geschäftsordnung für unentbehrlich halten. Diese ergänzenden Vorschriften müssen jedoch mit den Bestimmungen des Vertrags vereinbar sein; werden die ergänzenden Vorschriften von den Vollversammlungen und den Studienkommissionen angenommen, so werden sie in Form von Entschliessungen in den Dokumenten der Vollversammlungen veröffentlicht. |
Art. 15 Finanzen der Union
107 |
1. Die Ausgaben der Union umfassen die Kosten: |
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2. Die Ausgaben der Union werden durch die Beiträge ihrer Mitglieder gedeckt, die nach der Anzahl der Einheiten entsprechend der von jedem Mitglied nach der folgenden Übersicht gewählten Beitragsklasse bestimmt werden: |
Klasse von 40 Einheiten |
Klasse von 3 Einheiten Klasse von 1/8 Einheit für diejenigen Länder, |
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112 |
3. Anstelle der in Nummer 111 aufgeführten Beitragsklassen kann jedes Mitglied eine Anzahl von Beitragseinheiten wählen, die 40 Einheiten übersteigt. |
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113 |
4. Die Mitglieder wählen nach ihrem Ermessen die Beitragsklasse, nach der sie sich an den Ausgaben der Union beteiligen wollen. |
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114 |
5. Während der Geltungsdauer dieses Vertrags kann eine Einstufung in eine niedrigere als die nach dem Vertrag gewählte Beitragsklasse nicht wirksam werden. Unter aussergewöhnlichen Umständen wie etwa Naturkatastrophen, die den Einsatz von internationalen Hilfsprogrammen erfordern, kann der Verwaltungsrat jedoch eine Verminderung der Anzahl der Beitragseinheiten zulassen, wenn ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt und beweist, dass es seinen Beitrag in der ursprünglich gewählten Klasse nicht mehr beibehalten kann. |
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115 |
6. Die Ausgaben für die in der Nummer 50 genannten regionalen Verwaltungskonferenzen werden von allen Mitgliedern aus der betreffenden Region entsprechend ihrer Beitragsklasse getragen und, gegebenenfalls, auf der gleichen Grundlage von denjenigen Mitgliedern aus anderen Regionen, die an solchen Konferenzen teilgenommen haben. |
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116 |
7. Die Mitglieder zahlen ihren jährlichen Beitrag, der nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Budget berechnet wird, im Voraus. |
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117 |
8. Wenn ein Mitglied mit seinen Zahlungen an die Union im Verzug ist, verliert es so lange sein in den Nummern 10 und 11 festgelegtes Stimmrecht, als der Betrag seiner Rückstände dem Betrag der von diesem Mitglied für die beiden vorausgehenden Jahre zu zahlenden Beiträge gleichkommt oder ihn übersteigt. |
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118 |
9. Die Bestimmungen über die finanziellen Beiträge der anerkannten privaten Betriebsunternehmen, der wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen und der internationalen Organisationen sind in der Allgemeinen Geschäftsordnung enthalten. |
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Art. 16 Sprachen
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Art. 17 Rechtsfähigkeit der Union
130 |
Im Hoheitsgebiet eines jeden ihrer Mitglieder ist die Union in dem Masse rechtsfähig, als es für die Ausübung ihrer Tätigkeit und die Verwirklichung ihrer Ziele notwendig ist. |
Kapitel II Allgemeine Bestimmungen über den Fernmeldedienst
Art.
18
Recht der Öffentlichkeit auf Benutzung des internationalen
Fernmeldedienstes
131 |
Die Mitglieder gestehen jedermann das Recht zu, über die internationalen öffentlichen Fernmeldedienste Nachrichten auszutauschen. Die Dienstleistungen, die Gebühren und die Gewährleistung sind in den einzelnen Verkehrsarten für alle Benutzer gleich, ohne irgendwelchen Vorrang oder Vorzug. |
Art. 19 Anhalten von Fernmeldenachrichten
132 |
1. Die Mitglieder behalten sich das Recht vor, jedes Privattelegramm anzuhalten, das als für die Sicherheit des Staates gefährlich oder seinen Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufend erscheinen könnte; sie sind dabei verpflichtet, die Telegrammannahmestelle unverzüglich zu benachrichtigen, dass das Telegramm oder ein Teil davon angehalten worden ist, es sei denn, diese Benachrichtigung erschiene als für die Sicherheit des Staates gefährlich. |
133 |
2. Die Mitglieder behalten sich ferner das Recht vor, jede andere private Fernmeldeverbindung zu unterbrechen, die als für die Sicherheit des Staates gefährlich oder als seinen Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufend erscheinen kann. |
Art. 20 Einstellung des Dienstes
134 |
Jedes Mitglied behält sich das Recht vor, den internationalen Fernmeldedienst auf unbestimmte Zeit einzustellen, sei es vollständig oder nur für bestimmte Verkehrsbeziehungen und/oder für bestimmte Arten von abgehenden, ankommenden oder durchgehenden Nachrichten, mit der Verpflichtung, jedes andere Mitglied über den Generalsekretär sofort davon in Kenntnis zu setzen. |
Art. 21 Haftung
135 |
Die Mitglieder übernehmen keinerlei Haftung gegenüber den Benutzern der internationalen Fernmeldedienste, insbesondere nicht hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche. |
Art. 22 Fernmeldegeheimnis
136 |
1. Die Mitglieder verpflichten sich, alle nur möglichen Massnahmen zu treffen, die mit dem verwendeten Fernmeldesystem vereinbar sind, um die Geheimhaltung der Nachrichten im internationalen Verkehr zu gewährleisten. |
137 |
2. Sie behalten sich jedoch das Recht vor, den zuständigen Behörden von diesem Nachrichtenverkehr Kenntnis zu geben, um die Anwendung ihrer Inlandsgesetzgebung oder die Ausführung internationaler Übereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, zu sichern. |
Art.
23
Errichtung, Betrieb und Schutz der Fernmeldeübertragungswege
und Fernmeldeeinrichtungen
138 |
1. Die Mitglieder treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Übertragungswege und Einrichtungen, die zur Sicherstellung eines schnellen und ununterbrochenen Nachrichtenaustausches im internationalen Fernmeldeverkehr notwendig sind, in der technisch besten Weise zu erstellen. |
139 |
2. Soweit als möglich müssen diese Übertragungswege und Einrichtungen nach den Methoden und Verfahren betrieben werden, die sich nach den praktischen Betriebserfahrungen als die besten erwiesen haben, sowie in gutem Betriebszustand und auf dem Stand des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts gehalten werden. |
140 |
3. Die Mitglieder sorgen innerhalb ihrer Zuständigkeit für den Schutz dieser Übertragungswege und Einrichtungen. |
141 |
4. Alle Mitglieder sorgen für die Instandhaltung der ihrer Kontrollbefugnis unterliegenden Teilstrecken von internationalen Fernmeldeverbindungen, wenn nicht durch besondere Vereinbarungen andere Regelungen getroffen worden sind. |
Art. 24 Notifikation von Vertragsverletzungen
142 |
Um die Anwendung des Artikels 44 zu erleichtern, verpflichten sich die Mitglieder, sich gegenseitig über Verletzungen der Bestimmungen dieses Vertrags und der ihm als Anlage beigefügten Vollzugsordnungen zu unterrichten. |
Art.
25
Vorrang des Fernmeldeverkehrs, der die Sicherheit des
menschlichen Lebens betrifft
143 |
Die internationalen Fernmeldedienste müssen allen Nachrichten, welche die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See, zu Lande, in der Luft und im ausseratmosphärischen Raum betreffen, sowie den ausserordentlich dringenden Seuchennachrichten der Weltgesundheitsorganisation unbedingten Vorrang einräumen. |
Art. 26 Vorrang der Staatstelegramme und der Staatsgespräche
144 |
Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 25 und 36 geniessen Staatstelegramme Vorrang vor den anderen Telegrammen, wenn der Absender es verlangt. Ebenso können Staatsgespräche auf ausdrückliches Verlangen und im Rahmen des Möglichen Vorrang vor den anderen Gesprächen geniessen. |
Art. 27 Geheime Sprache
145 |
1. Staats‑ und Diensttelegramme dürfen in allen Verkehrsbeziehungen in geheimer Sprache abgefasst werden. |
146 |
2. Privattelegramme in geheimer Sprache dürfen im Verkehr zwischen allen Ländern zugelassen werden, mit Ausnahme der Länder, die über den Generalsekretär im Voraus bekanntgegeben haben, dass sie für diese Telegrammart die geheime Sprache nicht zulassen. |
147 |
3. Die Mitglieder, die abgehende oder ankommende Privattelegramme in geheimer Sprache für ihr eigenes Hoheitsgebiet nicht zulassen, müssen solche Telegramme im Durchgang zulassen, es sei denn, der Dienst wäre nach Artikel 20 eingestellt worden. |
Art. 28 Gebühren und Gebührenfreiheit
148 |
Die Bestimmungen über die Fernmeldegebühren und die verschiedenen Fälle, in denen Gebührenfreiheit gewährt wird, sind in den diesem Vertrag als Anlage beigefügten Vollzugsordnungen niedergelegt. |
Art. 29 Aufstellung der Rechnungen und Abrechnungen
149 |
Der Ausgleich internationaler Rechnungen gilt als laufende Transaktion und wird in Übereinstimmung mit den laufenden internationalen Verpflichtungen der beteiligten Länder erledigt, wenn deren Regierungen diesbezügliche Abmachungen getroffen haben. Wenn Abmachungen dieser Art oder nach Artikel 31 getroffene besondere Vereinbarungen nicht bestehen, wird dieser Ausgleich nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen durchgeführt. |
Art. 30 Münzeinheit
150 |
Wenn keine besonderen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern bestehen, wird bei der Festsetzung der Abrechnungsgebühren für die internationalen Fernmeldedienste und bei der Aufstellung der internationalen Rechnungen als Münzeinheit |
|
|
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|
verwendet, wie sie in den Vollzugsordnungen näher bestimmt sind. Die Durchführungsbestimmungen sind in Anhang 1 zu den Vollzugsordnungen für den Telegrafendienst und den Telefondienst enthalten. |
Art. 31 Besondere Vereinbarungen
151 |
Die Mitglieder behalten sich für sich selbst, für die von ihnen anerkannten privaten Betriebsunternehmen und für andere hierzu ordnungsgemäss ermächtigte Betriebsunternehmen das Recht vor, besondere Vereinbarungen über Fragen des Fernmeldewesens zu treffen, welche für die Mitglieder in ihrer Allgemeinheit nicht von Interesse sind. Diese Vereinbarungen dürfen jedoch hinsichtlich der schädlichen Störungen, die durch ihre Anwendung bei den Funkdiensten der anderen Länder verursacht werden könnten, nicht den Bestimmungen dieses Vertrags oder der ihm als Anlage beigefügten Vollzugsordnungen zuwiderlaufen. |
Art.
32
Regionale Konferenzen, regionale Vereinbarungen,
regionale Organisationen
152 |
Die Mitglieder behalten sich das Recht vor, regionale Konferenzen abzuhalten, regionale Vereinbarungen zu schliessen und regionale Organisationen zu bilden, um Fragen des Fernmeldewesens zu regeln, die zur Behandlung auf regionaler Ebene geeignet sind. Die regionalen Vereinbarungen dürfen nicht in Widerspruch zu diesem Vertrag stehen. |
Kapitel III Besondere Bestimmungen über den Funkdienst
Art.
33
Rationelle Nutzung des Funkfrequenzspektrums und der
Umlaufbahn der geostationären Satelliten
153 |
1. Die Mitglieder bemühen sich, die Zahl der benutzten Frequenzen und den Umfang des benutzten Funkfrequenzspektrums so weit zu beschränken, als es für die zufriedenstellende Wahrnehmung der erforderlichen Dienste unerlässlich ist. Zu diesem Zweck bemühen sie sich, die neuesten technischen Errungenschaften unverzüglich anzuwenden. |
154 |
2. Bei der Benutzung von Frequenzbereichen für den Weltraumfunkverkehr berücksichtigen die Mitglieder, dass die Frequenzen und die Umlaufbahn der geostationären Satelliten begrenzte natürliche Ressourcen sind; diese müssen gemäss den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst auf wirksame und wirtschaftliche Weise genutzt werden, damit der Zugang zu dieser Umlaufbahn und zu diesen Frequenzen den einzelnen Ländern oder Ländergruppen in gerechter Weise möglich ist; dabei werden die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und die geographische Lage bestimmter Länder berücksichtigt. |
Art. 34 Gegenseitiger Verkehr
155 |
1. Die Funkstellen des beweglichen Funkdienstes sind verpflichtet, im Rahmen ihrer normalen Aufgaben ohne Rücksicht auf das von ihnen benutzte Funksystem Funk-nachrichten gegenseitig auszutauschen. |
156 |
2. Die Bestimmungen der Nummer 155 sollen jedoch den Fortschritt der Wissenschaft nicht hemmen; sie stehen daher der Verwendung eines Funksystems nicht entgegen, das den Verkehr mit anderen Systemen nicht aufnehmen kann, vorausgesetzt, dass dieses Unvermögen auf der Eigenart dieses Systems beruht und nicht etwa auf der Verwendung von Vorrichtungen, deren einziger Zweck eine Verhinderung des gegenseitigen Verkehrs ist. |
157 |
3. Ungeachtet der Bestimmungen der Nummer 155 kann eine Funkstelle einem eingeschränkten internationalen Fernmeldedienst zugeordnet werden, wenn der Zweck dieses Dienstes oder andere von dem benutzten System unabhängige Umstände es verlangen. |
Art. 35 Schädliche Störungen
158 |
1. Alle Funkstellen müssen, unabhängig von ihrem Verwendungszweck, so eingerichtet und betrieben werden, dass sie keine schädlichen Störungen verursachen bei den Funkverbindungen oder Funkdiensten der übrigen Mitglieder, der anerkannten privaten Betriebsunternehmen und der anderen Betriebsunternehmen, die ordnungsgemäss ermächtigt sind, einen Funkdienst wahrzunehmen, und die ihren Dienst nach den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausüben. |
159 |
2. Jedes Mitglied verpflichtet sich, von den von ihm anerkannten privaten Betriebsunternehmen und den anderen hierzu ordnungsgemäss ermächtigen Betriebsunternehmen die Beachtung der Bestimmungen der Nummer 158 zu verlangen. |
160 |
3. Darüber hinaus halten es die Mitglieder für wünschenswert, dass alle nur möglichen Massnahmen getroffen werden, damit schädliche Störungen bei den in der Nummer 158 bezeichneten Funkverbindungen oder Funkdiensten durch den Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen aller Art verhindert werden. |
Art. 36 Notrufe und Notmeldungen
161 |
Die Funkstellen sind verpflichtet, Notrufe und Notmeldungen, woher sie auch kommen mögen, mit unbedingtem Vorrang aufzunehmen, diese Meldungen ebenso zu beantworten und das Erforderliche sofort zu veranlassen. |
Art.
37
Falsche oder irreführende Notzeichen, Dringlichkeitszeichen,
Sicherheitszeichen oder Kennungen
162 |
Die Mitglieder verpflichten sich, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Aussendung oder Verbreitung von falschen oder irreführenden Notzeichen, Dringlichkeitszeichen, Sicherheitszeichen oder Kennungen zu verhindern; sie verpflichten sich ferner, bei der Ortung und Identifizierung der Funkstellen ihres eigenen Landes, die solche Zeichen aussenden, mitzuarbeiten. |
Art. 38 Funkanlagen für die nationale Verteidigung
163 |
1. Die Mitglieder behalten ihre volle Freiheit in bezug auf die militärischen Funkanlagen ihrer Land‑, See‑ und Luftstreitkräfte. |
164 |
2. Indessen müssen beim Betreiben dieser Anlagen soweit wie möglich die Bestimmungen, welche die Hilfeleistung in Notfällen und die Massnahmen zur Verhütung schädlicher Störungen betreffen, sowie die Bestimmungen der Vollzugsordnung über die Sendearten und Frequenzen, die je nach Art des betreffenden Funkdienstes zu benutzen sind, beachtet werden. |
165 |
3. Nehmen diese Anlagen den Dienst für den öffentlichen Nachrichtenaustausch oder andere Dienste in Anspruch, die durch die diesem Vertrag als Anlage beigefügten Vollzugsordnungen geregelt werden, so müssen sie im allgemeinen nach den für diese Dienste geltenden Bestimmungen betrieben werden. |
Kapitel
IV Beziehungen zu den Vereinten Nationen und den internationalen
Organisationen
Art. 39 Beziehungen zu den Vereinten Nationen
166 |
1. Die Beziehungen zwischen den Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion sind in dem zwischen diesen beiden Organisationen geschlossenen Abkommen geregelt, dessen Wortlaut in der Anlage 3 zu diesem Vertrag vorliegt. |
167 |
2. Nach Artikel XVI des genannten Abkommens haben die Vereinten Nationen für die Wahrnehmung ihrer Fernmeldedienste die in diesem Vertrag und in den ihm als Anlage beigefügten Vollzugsordnungen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Danach haben sie das Recht, in beratender Eigenschaft an allen Konferenzen der Union, einschliesslich der Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse, teilzunehmen. |
Art. 40 Beziehungen zu den internationalen Organisationen
168 |
Um auf internationaler Ebene zu einer vollständigen Koordination auf dem Gebiet des Fernmeldewesens beizutragen, arbeitet die Union mit den internationalen Organisationen zusammen, die gleichartige Interessen und Tätigkeitsbereiche haben. |
Kapitel V Anwendung des Vertrags und der Vollzugsordnungen
Art. 41 Grundlegende Bestimmungen und Allgemeine Geschäftsordnung
169 |
Weicht eine Bestimmung in Teil 2 des Vertrags (Allgemeine Geschäftsordnung, Nummern 201 bis 643) von einer Bestimmung in Teil 1 (Grundlegende Bestimmungen, Nummern 1 bis 94) ab, so ist Teil 1 massgebend. |
Art. 42 Vollzugsordnungen
170 |
1. Die Bestimmungen des Vertrags werden durch die Vollzugsordnungen ergänzt, welche den Fernmeldeverkehr regeln; sie sind für alle Mitglieder verbindlich. |
171 |
2. Die Ratifikation dieses Vertrags nach Artikel 45 oder der Beitritt zu diesem Vertrag nach Artikel 46 schliesst die Annahme der zum Zeitpunkt dieser Ratifikation oder dieses Beitritts in Kraft befindlichen Vollzugsordnungen ein. |
172 |
3. Die Genehmigung jeder durch zuständige Verwaltungskonferenzen vorgenommenen Revision dieser Vollzugsordnungen muss dem Generalsekretär von den Mitgliedern notifiziert werden. Der Generalsekretär notifiziert diese Genehmigungen dann den Mitgliedern in der Reihenfolge ihres Eingangs. |
173 |
4. Weicht eine Bestimmung einer Vollzugsordnung von einer Bestimmung des Vertrags ab, so ist der Vertrag massgebend. |
Art. 43 Gültigkeit der in Kraft befindlichen Vollzugsordnungen
174 |
Die in der Nummer 170 genannten Vollzugsordnungen sind die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags in Kraft befindlichen. Sie gelten als Anlage zu diesem Vertrag und bleiben – unter Vorbehalt der in der Nummer 53 vorgesehenen und später angenommenen Teilrevisionen – bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vollzugsordnungen gültig, die von den zuständigen weltweiten Verwaltungskonferenzen ausgearbeitet werden und als Anlagen zu diesem Vertrag an ihre Stelle treten sollen. |
Art. 44 Durchführung des Vertrags und der Vollzugsordnungen
175 |
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei allen von ihnen eingerichteten Fernmeldeämtern und bei allen von ihnen betriebenen Funkstellen, die internationale Dienste wahrnehmen bzw. schädliche Störungen bei den Funkdiensten anderer Länder verursachen können, die Bestimmungen dieses Vertrags und der ihm als Anlage beigefügten Vollzugsordnungen beachtet werden; ausgenommen sind solche Dienststellen, die diesen Verpflichtungen aufgrund der Bestimmungen des Artikels 38 nicht unterliegen. |
176 |
2. Sie müssen darüber hinaus dafür sorgen, dass die von ihnen zum Errichten und Betreiben von Fernmeldeanlagen ermächtigten Betriebsunternehmen, die internationale Dienste wahrnehmen oder Funkstellen betreiben, welche schädliche Störungen bei den Funkdiensten anderer Länder verursachen können, die Bestimmungen dieses Vertrags und der Vollzugsordnungen beachten. |
Art. 45 Ratifikation des Vertrags
177 |
1. Dieser Vertrag soll von jeder Unterzeichnerregierung nach den in ihrem Land in Kraft befindlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunde ist so bald wie möglich auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung der Regierung des Landes, in dem sich der Sitz der Union befindet, dem Generalsekretär zu übersenden, der ihre Hinterlegung den Mitgliedern notifiziert. |
178 |
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179 |
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180 |
3. Nach Inkrafttreten dieses Vertrags gemäss Artikel 52 wird jede Ratifikationsurkunde mit dem Tag ihrer Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam. |
181 |
4. Falls eine oder mehrere Unterzeichnerregierungen den Vertrag nicht ratifizieren, ist dieser dennoch für diejenigen Regierungen verbindlich, die ihn ratifiziert haben. |
Art. 46 Beitritt zum Vertrag
182 |
1. Die Regierung eines Landes, das diesen Vertrag nicht unterzeichnet hat, kann ihm unter Vorbehalt des Artikels 1 jederzeit beitreten. |
183 |
2. Die Beitrittsurkunde wird dem Generalsekretär auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung der Regierung des Landes, in dem sich der Sitz der Union befindet, übersandt. Der Beitritt wird mit dem Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam, sofern hierüber nichts anderes bestimmt wird. Der Generalsekretär notifiziert den Beitritt allen Mitgliedern und stellt jedem von ihnen eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zu. |
Art. 47 Kündigung des Vertrags
184 |
1. Jedes Mitglied, das diesen Vertrag ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, hat das Recht, ihn auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung der Regierung des Landes, in dem sich der Sitz der Union befindet, durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation zu kündigen. Der Generalsekretär notifiziert die Kündigung den übrigen Mitgliedern. |
185 |
2. Die Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres wirksam, vom Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär an gerechnet. |
Art.
48
Aufhebung des Internationalen Fernmeldevertrags von
Malaga‑Torremolinos (1973)
186 |
Der vorliegende Vertrag hebt den Internationalen Fernmeldevertrag von Malaga‑Torremolinos4 (1973) in den Beziehungen zwischen den Vertragsregierungen auf und tritt an seine Stelle. |
Art. 49 Beziehungen zu Nichtvertragsstaaten
187 |
Alle Mitglieder behalten sich für sich selbst und für die anerkannten privaten Betriebsunternehmen das Recht vor, die Bedingungen festzusetzen, unter denen sie Fernmeldeverkehr mit einem Staat zulassen, der nicht Vertragspartei ist. Wenn eine von einem Nichtvertragsstaat ausgehende Nachricht von einem Mitglied angenommen wird, muss sie weitergeleitet werden; soweit dafür Fernmeldeübertragungswege eines Mitglieds in Anspruch genommen werden, gelten für diesen Verkehr die zwingenden Bestimmungen des Vertrags und der Vollzugsordnungen sowie die normalen Gebührensätze. |
Art. 50 Beilegung von Streitfällen
188 |
1. Die Mitglieder können ihre Streitfälle über Fragen der Auslegung oder der Anwendung dieses Vertrags oder der im Artikel 42 vorgesehenen Vollzugsordnungen auf diplomatischem Wege oder nach den Verfahren beilegen, die in den zwischen ihnen zur Beilegung internationaler Streitfälle geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Verträgen festgelegt sind, oder nach jedem anderen von ihnen zu vereinbarenden Verfahren. |
189 |
2. Wird von keiner dieser Möglichkeiten zur Beilegung der Streitfälle Gebrauch gemacht, so kann jedes Mitglied, das in einem Streitfall Partei ist, ein Schiedsgericht je nach Lage des Falles entweder nach dem in der Allgemeinen Geschäftsordnung oder nach dem im fakultativen Zusatzprotokoll5 festgelegten Verfahren anrufen. |
Kapitel VI Begriffsbestimmungen
Art. 51 Begriffsbestimmungen
190 |
In diesem Vertrag haben, wenn sich nicht aus dem Zusammenhang etwas anderes ergibt, |
191 |
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192 |
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Kapitel VII Schlussbestimmung
Art. 52 Inkrafttreten und Registrierung des Vertrags
193 |
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1984 zwischen den Mitgliedern in Kraft, deren Ratifikationsurkunden oder Beitrittsurkunden bis zu diesem Tag hinterlegt worden sind. |
194 |
Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen6 registriert der Generalsekretär der Union diesen Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen. |
Teil II Allgemeine Geschäftsordnung
Kapitel VIII Arbeitsweise der Union
Art. 53 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
201 |
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202 |
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203 |
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204 |
a) |
auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten; |
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205 |
b) |
auf Vorschlag des Verwaltungsrats. |
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206 |
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Art. 54 Verwaltungskonferenzen
207 |
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208 |
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209 |
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210 |
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211 |
a) |
auf Beschluss einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, die Zeitpunkt und Ort des Zusammentretens festlegen kann; |
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212 |
b) |
auf Empfehlung einer vorangegangenen weltweiten Verwaltungskonferenz, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Verwaltungsrat; |
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213 |
c) |
auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten; |
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214 |
d) |
auf Vorschlag des Verwaltungsrats. |
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215 |
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216 |
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217 |
a) |
auf Beschluss einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten; |
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218 |
b) |
auf Empfehlung einer vorangegangenen weltweiten oder regionalen Verwaltungskonferenz, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Verwaltungsrat; |
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219 |
c) |
auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union, die zu der betreffenden Region gehören; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten; |
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220 |
d) |
auf Vorschlag des Verwaltungsrats. |
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221 |
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222 |
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223 |
a) |
auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union, wenn es sich um eine weltweite Verwaltungskonferenz handelt, oder von mindestens einem Viertel der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union, wenn es sich um eine regionale Verwaltungskonferenz handelt. Die Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten, der sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorlegt; |
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224 |
b) |
auf Vorschlag des Verwaltungsrats. |
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225 |
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226 |
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227 |
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228 |
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229 |
6. Wenn ein Mitglied der Union bei den in den Nummern 207, 215, 221 225 und 227 genannten Befragungen nicht binnen der vom Verwaltungsrat festgesetzten Frist geantwortet hat, wird so verfahren, als habe es sich an diesen Befragungen nicht beteiligt; es wird infolgedessen bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Übersteigt die Zahl der eingegangenen Antworten nicht die Hälfte der Zahl der befragten Mitglieder der Union, so kommt es zu einer zweiten Befragung, deren Ergebnis ausschlaggebend ist, unabhängig von der Zahl der abgegebenen Stimmen. |
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230 |
7. Wenn eine Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, der Verwaltungsrat oder eine vorangegangene Verwaltungskonferenz, die mit der Ausarbeitung der technischen Grundlagen für eine spätere Verwaltungskonferenz betraut war, den CCIR auffordert und wenn der Verwaltungsrat die notwendigen Budgetmittel bereitstellt, kann der CCIR eine Tagung zur Vorbereitung der Konferenz einberufen, die vor der betreffenden Verwaltungskonferenz stattfindet. Der Direktor des CCIR legt den Bericht über diese vorbereitende Tagung durch Vermittlung des Generalsekretärs als Beitrag zu den Arbeiten der Verwaltungskonferenz vor. |
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Art. 55 Verwaltungsrat
231 |
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232 |
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233 |
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234 |
a) |
wenn ein Mitglied des Rats zu zwei aufeinanderfolgenden jährlichen Sitzungsperioden des Verwaltungsrats keinen Vertreter entsandt hat; |
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235 |
b) |
wenn ein Land, das Mitglied der Union ist, sein Amt als Mitglied des Verwaltungsrats niederlegt. |
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236 |
2. Die Person, die von einem Mitglied des Verwaltungsrats zur Wahrnehmung des Sitzes in diesem Rat ernannt wird, soll möglichst ein Beamter sein, der in der Fernmeldeverwaltung dieses Mitglieds arbeitet oder ihr gegenüber unmittelbar verantwortlich ist oder in ihrem Namen handelt; diese Person muss durch ihre Erfahrungen im Fernmeldedienst qualifiziert sein. |
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237 |
3. Der Verwaltungsrat wählt zu Beginn jeder jährlichen Sitzungsperiode unter den Vertretern seiner Mitglieder und unter Beachtung des Grundsatzes des turnusmässigen Wechsels zwischen den Regionen seinen eigenen Präsidenten und Vizepräsidenten. Diese bleiben bis zur Eröffnung der nächsten jährlichen Sitzungsperiode im Amt und können nicht wiedergewählt werden. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit. |
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238 |
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239 |
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240 |
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241 |
5. Der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär, der Präsident und der Vizepräsident des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung und die Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse sind kraft ihres Amtes berechtigt, an den Beratungen des Verwaltungsrats teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht. Der Verwaltungsrat darf aber auch Sitzungen abhalten, die seinen Mitgliedern vorbehalten sind. |
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242 |
6. Der Generalsekretär nimmt die Aufgaben eines Sekretärs des Verwaltungsrats wahr. |
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243 |
7. Beschlüsse werden vom Verwaltungsrat nur während der Sitzungsperioden gefasst. In Ausnahmefällen kann der Rat während einer Sitzungsperiode beschliessen, dass eine besondere Frage schriftlich geregelt wird. |
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244 |
8. Der Vertreter eines jeden Mitglieds des Verwaltungsrats hat das Recht, als Beobachter an allen Tagungen der in den Nummern 31, 32 und 33 aufgeführten ständigen Organe der Union teilzunehmen. |
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245 |
9. Nur die Kosten für Reise, Aufenthalt und Versicherungen, die für den Vertreter eines Mitglieds des Verwaltungsrats in Ausübung seiner Tätigkeit bei den Sitzungsperioden des Verwaltungsrats entstehen, gehen zu Lasten der Union. |
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246 |
10. Die Aufgaben, die dem Verwaltungsrat aufgrund des Vertrags zufallen, sind insbesondere folgende: |
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247 |
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248 |
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249 |
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250 |
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251 |
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252 |
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253 |
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254 |
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255 |
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256 |
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257 |
1. |
die Grundgehaltsstufen für das Personal der Gruppe der Fachbeamten und der darüberliegenden Gruppen – mit Ausnahme der Gehälter für die Stellen, die durch Wahl besetzt werden –, um sie laufend den Grundgehaltsstufen anzugleichen, die von den Vereinten Nationen für die entsprechenden Gruppen des gemeinsamen Systems festgelegt sind; |
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258 |
2. |
die Grundgehaltsstufen für das Personal der allgemeinen Dienste, um sie laufend den Gehältern anzugleichen, die von den Vereinten Nationen und den Sonderorganisationen am Sitz der Union gezahlt werden; |
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259 |
3. |
die örtlichen Zulagen für die Gruppe der Fachbeamten und die darüberliegenden Gruppen, einschliesslich der örtlichen Zulagen für die Stellen, die durch Wahl besetzt werden, entsprechend den für den Sitz der Union gültigen Beschlüssen der Vereinten Nationen; |
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260 |
4. |
die Zulagen, die das gesamte Personal der Union erhält, und zwar in Übereinstimmung mit allen für das gemeinsame System der Vereinten Nationen angenommenen Änderungen; |
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261 |
5. |
die Beiträge der Union und des Personals für die Gemeinsame Pensionskasse des Personals der Vereinten Nationen, nach den Beschlüssen des gemischten Ausschusses dieser Kasse; |
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262 |
6. |
die Teuerungszulagen, die den Empfängern von Zahlungen aus der Versicherungskasse für das Personal der Union gewährt werden, wobei entsprechend der von den Vereinten Nationen geübten Praxis verfahren wird; |
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263 |
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264 |
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265 |
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266 |
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267 |
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268 |
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269 |
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270 |
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271 |
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273 |
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274 |
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Art. 56 Generalsekretariat
275 |
1. Der Generalsekretär |
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276 |
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277 |
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278 |
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279 |
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280 |
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281 |
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282 |
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283 |
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284 |
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285 |
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288 |
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289 |
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290 |
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291 |
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292 |
1. |
Unterlagen über die Zusammensetzung und den Aufbau der Union; |
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293 |
2. |
die allgemeinen Statistiken und die amtlichen Arbeitsunterlagen der Union, die in den Vollzugsordnungen vorgeschrieben sind; |
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294 |
3. |
alle anderen Unterlagen, deren Ausarbeitung von den Konferenzen und vom Verwaltungsrat vorgeschrieben wird; |
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295 |
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296 |
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297 |
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298 |
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299 |
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300 |
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301 |
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304 |
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305 |
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306 |
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307 |
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308 |
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309 |
2. Der Generalsekretär oder der Vizegeneralsekretär soll an den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und den Verwaltungskonferenzen der Union sowie den Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse in beratender Eigenschaft teilnehmen; ihre Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats wird durch die Nummern 241 und 242 geregelt; der Generalsekretär oder sein Vertreter kann an allen anderen Tagungen der Union in beratender Eigenschaft teilnehmen. |
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Art. 57 Internationaler Ausschuss für Frequenzregistrierung
310 |
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311 |
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312 |
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313 |
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314 |
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315 |
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316 |
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317 |
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318 |
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319 |
4. Die Mitglieder des Ausschusses dürfen für die Ausübung ihres Amtes von keiner Regierung, keinem Mitglied irgendeiner Regierung, keiner Organisation und keiner Privat‑ oder Amtsperson Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Ferner muss jedes Mitglied der Union den internationalen Charakter des Ausschusses und des Amtes seiner Mitglieder achten und darf auf keinen Fall versuchen, irgendeines dieser Mitglieder bei der Ausübung seines Amtes zu beeinflussen. |
Art. 58 Internationale Beratende Ausschüsse
320 |
1. Die Tätigkeit jedes Internationalen Beratenden Ausschusses wird ausgeübt |
321 |
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322 |
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323 |
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324 |
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325 |
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326 |
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327 |
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Art. 59 Koordinationsausschuss
328 |
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329 |
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330 |
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331 |
2. Der Ausschuss muss bestrebt sein, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Falls der Präsident nicht von der Mehrheit des Ausschusses unterstützt wird, kann er unter aussergewöhnlichen Umständen Entscheidungen in eigener Verantwortung treffen, wenn er der Ansicht ist, dass die Regelung der betreffenden Fragen dringend ist und dass damit nicht bis zur nächsten Sitzungsperiode des Verwaltungsrats gewartet werden kann. Unter diesen Umständen erstattet er den Mitgliedern des Verwaltungsrats umgehend schriftlich Bericht über diese Fragen, wobei er die Gründe angibt, die ihn veranlasst haben, diese Beschlüsse zu fassen; gleichzeitig teilt er die schriftlich dargelegten Standpunkte der anderen Mitglieder des Ausschusses mit. Wenn die unter solchen Umständen untersuchten Fragen nicht vordringlich, aber dennoch wichtig sind, müssen sie dem Verwaltungsrat während seiner nächsten Sitzungsperiode zur Prüfung vorgelegt werden. |
332 |
3. Der Ausschuss tritt auf Einberufung seines Präsidenten mindestens einmal im Monat zusammen; im Bedarfsfall kann er auch auf Verlangen zweier seiner Mitglieder zusammentreten. |
333 |
4. Über die Arbeit des Koordinationsausschusses wird ein Bericht erstellt, der auf Verlangen den Mitgliedern des Verwaltungsrats übermittelt wird. |
Kapitel IX Allgemeine Bestimmungen über die Konferenzen
Art. 60 Einladung und Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten, wenn eine Regierung einlädt
334 |
1. Die einladende Regierung setzt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat den endgültigen Zeitpunkt und den genauen Ort der Konferenz fest. |
335 |
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336 |
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337 |
3. Der Generalsekretär richtet nach Artikel 39 eine Einladung an die Vereinten Nationen; ebenso lädt er die in Artikel 32 erwähnten regionalen Fernmeldeorganisationen ein, wenn diese es beantragen. |
338 |
4. Die einladende Regierung kann im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat oder auf dessen Vorschlag die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sowie die Internationale Atomenergie‑Organisation ersuchen, auf der Basis der Gegenseitigkeit Beobachter in beratender Eigenschaft zur Teilnahme an der Konferenz zu entsenden. |
339 |
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340 |
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341 |
6. Alle ständigen Organe der Union sind in beratender Eigenschaft bei der Konferenz vertreten. |
342 |
7. Zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten sind zugelassen: |
343 |
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344 |
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345 |
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346 |
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Art.
61
Einladung und Zulassung zu den Verwaltungskonferenzen,
wenn eine Regierung einlädt
347 |
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348 |
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349 |
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350 |
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351 |
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352 |
3. Zu den Verwaltungskonferenzen sind zugelassen: |
353 |
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354 |
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355 |
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356 |
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357 |
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358 |
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359 |
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360 |
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Art.
62
Verfahren für die Einberufung weltweiter Verwaltungskonferenzen auf Antrag von Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag
des Verwaltungsrats
361 |
1. Die Mitglieder der Union, welche die Einberufung einer weltweiten Verwaltungskonferenz wünschen, teilen dies dem Generalsekretär mit, wobei sie Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt für die Konferenz vorschlagen. |
362 |
2. Wenn der Generalsekretär von mindestens einem Viertel der Mitglieder gleichlautende Anträge erhalten hat, unterrichtet er alle Mitglieder mit Hilfe der geeignetsten Fernmeldedienste und bittet sie, ihm binnen sechs Wochen mitzuteilen, ob sie den Vorschlag annehmen oder nicht. |
363 |
3. Wenn sich die nach Nummer 229 ermittelte Mehrheit der Mitglieder zugunsten des gesamten Vorschlags ausspricht, d. h. wenn sie zugleich Tagesordnung, Zeitpunkt und Ort der Tagung wie vorgeschlagen annimmt, teilt der Generalsekretär dies allen Mitgliedern mit Hilfe der geeignetsten Fernmeldedienste mit. |
364 |
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365 |
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366 |
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367 |
5. Wenn der angenommene Vorschlag die Tagung am Sitz der Union vorsieht, gelten die Bestimmungen des Artikels 64. |
368 |
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369 |
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370 |
7. Das vorstehend beschriebene Verfahren wird auch angewandt, wenn der Vorschlag für die Einberufung einer weltweiten Verwaltungskonferenz vom Verwaltungsrat ausgeht. |
Art.
63
Verfahren für die Einberufung regionaler Verwaltungskonferenzen auf Antrag von Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag des
Verwaltungsrats
371 |
Bei regionalen Verwaltungskonferenzen gilt das im Artikel 62 beschriebene Verfahren nur für die Mitglieder der betreffenden Region. Muss die Einberufung auf Anregung der Mitglieder der Region erfolgen, so genügt es, wenn der Generalsekretär gleichlautende Anträge von einem Viertel der Mitglieder dieser Region erhält. |
Art.
64
Bestimmungen für Konferenzen, die ohne einladende Regierung
zusammentreten
372 |
Muss eine Konferenz zusammentreten, ohne dass eine Regierung einlädt, so gelten die Bestimmungen der Artikel 60 und 61. Der Generalsekretär trifft im Einvernehmen mit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die für die Einberufung und Organisation der Konferenz am Sitz der Union erforderlichen Massnahmen. |
Art.
65
Gemeinsame Bestimmungen für alle Konferenzen
Änderung des Zeitpunkts oder des Orts einer Konferenz
373 |
1. Die Bestimmungen der Artikel 62 und 63 gelten sinngemäss, wenn auf Antrag von Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag des Verwaltungsrats Zeitpunkt und/oder Ort der Konferenz geändert werden sollen. Solche Änderungen dürfen jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn sich die nach Nummer 229 ermittelte Mehrheit der beteiligten Mitglieder der Union dafür ausgesprochen hat. |
374 |
2. Jedes Mitglied der Union, das eine Änderung des Zeitpunkts oder des Orts einer Konferenz vorschlägt, ist verpflichtet, sich die Unterstützung der erforderlichen Anzahl anderer Mitglieder der Union zu verschaffen. |
375 |
3. In der in der Nummer 362 vorgesehenen Mitteilung gibt der Generalsekretär gegebenenfalls die voraussichtlichen finanziellen Folgen bekannt, die sich aus der Änderung des Orts oder des Zeitpunkts ergeben, z. B. wenn für die Vorbereitung der Konferenz am anfänglich vorgesehenen Ort bereits Ausgaben entstanden sind. |
Art.
66
Fristen und Verfahren für die Vorlage von Vorschlägen und
Berichten für die Konferenzen
376 |
1. Unmittelbar nach dem Versand der Einladungen bittet der Generalsekretär die Mitglieder der Union, ihm binnen vier Monaten ihre Vorschläge für die Arbeiten der Konferenz zu übersenden. |
377 |
2. Jeder Vorschlag, dessen Annahme zur Revision des Textes des Vertrags oder der Vollzugsordnungen führt, muss Hinweise auf die Nummern der Textteile enthalten, die diese Revision erfordern. Der Vorschlag muss in jedem einzelnen Fall begründet werden, und zwar in möglichst knapper Form. |
378 |
3. Der Generalsekretär übermittelt die Vorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs allen Mitgliedern der Union. |
379 |
4. Der Generalsekretär sammelt und koordiniert die Vorschläge oder Berichte, die von den Verwaltungen, dem Verwaltungsrat, den Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse und von den Tagungen zur Vorbereitung der Konferenzen eingegangen sind, und übersendet sie den Mitgliedern der Union mindestens vier Monate vor Eröffnung der Konferenz. Die gewählten Beamten der Union sind nicht berechtigt, Vorschläge einzureichen. |
Art. 67 Vollmachten der Delegationen bei den Konferenzen
380 |
1. Die von einem Mitglied der Union zu einer Konferenz entsandte Delegation muss entsprechend den Bestimmungen der Nummern 381 bis 387 ordnungsgemäss beglaubigt sein. |
381 |
|
382 |
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383 |
|
384 |
3. Die Vollmachten werden angenommen, wenn sie von einer der in den Nummern 381 bis 383 genannten Amtspersonen unterzeichnet sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllen: |
385 |
|
386 |
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387 |
|
388 |
|
389 |
|
390 |
5. Die Vollmachten müssen so bald wie möglich beim Sekretariat der Konferenz hinterlegt werden. Ein Sonderausschuss, wie in Nummer 471 beschrieben, wird beauftragt, sie zu prüfen, er legt dem Plenum innerhalb der von diesem festgesetzten Frist einen Bericht über seine Schlussfolgerungen vor. Bis zur Entscheidung des Plenums in dieser Frage ist die Delegation eines Mitglieds der Union berechtigt, an den Konferenzarbeiten teilzunehmen und das Stimmrecht dieses Mitglieds auszuüben. |
391 |
6. Im Allgemeinen müssen die Mitglieder der Union bestrebt sein, ihre eigenen Delegationen zu den Konferenzen der Union zu entsenden. Wenn jedoch ein Mitglied aus besonderen Gründen keine eigene Delegation entsenden kann, darf es der Delegation eines anderen Mitglieds die Vollmacht erteilen, in seinem Namen abzustimmen und zu unterzeichnen. Diese Vollmachtsübertragung muss in einer Urkunde niedergelegt sein, die von einer der in der Nummer 381 oder 382 genannten Amtspersonen unterzeichnet ist. |
392 |
7. Eine stimmberechtigte Delegation darf eine andere stimmberechtigte Delegation bevollmächtigen, ihr Stimmrecht in einer oder mehreren Sitzungen auszuüben, an denen sie nicht teilnehmen kann. In einem solchen Fall muss sie den Präsidenten der Konferenz hierüber rechtzeitig schriftlich unterrichten. |
393 |
8. Eine Delegation darf nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. |
394 |
9. Telegrafisch übermittelte Vollmachten und Vollmachtsübertragungen werden nicht angenommen. Telegrafische Antworten auf Rückfragen des Präsidenten oder des Sekretariats der Konferenz bezüglich einer Vollmacht werden jedoch angenommen. |
Kapitel
X Allgemeine Bestimmungen über die Internationalen
Beratenden Ausschüsse
Art. 68 Teilnahmebedingungen
395 |
1. Die in den Nummern 87 und 88 genannten Mitglieder der Internationalen Beratenden Ausschüsse dürfen an allen Arbeiten des betreffenden Beratenden Ausschusses teilnehmen. |
396 |
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397 |
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398 |
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399 |
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400 |
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401 |
|
402 |
5. Alle anerkannten privaten Betriebsunternehmen, alle internationalen Organisa-tionen oder regionalen Fernmeldeorganisationen, alle wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen, die zur Teilnahme an den Arbeiten eines Beratenden Ausschusses zugelassen worden sind, haben das Recht, diese Teilnahme durch |
Art. 69 Aufgaben der Vollversammlung
403 |
Die Vollversammlung |
404 |
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405 |
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406 |
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407 |
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408 |
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409 |
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410 |
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411 |
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412 |
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Art. 70 Tagungen der Vollversammlung
413 |
1. Die Vollversammlung tritt in der Regel zu dem Zeitpunkt und an dem Ort zusammen, die von der vorhergehenden Vollversammlung festgelegt worden sind. |
414 |
2. Zeitpunkt und/oder Ort einer Tagung der Vollversammlung dürfen mit Zustimmung der Mehrheit derjenigen Mitglieder der Union geändert werden, die auf ein Ersuchen des Generalsekretärs um Meinungsäusserung geantwortet haben. |
415 |
3. Bei jeder dieser Tagungen wird die Vollversammlung eines Beratenden Ausschusses vom Chef der Delegation des Landes geleitet, in dem die Tagung stattfindet oder, wenn die Tagung am Sitz der Union abgehalten wird, von einer Person, die von der Vollversammlung selbst gewählt wird; der Präsident wird von Vizepräsidenten unterstützt, die von der Vollversammlung gewählt werden. |
416 |
4. Der Generalsekretär hat, im Einvernehmen mit dem Direktor des betreffenden Beratenden Ausschusses, alle für die Tagungen der Vollversammlung und der Studienkommissionen erforderlichen administrativen und finanziellen Vorkehrungen zu treffen. |
Art. 71 Sprachen und Stimmrecht in den Vollversammlungen
417 |
|
418 |
|
419 |
2. In den Sitzungen der Vollversammlungen der Beratenden Ausschüsse sind die in Nummer 10 genannten Mitglieder der Union stimmberechtigt. Wird jedoch ein Mitglied der Union nicht durch eine Verwaltung vertreten, so haben, unter Vorbehalt der Nummer 397, die Vertreter der anerkannten privaten Betriebsunternehmen des betreffenden Landes ungeachtet ihrer Zahl insgesamt Anspruch auf nur eine Stimme. |
420 |
3. Bestimmungen der Nummern 391 bis 394 über die Vollmachtsübertragungen gelten auch für die Vollversammlungen. |
Art. 72 Studienkommissionen
421 |
1. Die Vollversammlung bildet die Studienkommissionen, die für die Behandlung der von ihr zur Untersuchung gestellten Fragen erforderlich sind, und erhält sie je nach Bedarf aufrecht. Die Verwaltungen, die anerkannten privaten Betriebsunternehmen und die nach den Bestimmungen der Nummern 398 und 399 zugelassenen internationalen Organisationen und regionalen Fernmeldeorganisationen, die an den Arbeiten von Studienkommissionen teilzunehmen wünschen, geben dies entweder während der Vollversammlung oder, zu einem späteren Zeitpunkt, dem Direktor des betreffenden Beratenden Ausschusses bekannt. |
422 |
2. Ferner können, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Nummern 400 und 401, die Sachverständigen der wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen zur Teilnahme an jeder Tagung irgendeiner Studienkommission in beratender Eigenschaft zugelassen werden. |
423 |
3. Die Vollversammlung ernennt in der Regel für jede Studienkommission einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wenn es der Umfang der Arbeiten einer Studienkommission erfordert, ernennt die Vollversammlung für diese Kommission so viele zusätzliche stellvertretende Vorsitzende, wie sie für nötig hält. Bei der Ernennung der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden sind ganz besonders die Sachkenntnis, eine ausgewogene geographische Verteilung sowie die Notwendigkeit zu berücksichtigen, die wirksamere Beteiligung der Entwicklungsländer zu fördern. Wenn ein Vorsitzender zwischen zwei Tagungen der Vollversammlung verhindert ist, seine Tätigkeit auszuüben, und wenn seine Studienkommission nur einen stellvertretenden Vorsitzenden hat, tritt dieser an seine Stelle. Handelt es sich um eine Studienkommission, für welche die Vollversammlung mehrere stellvertretende Vorsitzende ernannt hatte, so wählt diese Kommission auf ihrer nächsten Tagung aus den stellvertretenden Vorsitzenden ihren neuen Vorsitzenden und, wenn nötig, einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden aus ihren Mitgliedern. Eine solche Studienkommission wählt auch dann einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden, wenn einer ihrer stellvertretenden Vorsitzenden verhindert ist, seine Tätigkeit zwischen zwei Tagungen der Vollversammlung auszuüben. |
Art. 73 Arbeitsweise der Studienkommissionen
424 |
1. Die den Studienkommissionen zugewiesenen Fragen werden soweit wie möglich auf schriftlichem Wege bearbeitet. |
425 |
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426 |
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427 |
|
428 |
3. Die Vollversammlung kann bei Bedarf für die Untersuchung von Fragen, welche die Beteiligung von Sachverständigen mehrerer Studienkommissionen erfordert, gemischte Arbeitsgruppen bilden. |
429 |
4. Nach Befragung des Generalsekretärs stellt der Direktor eines Beratenden Ausschusses im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der verschiedenen beteiligten Studienkommissionen den allgemeinen Plan für die Tagungen der Gruppe der Studienkommissionen auf, die zur gleichen Zeit und am gleichen Ort tagen müssen. |
430 |
5. Der Direktor schickt die Schlussberichte der Studienkornmissionen an die teilnehmenden Verwaltungen, an die anerkannten privaten Betriebsunternehmen im Beratenden Ausschuss und gegebenenfalls an die internationalen Organisationen und die regionalen Fernmeldeorganisationen, die teilgenommen haben. Diese Berichte werden so bald wie möglich, auf jeden Fall aber so rechtzeitig versandt, dass sie den Empfängern mindestens einen Monat vor der nächsten Vollversammlung zugehen. Von dieser Bestimmung kann nur abgewichen werden, wenn Tagungen von Studienkommissionen unmittelbar vor der Tagung der Vollversammlung stattfinden. Die Fragen, die nicht in einem unter den obigen Voraussetzungen eingegangenen Bericht behandelt sind, dürfen nicht auf die Tagesordnung der Vollversammlung gesetzt werden. |
Art. 74 Aufgaben des Direktors; Fachsekretariat
431 |
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432 |
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433 |
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434 |
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435 |
2. Der Direktor wählt das technische Personal und das Verwaltungspersonal seines Fachsekretariats im Rahmen des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten oder vom Verwaltungsrat genehmigten Budgets aus. Der Generalsekretär ernennt dieses Personal im Einvernehmen mit dem Direktor. Die endgültige Entscheidung über die Ernennung oder Entlassung liegt beim Generalsekretär. |
436 |
3. Der Direktor ist kraft seines Amtes berechtigt, in beratender Eigenschaft an den Beratungen der Vollversammlung und der Studienkommissionen teilzunehmen. Er trifft alle Massnahmen für die Vorbereitung der Tagungen der Vollversammlung und der Studienkommissionen, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Nummer 416. |
437 |
4. Der Direktor gibt in einem der Vollversammlung vorgelegten Bericht Rechenschaft über die Tätigkeit des Beratenden Ausschusses seit der letzten Tagung der Vollversammlung. Dieser Bericht wird nach Genehmigung dem Generalsekretär zur Weitergabe an den Verwaltungsrat übersandt. |
438 |
5. Der Direktor legt dem Verwaltungsrat – zu dessen Unterrichtung, sowie zur Unterrichtung der Mitglieder der Union – im Lauf seiner jährlichen Sitzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeit des Ausschusses während des Vorjahres vor. |
439 |
6. Der Direktor legt nach Befragung des Generalsekretärs der Vollversammlung eine Schätzung der finanziellen Bedürfnisse des Beratenden Ausschusses für die Zeit bis zur nächsten Vollversammlung zur Genehmigung vor. Diese Schätzung wird nach Genehmigung dem Generalsekretär zur Vorlage beim Verwaltungsrat übersandt. |
440 |
7. Der Direktor stellt auf der Grundlage der von der Vollversammlung genehmigten Schätzung der finanziellen Bedürfnisse des Ausschusses eine Zusammenstellung der Ausgaben des Ausschusses für das Folgejahr auf, und zwar zum Zweck der Übernahme durch den Generalsekretär in das jährliche Budget der Union. |
441 |
8. Der Direktor beteiligt sich im erforderlichen Masse im Rahmen der Bestimmungen des Vertrags an den Aufgaben der Union auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit und der technischen Hilfe. |
Art. 75 Vorschläge für die Verwaltungskonferenzen
442 |
1. Die Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse sind berechtigt, den Verwaltungskonferenzen Vorschläge zu unterbreiten, die unmittelbar auf ihren Empfehlungen oder auf Ergebnissen ihrer laufenden Studien beruhen. |
443 |
2. Die Vollversammlungen der Beratenden Ausschüsse dürfen auch Änderungsvorschläge zu den Vollzugsordnungen machen. |
444 |
3. Die Vorschläge sind dem Generalsekretär so rechtzeitig zu übermitteln, dass er sie gemäss Nummer 371 sammeln, koordinieren und bekanntgeben kann. |
Art.
76
Beziehungen der Beratenden Ausschüsse untereinander und zu
internationalen Organisationen
445 |
|
446 |
|
447 |
2. Wenn einer der Beratenden Ausschüsse aufgefordert wird, einen Vertreter zu einer Tagung des anderen Beratenden Ausschusses oder einer internationalen Organisation zu entsenden, ist seine Vollversammlung oder sein Direktor berechtigt, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Nummer 329 die Teilnahme dieses Vertreters in beratender Eigenschaft sicherzustellen. |
448 |
3 An den Tagungen eines Beratenden Ausschusses können der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär, der Präsident des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung und der Direktor des anderen Beratenden Ausschusses oder ihre Vertreter in beratender Eigenschaft teilnehmen. Bei Bedarf kann ein Ausschuss zur Teilnahme an seinen Tagungen in beratender Eigenschaft Vertreter jedes anderen ständigen Organs der Union einladen, das es nicht für erforderlich gehalten hat, einen Vertreter zu entsenden. |
Kapitel XI Geschäftsordnung der Konferenzen und anderen Tagungen
Art. 77 Geschäftsordnung der Konferenzen und anderen Tagungen
Sitzordnung
449 |
In den Sitzungen der Konferenz richtet sich die Sitzordnung der Delegationen nach der alphabetischen Reihenfolge der französischen Namen der vertretenen Länder. |
Eröffnung der Konferenz
450 |
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451 |
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452 |
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453 |
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454 |
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455 |
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456 |
4. Die erste Plenarsitzung hat ausserdem folgende Aufgaben: |
457 |
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458 |
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459 |
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Aufgaben des Präsidenten der Konferenz
460 |
1. Ausser der Erfüllung aller anderen Aufgaben, die ihm durch diese Geschäftsordnung übertragen werden, eröffnet und schliesst der Präsident jede Plenarsitzung, leitet die Verhandlungen, sorgt für die Anwendung der Geschäftsordnung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und verkündet die angenommenen Beschlüsse. |
461 |
2. Ihm obliegt die allgemeine Leitung der Konferenzarbeit, und er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Plenarsitzungen. Er entscheidet über Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung und ist insbesondere berechtigt, die Vertagung oder die Schliessung der Verhandlung und die Aufhebung oder Unterbrechung einer Sitzung vorzuschlagen. Wenn er es für nötig hält, kann er auch entscheiden, dass die Einberufung einer Plenarsitzung verschoben wird. |
462 |
3. Er schützt das Recht aller Delegationen, ihre Meinung über den Verhandlungsgegenstand frei und vollständig darzulegen. |
463 |
4. Er sorgt dafür, dass die Verhandlungen auf den Gegenstand der Diskussion beschränkt bleiben, und er darf jeden Redner, der von der behandelten Frage abweicht, unterbrechen, um ihn aufzufordern, seine Ausführungen auf die zur Diskussion stehende Frage zu beschränken. |
Einsetzung von Ausschüssen
464 |
1. Das Plenum kann zur Prüfung der Fragen, die der Konferenz zur Beratung vorgelegt werden, Ausschüsse einsetzen. Diese Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse und Unterausschüsse können Arbeitsgruppen bilden. |
465 |
2. Unterausschüsse und Arbeitsgruppen werden nur eingesetzt, wenn es unbedingt nötig ist. |
466 |
3. Vorbehaltlich der Nummern 464 und 465 werden folgende Ausschüsse eingesetzt: |
467 |
4.1 Lenkungsausschuss |
468 |
|
469 |
|
470 |
4.2 Vollmachtenprüfungsausschuss |
471 |
Dieser Ausschuss prüft die Vollmachten der Delegationen bei den Konferenzen und teilt seine Schlussfolgerungen dem Plenum innerhalb der von diesem festgelegten Fristen mit. |
472 |
4.3 Redaktionsausschuss |
473 |
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474 |
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475 |
4.4 Ausschuss zur Kontrolle des Konferenzbudgets |
476 |
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477 |
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478 |
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479 |
|
Zusammensetzung der Ausschüsse
480 |
5.1 Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten |
481 |
Die Ausschüsse setzen sich zusammen aus Delegierten der Mitgliedsländer und den in den Nummern 344, 345 und 346 genannten Beobachtern, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben oder vom Plenum benannt worden sind. |
482 |
5.2 Verwaltungskonferenzen |
483 |
Die Ausschüsse setzen sich zusammen aus Delegierten der Mitgliedsländer und den in den Nummern 354 bis 358 genannten Beobachtern und Vertretern, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben oder vom Plenum benannt worden sind. |
484 |
6. Präsidenten und Vizepräsidenten der Unterausschüsse |
485 |
Vorschläge für die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Unterausschüsse werden jeweils vom Präsidenten desjenigen Ausschusses gemacht, welcher den Unterausschuss einsetzt. |
Einberufung zu den Sitzungen
486 |
Die Plenarsitzungen und die Sitzungen der Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen werden rechtzeitig am Tagungsort der Konferenz angekündigt. |
Vorschläge, die vor Eröffnung der Konferenz eingereicht werden
487 |
Die vor Eröffnung der Konferenz eingereichten Vorschläge werden vom Plenum auf die zuständigen Ausschüsse verteilt, die nach Abschnitt 4 dieser Geschäftsordnung eingesetzt sind. Das Plenum kann aber auch jeden beliebigen Vorschlag unmittelbar behandeln. |
Vorschläge oder Änderungsvorschläge, die während der Konferenz
eingereicht werden
488 |
1. Die nach Eröffnung der Konferenz eingereichten Vorschläge oder Änderungsvorschläge werden je nach Lage des Falles dem Präsidenten der Konferenz oder dem Präsidenten des zuständigen Ausschusses übergeben; sie können auch dem Sekretariat der Konferenz zur Veröffentlichung und Verteilung als Konferenzdokument übergeben werden. |
489 |
2. Ein schriftlicher Vorschlag oder Änderungsvorschlag darf nur eingereicht werden, wenn er vom Chef der betreffenden Delegation oder von seinem Vertreter unterzeichnet ist. |
490 |
3. Der Präsident der Konferenz, eines Ausschusses, eines Unterausschusses oder einer Arbeitsgruppe kann jederzeit Vorschläge vorlegen, die geeignet sind, den Lauf der Verhandlungen zu beschleunigen. |
491 |
4. Bei jedem Vorschlag oder Änderungsvorschlag muss der zu prüfende Text klar und genau formuliert sein. |
492 |
|
493 |
|
494 |
|
495 |
6. Jede berechtigte Person darf jeden von ihr im Laufe der Konferenz eingereichten Vorschlag oder Änderungsvorschlag in der Plenarsitzung vorlesen und verlangen, dass er vorgelesen wird, und darf ihn begründen. |
Voraussetzungen für die Prüfung eines Vorschlags oder
Änderungsvorschlags und für die Abstimmung hierüber
496 |
1. Ein Vorschlag oder Änderungsvorschlag, der vor Eröffnung der Konferenz oder von einer Delegation während der Konferenz eingereicht wird, darf nur dann zur Diskussion gestellt werden, wenn er bei seiner Prüfung von mindestens einer anderen Delegation unterstützt wird. |
497 |
2. Über jeden ordnungsgemäss unterstützten Vorschlag oder Änderungsvorschlag muss nach der Diskussion abgestimmt werden. |
Nichtbehandelte oder zurückgestellte Vorschläge oder Änderungsvorschläge
498 |
Wenn ein Vorschlag oder Änderungsvorschlag nicht behandelt oder seine Prüfung zurückgestellt worden ist, ist es Sache der Delegation, die den Vorschlag oder Änderungsvorschlag vorgelegt hat, dafür zu sorgen, dass dieser Vorschlag oder Änderungsvorschlag später nicht in Vergessenheit gerät. |
Führung der Verhandlungen in der Plenarsitzung
499 |
12.1 Beschlussfähigkeit |
500 |
Damit in einer Plenarsitzung eine gültige Abstimmung stattfinden kann, muss mehr als die Hälfte der bei der Konferenz beglaubigten stimmberechtigten Delegationen in der Sitzung anwesend oder vertreten sein. |
501 |
12.2 Diskussionsordnung |
502 |
(1) Jeder, der das Wort ergreifen will, darf erst dann sprechen, wenn der Präsident ihm die Erlaubnis erteilt hat. Im Allgemeinen gibt er zunächst an, in welcher Eigenschaft er spricht. |
503 |
(2) Jeder, der das Wort hat, muss langsam und deutlich sprechen, die Wörter gut voneinander trennen und die nötigen Pausen einlegen, damit alle Anwesenden seine Ausführungen richtig erfassen können. |
504 |
12.3 Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung |
505 |
(1) Während der Verhandlungen darf eine Delegation, sobald sie es für angebracht hält, einen Antrag oder eine Frage zur Geschäftsordnung stellen, über die der Präsident sogleich entsprechend dieser Geschäftsordnung entscheiden muss. Jede Delegation darf die Entscheidung des Präsidenten anfechten; diese bleibt jedoch in vollem Umfang gültig, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Delegationen dagegen ist. |
506 |
(2) Die Delegation, die einen Antrag zur Geschäftsordnung stellt, darf dabei die zur Diskussion stehende Angelegenheit sachlich nicht behandeln. |
507 |
12.4 Rangordnung der Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung |
508 |
Für die Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung, von denen in den Nummern 505 und 506 die Rede ist, gilt folgende Rangordnung: |
509 |
|
510 |
|
511 |
|
512 |
|
513 |
|
514 |
|
515 |
12.5 Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung |
516 |
Während der Diskussion einer Angelegenheit darf eine Delegation unter Angabe der Gründe den Antrag stellen, die Sitzung zu unterbrechen oder aufzuheben. Wenn ein solcher Antrag unterstützt wird, erhalten zwei Redner, die sich gegen den Antrag aussprechen, allein zu dieser Frage das Wort‑, danach wird über den Antrag abgestimmt. |
517 |
12.6 Antrag auf Vertagung der Verhandlung |
518 |
Während der Diskussion einer Angelegenheit darf eine Delegation den Antrag stellen, die Verhandlung um eine bestimmte Zeit zu vertagen. Falls ein solcher Antrag Gegenstand einer Diskussion ist, dürfen sich an dieser ausser dem Antragsteller nur drei Redner beteiligen, und zwar einer von ihnen zugunsten und zwei zuungunsten des Antrags; danach wird über den Antrag abgestimmt. |
519 |
12.7 Antrag auf Schliessung der Verhandlungen |
520 |
Eine Delegation kann jederzeit den Antrag stellen, die Verhandlung über die zur Diskussion stehende Frage zu schliessen. In diesem Fall wird das Wort nur zwei Rednern erteilt, die gegen die Schliessung der Verhandlung sind; danach wird über diesen Antrag abgestimmt. Falls der Antrag angenommen wird, verlangt der Präsident sofort, dass über die zur Diskussion stehende Frage abgestimmt wird. |
521 |
12.8 Beschränkung der Ausführungen |
522 |
(1) Das Plenum kann unter Umständen die Redezeit und die Zahl der Wortmeldungen zu einem bestimmten Gegenstand je Delegation beschränken. |
523 |
(2) In Verfahrensfragen jedoch beschränkt der Präsident die Dauer der Ausführungen jedes Redners auf höchstens fünf Minuten. |
524 |
(3) Überschreitet ein Redner die ihm gewährte Redezeit, so setzt der Präsident die Versammlung hiervon in Kenntnis und bittet den Redner, seine Ausführungen in Kürze zu beenden. |
525 |
12.9 Schliessung der Rednerliste |
526 |
(1) Während einer Verhandlung kann der Präsident die Rednerliste verlesen lassen; er fügt ihr die Namen der Delegationen hinzu, die den Wunsch äussern, das Wort zu ergreifen, und kann hierauf mit Zustimmung der Versammlung die Liste für geschlossen erklären. Der Präsident darf jedoch, wenn er es für angebracht hält, ausnahmsweise zulassen, dass auf jede vorangegangene Ausführung auch noch nach Schliessung der Liste geantwortet wird. |
527 |
(2) Wenn die Rednerliste erschöpft ist, erklärt der Präsident die Verhandlung für geschlossen. |
528 |
12.10 Zuständigkeitsfrage |
529 |
Möglicherweise auftretende Zuständigkeitsfragen müssen geregelt werden, bevor über die sachliche Seite der zur Diskussion stehenden Angelegenheit abgestimmt wird. |
530 |
12.11 Zurückziehung und Wiederaufnahme eines Antrags |
531 |
Ein Antragsteller darf seinen Antrag zurückziehen, solange noch nicht über ihn abgestimmt worden ist. Jeder Antrag, der, geändert oder nicht, zurückgezogen worden ist, darf von jeder Delegation, die einen Änderungsantrag gestellt hat, oder von jeder anderen Delegation von neuem vorgelegt oder wiederaufgenommen werden. |
Stimmrecht
532 |
1. Die Delegation eines Mitglieds der Union, die von diesem für die Teilnahme an der Konferenz ordnungsgemäss beglaubigt ist, hat nach Artikel 2 in allen Sitzungen der Konferenz das Recht auf eine Stimme. |
533 |
2. Die Delegation eines Mitglieds der Union übt ihr Stimmrecht unter den in Artikel 67 festgelegten Bedingungen aus. |
Abstimmung
534 |
14.1 Bestimmung des Begriffs «Mehrheit» |
||
535 |
(1) Die Mehrheit wird gebildet aus mehr als der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Delegationen. |
||
536 |
(2) Die Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der für die Mehrheit erforderlichen Stimmen nicht berücksichtigt. |
||
537 |
(3) Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag oder Änderungsvorschlag als abgelehnt. |
||
538 |
(4) Für die Zwecke dieser Geschäftsordnung gilt als «anwesende und abstimmende Delegation» jede Delegation, die sich für oder gegen einen Vorschlag ausspricht. |
||
539 |
14.2 Nichtteilnahme an der Abstimmung |
||
540 |
Die anwesenden Delegationen, die sich an einer bestimmten Abstimmung nicht beteiligen oder ausdrücklich erklären, dass sie nicht daran teilnehmen wollen, gelten |
||
541 |
14.3 Qualifizierte Mehrheit |
||
542 |
Die für die Aufnahme eines Landes als Mitglied der Union erforderliche Mehrheit ist in Artikel 1 festgesetzt. |
||
543 |
14.4 Stimmenthaltungen von mehr als fünfzig vom Hundert |
||
544 |
Wenn die Zahl der Stimmenthaltungen die Hälfte der abgegebenen Stimmen (für, gegen, Enthaltungen) übersteigt, wird die Prüfung der zur Diskussion stehenden Angelegenheit auf eine spätere Sitzung verschoben, in der die Stimmenthaltungen nicht mehr berücksichtigt werden. |
||
545 |
14.5 Abstimmungsverfahren |
||
546 |
(1) Es wird wie folgt abgestimmt: |
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547 |
|
||
548 |
|
||
549 |
1. |
wenn mindestens zwei der anwesenden und stimmberechtigten Delegationen dies vor Beginn der Abstimmung verlangen und wenn eine geheime Abstimmung nach Buchstabe c) nicht verlangt worden ist, oder |
|
550 |
2. |
wenn sich bei einer Abstimmung nach Buchstabe a) keine eindeutige Mehrheit ergibt; |
|
551 |
|
||
552 |
(2) Vor Beginn der Abstimmung prüft der Präsident jeden Antrag bezüglich des Abstimmungsmodus; dann gibt er offiziell das anzuwendende Abstimmungsverfahren und die zur Abstimmung gestellte Frage bekannt. Anschliessend erklärt er die Abstimmung für eröffnet und teilt nach ihrer Beendigung die Abstimmungsergebnisse mit. |
||
553 |
(3) Bei geheimer Abstimmung trifft das Sekretariat sogleich die geeigneten Vorkehrungen zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses. |
||
554 |
(4) Die Abstimmung kann mit Hilfe eines elektronischen Systems durchgeführt werden, wenn ein geeignetes System verfügbar ist und die Konferenz dies beschliesst. |
||
555 |
14.6 Verbot der Unterbrechung einer bereits begonnenen Abstimmung |
||
556 |
Eine bereits begonnene Abstimmung darf von keiner Delegation unterbrochen werden, es sei denn, dass es sich um einen Antrag zur Geschäftsordnung handelt, der sich auf die Abwicklung der Abstimmung bezieht. Dieser Antrag zur Geschäftsordnung darf keinen Vorschlag enthalten, der eine Änderung der laufenden Abstimmung oder eine Änderung des Inhalts der zur Abstimmung gestellten Frage zur Folge hat. Die Abstimmung beginnt damit, dass der Präsident den Beginn der Abstimmung bekanntgibt, und endet damit, dass er deren Ergebnisse mitteilt. |
||
557 |
14.7 Erklärungen zur Abstimmung |
||
558 |
Der Präsident erteilt den Delegationen das Wort, die nach der Abstimmung eine Erklärung zu ihrer Stimmabgabe abzugeben wünschen. |
||
559 |
14.8 Abstimmung über die einzelnen Teile eines Vorschlags |
||
560 |
(1) Ein Vorschlag wird unterteilt, und über seine einzelnen Teile wird getrennt abgestimmt, wenn sein Verfasser es beantragt oder wenn die Versammlung es für zweckmässig hält oder wenn der Präsident es mit Billigung des Verfassers vorschlägt. Die angenommenen Teile des Vorschlags werden dann als ein Ganzes zur Abstimmung gebracht. |
||
561 |
(2) Wenn alle Teile eines Vorschlags abgelehnt werden, gilt der Vorschlag selbst als abgelehnt. |
||
562 |
14.9 Abstimmungsordnung bei Vorschlägen, die ein und dieselbe Frage betreffen |
||
563 |
(1) Behandeln mehrere Vorschläge ein und dieselbe Frage, so wird über die einzelnen Vorschläge in der Reihenfolge abgestimmt, in der sie eingereicht worden sind, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst. |
||
564 |
(2) Nach jeder Abstimmung entscheidet die Versammlung darüber, ob über den nächsten Vorschlag abgestimmt werden soll oder nicht. |
||
565 |
14.10 Änderungsvorschläge |
||
566 |
(1) Als Änderungsvorschlag gilt jeder Vorschlag, der nur eine Streichung, eine Hinzufügung zu einem Teil des ursprünglichen Vorschlags oder die Revision eines Teils dieses Vorschlags vorsieht. |
||
567 |
(2) Nimmt eine Delegation einen Änderungsvorschlag zu einem von ihr eingereichten Vorschlag an, so wird die Änderung sogleich in den ursprünglichen Wortlaut des Vorschlags eingearbeitet. |
||
568 |
(3) Ein Vorschlag, der eine Änderung vorsieht, gilt nicht als Änderungsvorschlag, wenn die Versammlung der Ansicht ist, dass er mit dem ursprünglichen Vorschlag unvereinbar ist. |
||
569 |
14.11 Abstimmung über Änderungsvorschläge |
||
570 |
(1) Wird zu einem Vorschlag ein Änderungsvorschlag eingereicht, so wird zunächst über diesen Änderungsvorschlag abgestimmt. |
||
571 |
(2) Wird zu einem Vorschlag mehr als ein Änderungsvorschlag eingereicht, so wird zunächst über denjenigen Änderungsvorschlag abgestimmt, der am meisten vom ursprünglichen Wortlaut abweicht. Wenn dieser Änderungsvorschlag keine Stimmenmehrheit erhält, wird hiernach unter den verbleibenden Änderungsvorschlägen über denjenigen abgestimmt, der dann noch am meisten vom ursprünglichen Wortlaut abweicht, und so fort, bis einer der Änderungsvorschläge die Stimmenmehrheit erhält; wenn alle Änderungsvorschläge geprüft worden sind, ohne dass für einen eine Mehrheit zustande gekommen ist, wird über den nicht geänderten ursprünglichen Vorschlag abgestimmt. |
||
572 |
(3) Wenn ein oder mehrere Änderungsvorschläge angenommen werden, wird über den geänderten Vorschlag selbst abgestimmt. |
||
573 |
14.12 Wiederholung einer Abstimmung |
||
574 |
(1) In den Ausschüssen, Unterausschüssen und Arbeitsgruppen einer Konferenz oder einer Tagung darf über einen Vorschlag, einen Teil eines Vorschlags oder einen Änderungsvorschlag, über den bereits durch Abstimmung in einem der Ausschüsse oder Unterausschüsse oder in einer der Arbeitsgruppen entschieden worden ist, in demselben Ausschuss oder Unterausschuss oder in derselben Arbeitsgruppe nicht erneut abgestimmt werden. Diese Bestimmung gilt unabhängig vom gewählten Abstimmungsverfahren. |
||
575 |
(2) In den Plenarsitzungen darf über einen Vorschlag, einen Teil eines Vorschlags oder einen Änderungsvorschlag nicht erneut abgestimmt werden, es sei denn, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
||
576 |
|
||
577 |
|
||
Ausschüsse und Unterausschüsse
Führung der Verhandlungen und Abstimmungsverfahren578 |
1. Die Aufgaben der Präsidenten der Ausschüsse und Unterausschüsse entsprechen denen, die nach Abschnitt 3 dieser Geschäftsordnung dem Präsidenten der Konferenz zufallen. |
579 |
2. Die für die Führung der Verhandlungen in einer Plenarsitzung geltenden Bestimmungen, die in Abschnitt 12 dieser Geschäftsordnung festgelegt sind, sind auch auf die Verhandlungen der Ausschüsse und Unterausschüsse anwendbar, ausser in bezug auf die Beschlussfähigkeit. |
580 |
3. Die Bestimmungen des Abschnitts 14 dieser Geschäftsordnung gelten auch für die Abstimmungen in den Ausschüssen und Unterausschüssen. |
Vorbehalte
581 |
1. Im Allgemeinen müssen die Delegationen, deren Auffassung von den übrigen Delegationen nicht geteilt wird, möglichst bemüht sein, sich der Ansicht der Mehrheit anzuschliessen. |
582 |
2. Wenn jedoch eine Delegation glaubt, dass irgendein Beschluss ihre Regierung daran hindern könnte, den Vertrag zu ratifizieren oder die Revision einer Vollzugsordnung zu genehmigen, darf sie vorläufige oder endgültige Vorbehalte gegen diesen Beschluss machen. |
Protokolle der Plenarsitzungen
583 |
1. Die Protokolle der Plenarsitzungen werden vom Sekretariat der Konferenz angefertigt, welches sie so früh wie möglich, auf alle Fälle aber spätestens fünf Werktage nach jeder Sitzung, an die Delegationen verteilt. |
584 |
2. Wenn die Protokolle verteilt sind, dürfen die Delegationen beim Sekretariat der Konferenz schriftlich die Berichtigungen einreichen, die sie für gerechtfertigt halten; dies muss so bald wie möglich geschehen; das hindert die Delegationen jedoch nicht, in der Sitzung, in der die Protokolle genehmigt werden, Änderungen mündlich vorzutragen. |
585 |
|
586 |
|
587 |
4. Von der in der Nummer 586 eingeräumten Möglichkeit, die Erklärungen in die Protokolle aufnehmen zu lassen, soll indessen nur sparsam Gebrauch gemacht werden. |
Berichte der Ausschüsse und Unterausschüsse
588 |
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589 |
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590 |
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591 |
2. Die Ausschüsse und Unterausschüsse können, wenn sie es für erforderlich halten, Zwischenberichte fertigen und unter Umständen am Ende ihrer Arbeiten einen Schlussbericht vorlegen, in dem sie die Vorschläge und Beschlüsse, die sich aus den ihnen übertragenen Untersuchungen ergeben haben, kurz zusammenfassen. |
Genehmigung der Sitzungsprotokolle und ‑berichte
592 |
|
593 |
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594 |
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595 |
|
Numerierung
596 |
1. Die Nummern der Kapitel, Artikel und Absätze derjenigen Textteile, die einer Revision unterliegen, werden bis zur ersten Lesung in der Plenarsitzung beibehalten. Die hinzugefügten Textteile erhalten vorläufig die Nummer des letzten vorangehenden Absatzes des ursprünglichen Textes, der die Buchstaben «A», «B» usw. hinzugefügt werden. |
597 |
2. Die endgültige Numerierung der in erster Lesung angenommenen Kapitel, Artikel und Absätze ist in der Regel Aufgabe des Redaktionsausschusses, kann jedoch auf Beschluss des Plenums dem Generalsekretär übertragen werden. |
Endgültige Genehmigung
598 |
Die Texte der Schlussakten gelten als endgültig, wenn sie in zweiter Lesung vom Plenum genehmigt worden sind. |
Unterschrift
599 |
Die von der Konferenz genehmigten endgültigen Texte werden den Delegierten, die mit den im Artikel 67 beschriebenen Vollmachten ausgestattet sind, zur Unterschrift vorgelegt, und zwar in der alphabetischen Reihenfolge der französischen Namen der vertretenen Länder. |
Pressekommuniqués
600 |
Amtliche Kommuniqués über die Arbeiten der Konferenz dürfen nur mit Genehmigung des Präsidenten der Konferenz an die Presse gegeben werden. |
Gebührenfreiheit
601 |
Für die Dauer der Konferenz geniessen die Mitglieder der Delegationen, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die an der Konferenz teilnehmenden hohen Beamten der ständigen Organe der Union und das zur Konferenz abgeordnete Personal des Sekretariats der Union Gebührenfreiheit im Post‑, Telegramm‑, Telefon‑ und Telexverkehr in dem Umfang, über den sich die Regierung des Landes, in dem die Konferenz stattfindet, in dieser Hinsicht mit den übrigen Regierungen und den betreffenden anerkannten privaten Betriebsunternehmen einigen konnte. |
Kapitel XII Andere Bestimmungen
Art. 78 Sprachen
602 |
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603 |
a) |
wenn an den Generalsekretär oder den Leiter des betreffenden ständigen Organs der Antrag gestellt wird, für die mündliche oder schriftliche Verwendung einer oder mehrerer zusätzlicher Sprachen zu sorgen, vorausgesetzt, dass die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten von den Mitgliedern der Union getragen werden, die diesen Antrag gestellt oder unterstützt haben; |
||
604 |
b) |
wenn eine Delegation auf eigene Kosten für die mündliche Übersetzung aus ihrer eigenen Sprache in irgendeine der in der Nummer 127 angegebenen Sprachen sorgt. |
||
605 |
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606 |
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607 |
2. Alle in den Nummern 122–126 erwähnten Dokumente dürfen in einer anderen als den dort vorgesehenen Sprachen unter der Bedingung veröffentlicht werden, dass die Mitglieder der Union, die dies beantragen, sich verpflichten, die gesamten für die Übersetzung und Veröffentlichung entstehenden Kosten zu tragen. |
|||
Art. 79 Finanzen
608 |
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609 |
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610 |
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611 |
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612 |
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613 |
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614 |
3. Die geschuldeten Summen werden vom Beginn eines jeden Rechnungsjahres der Union an verzinst. Der Zinsfuss wird für die ersten sechs Monate auf 3 Prozent (drei vom Hundert) jährlich und vom siebenten Monat an auf 6 Prozent (sechs vom Hundert) jährlich festgesetzt. |
615 |
4. Die folgenden Bestimmungen betreffen die Beiträge der anerkannten privaten Betriebsunternehmen, der wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen und der internationalen Organisationen: |
616 |
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617 |
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618 |
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619 |
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620 |
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621 |
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622 |
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623 |
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624 |
5. Die Kosten, die für die Laboratorien und technischen Einrichtungen der Union durch Messungen, Versuche oder besondere Forschungsarbeiten für bestimmte Mitglieder der Union, Gruppen von Mitgliedern, regionale Organisationen usw. entstanden sind, werden von diesen Mitgliedern, Gruppen, Organisationen usw. getragen. |
625 |
6. Der Verkaufspreis für Veröffentlichungen, die an die Verwaltungen, an die anerkannten privaten Betriebsunternehmen oder an Privatpersonen abgegeben werden, wird vom Generalsekretär in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat festgesetzt, wobei er dafür sorgt, dass im allgemeinen die Kosten für die Reproduktion und die Verteilung gedeckt werden. |
626 |
7. Die Union unterhält einen Reservefonds als Betriebskapital, der es ermöglicht, die unerlässlichen Ausgaben zu decken und ausreichende Bargeldreserven zu halten, damit die Aufnahme von Darlehen möglichst vermieden wird. Der Verwaltungsrat setzt jährlich den Betrag des Reservefonds entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf fest. Am Ende eines jeden Rechnungsjahres werden alle Budgetmittel, die nicht ausgegeben oder investiert worden sind, im Reservefonds angelegt. Weitere Einzelheiten über diesen Reservefonds sind in den Finanzvorschriften enthalten. |
Art.
80
Verantwortlichkeit der Verwaltungskonferenzen und der
Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse
im finanziellen Bereich
627 |
1. Bevor die Verwaltungskonferenzen und die Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse Vorschläge mit finanziellen Auswirkungen annehmen, berücksichtigen sie alle Budgetansätze der Union, um sicherzustellen, dass diese Vorschläge keine Ausgaben nach sich ziehen, welche die Mittel übersteigen, über die der Verwaltungsrat verfügen kann. |
628 |
2. Beschlüsse einer Verwaltungskonferenz oder einer Vollversammlung eines Internationalen Beratenden Ausschusses werden dann nicht wirksam, wenn sie unmittelbar oder mittelbar dazu führen, dass die Ausgaben höher sind als die Mittel, über die der Verwaltungsrat verfügen kann. |
Art. 81 Aufstellung der Rechnungen und Abrechnungen
629 |
1. Die Verwaltungen der Mitglieder der Union und die anerkannten privaten Betriebsunternehmen, die internationale Fernmeldedienste wahrnehmen, müssen sich über den Betrag ihrer Zahlungsforderungen und ‑verpflichtungen einigen. |
630 |
2. Die Rechnungen, die sich auf die in der Nummer 629 erwähnten Zahlungsverpflichtungen und ‑forderungen beziehen, werden nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen aufgestellt, wenn nicht zwischen den beteiligten Parteien besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. |
Art. 82 Schiedsgerichtsbarkeit, Verfahren (siehe Artikel 50)
631 |
1. Die Partei, die ein Schiedsgericht in Anspruch nehmen will, leitet das Verfahren ein, indem sie dies der anderen Partei mitteilt. |
632 |
2. Die Parteien entscheiden im gegenseitigen Einverständnis, ob das Schiedsrichteramt Personen, Verwaltungen oder Regierungen zu übertragen ist. Das Schiedsrichteramt wird Regierungen übertragen, wenn sich die Parteien nicht binnen eines Monats, von dem Tag an gerechnet, an dem die Absicht, ein Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen, mitgeteilt worden ist, über diesen Punkt geeinigt haben. |
633 |
3. Wenn das Schiedsrichteramt Personen übertragen wird, dürfen die Schiedsrichter weder Staatsangehörige eines Landes sein, das in dem Streitfall Partei ist, noch dürfen sie ihren Wohnsitz in einem dieser Länder haben oder in ihren Diensten stehen. |
634 |
4. Wenn das Schiedsrichteramt Regierungen oder Verwaltungen dieser Regierungen übertragen wird, müssen diese unter den Mitgliedern der Union ausgewählt werden, die nicht in den Streitfall verwickelt, jedoch Vertragsparteien des Abkommens sind, dessen Anwendung den Streitfall verursacht hat. |
635 |
5. Jede der beiden streitenden Parteien benennt einen Schiedsrichter binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung darüber, dass die Absicht besteht, ein Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen. Hat nach Ablauf dieser Frist eine der beiden Parteien ihren Schiedsrichter nicht benannt, so wird dieser auf Antrag der anderen Partei vom Generalsekretär benannt, der sich dabei an die Bestimmungen des Artikels 82 Absätze 3 und 4 des Vertrags zu halten hat.7 |
636 |
6. Wenn mehr als zwei Parteien in den Streitfall verwickelt sind, benennt jede der beiden Gruppen von Parteien, die in dem Streitfall gemeinsame Belange haben, einen Schiedsrichter nach dem in den Nummern 634 und 635 vorgesehenen Verfahren. |
637 |
7. Die beiden so benannten Schiedsrichter benennen in gegenseitigem Einverständnis einen dritten Schiedsrichter; dieser muss, wenn die beiden ersten Schiedsrichter nicht Regierungen oder Verwaltungen, sondern Personen sind, den in der Nummer 633 festgelegten Bestimmungen entsprechen und ferner eine andere Staatsangehörigkeit als die beiden anderen haben. Können sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen, so schlägt jeder Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter vor, der an dem Streitfall in keiner Weise beteiligt ist. Der Generalsekretär bestimmt dann den dritten Schiedsrichter durch das Los. |
638 |
8. Die streitenden Parteien können übereinkommen, dass sie ihren Streitfall von nur einem Schiedsrichter beilegen lassen, der in gegenseitigem Einverständnis benannt wird; sie können auch je einen Schiedsrichter benennen und den Generalsekretär bitten, diesen einen Schiedsrichter durch das Los zu bestimmen. |
639 |
9. Der oder die Schiedsrichter entscheiden nach freiem Ermessen über das anzuwendende Verfahren. |
640 |
10. Die Entscheidung des Einzelschiedsrichters ist endgültig und bindend für die streitenden Parteien. Wenn das Schiedsgericht aus mehreren Schiedsrichtern besteht, ist die Entscheidung, welche die Schiedsrichter mit Stimmenmehrheit treffen, endgültig und für die Parteien bindend. |
641 |
11. Jede Partei trägt die Kosten, die ihr durch die Untersuchung und die Einberufung des Schiedsgerichts entstanden sind. Die nicht von den Parteien selbst verursachten Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens werden gleichmässig auf die streitenden Parteien verteilt. |
642 |
12. Die Union erteilt alle den Streitfall betreffenden Auskünfte, welche der oder die Schiedsrichter etwa benötigen. |
Kapitel XIII Vollzugsordnungen
Art. 83 Vollzugsordnungen
643 |
Die Bestimmungen des Vertrags werden durch folgende Vollzugsordnungen ergänzt: |
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Zu Urkund dessen haben die Regierungsbevollmächtigten den Vertrag in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache in einer Urschrift unterschrieben, deren französischer Wortlaut im Streitfall massgebend ist; diese Urschrift wird im Archiv der Internationalen Fernmeldeunion hinterlegt und verwahrt; die Union übermittelt jedem Unterzeichnerland eine Abschrift.
Geschehen zu Nairobi am 6. November 1982
(Es folgen die Unterschriften)
Anlage 1
(siehe Nummer 3)
Anmerkung:
Die amtliche Bezeichnung der Ländernamen ist in den verschiedenen Ländern, die diese gemeinsame Übersetzung herausgeben, nicht einheitlich. Wo Abweichungen bestehen, sind deshalb die unterschiedlichen Bezeichnungen angegeben. Die Buchstaben hinter den einzelnen Bezeichnungen haben folgende Bedeutung: A = Republik Österreich; CH = Schweizerische Eidgenossenschaft; D = Bundesrepublik Deutschland.
Bundesrepublik Deutschland Volksrepublik Angola Königreich Saudi‑Arabien Argentinische Republik Australien Österreich Bund der Bahamas Staat Bahrain Volksrepublik Bangladesch Barbados Belgien Belize Volksrepublik Benin
Sozialistische Republik Birmanische Union (CH, D) Birmesische Union (A) Republik Bolivien Republik Botsuana (D) Republik Botswana (A, CH) Föderative Republik Brasilien Volksrepublik Bulgarien Republik Burundi Vereinigte Republik Kamerun Kanada Republik Kap Verde Zentralafrikanische Republik Chile Volksrepublik China Republik Zypern Staat Vatikanstadt (D) Staat der Vatikanstadt (A, CH) |
Republik Kolumbien
Volksrepublik Kongo Republik Korea Costa Rica Republik Elfenbeinküste Kuba Dänemark Republik Dschibuti Dominikanische Republik Arabische Republik Ägypten Republik EI Salvador Vereinigte Arabische Emirate (A, D)
Ekuador Spanien Vereinigte Staaten von Amerika Äthiopien Fidschi Finnland Frankreich Gabunische Republik (CH, D) Republik Gabun (A) Republik Gambia Ghana Griechenland Grenada Republik Guatemala Revolutionäre Volksrepublik Guinea Republik Guinea‑Bissau Republik Äquatorial-Guinea (D) Republik Äquatorial‑Guinea (A, CH) Guyana Republik Haiti Republik Obervolta Republik Honduras |
Ungarische Volksrepublik Republik Indien Republik Indonesien Islamische Republik Iran Republik Irak Irland Island Staat Israel Italien Jamaika Japan
Demokratisches Kamputschea Republik Kenia Staat Kuwait
Königreich Lesotho Libanon Republik Liberia
Fürstentum Liechtenstein Luxemburg
Malaysia Malawi Republik Malediven (D) Republik der Malediven (A, CH) Republik Mali Republik Malta Königreich Marokko Mauritius Islamische Republik Mauretanien Mexiko Monaco Mongolische Volksrepublik Volksrepublik Mosambik Namibia Republik Nauru Nepal Nicaragua Republik Niger Bundesrepublik Nigeria Norwegen Neuseeland |
Sultanat Oman (CH, D) Sultanat Maskat und Oman (A) Republik Uganda Islamische Republik Pakistan Republik Panama Papua‑Neuguinea Republik Paraguay Königreich der Niederlande Peru Republik der Philippinen Volksrepublik Polen Portugal Staat Katar (D) Katar (A, CH) Arabische Republik Syrien (A, D) Syrische Arabische Republik (CH) Deutsche Demokratische Republik Demokratische Volksrepublik Korea
Sozialistische Republik Rumänien
Republik Ruanda (D) Republik Rwanda (A, CH) Republik San Marino
Republik Senegal Sierra Leone Republik Singapur Demokratische Republik Somalia Demokratische Republik Sudan
Republik Südafrika Schweden Schweizerische Eidgenossenschaft Republik Surinam Königreich Swasiland Vereinigte Republik Tansania Republik Tschad
Thailand Republik Togo |
Königreich Tonga (A, D) Königreich Tonga (CH) Trinidad und Tobago Tunesien Türkei
Republik Östlich des Uruguay (D) Republik Uruguay (A, CH) Republik Venezuela |
Sozialistische Republik Vietnam Jemenitische Arabische Republik Demokratische Volksrepublik Jemen
Republik Zaire Republik Sambia Republik Simbabwe |
Anlage 2
Bestimmung einiger im Vertrag und in den Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe
2001 |
Für die Zwecke dieses Vertrags haben die folgenden Begriffe die ihnen nachstehend beigegebene Bedeutung. |
2002 |
Verwaltung: Jede staatliche Dienststelle, die für die Massnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Fernmeldevertrag und den Vollzugsordnungen verantwortlich ist. |
2003 |
Schädliche Störung: Eine Störung, welche die Abwicklung des Verkehrs bei einem Navigationsfunkdienst oder bei anderen Sicherheitsfunkdiensten gefährdet oder den Verkehr bei einem Funkdienst, der in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst wahrgenommen wird, ernstlich beeinträchtigt, ihn behindert oder wiederholt unterbricht. |
2004 |
Öffentlicher Nachrichtenaustausch: Jeder Fernmeldeverkehr, den die Ämter und Dienststellen aufgrund der Tatsache, dass sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, zur Übermittlung annehmen müssen. |
2005 |
Delegation: Gesamtheit der Delegierten und gegebenenfalls der Vertreter, Berater, Beigeordneten oder Dolmetscher, die von einem Land entsandt werden. |
Jedes Mitglied kann seine Delegation nach Belieben zusammenstellen. In diese kann es insbesondere solche Personen als Delegierte, Berater oder Beigeordnete aufnehmen, die den von ihm anerkannten privaten Betriebsunternehmen oder anderen Privatunternehmen, die am Fernmeldewesen interessiert sind, angehören. |
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2006 |
Delegierter: Eine Person, die von der Regierung eines Mitglieds der Union zu einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten entsandt wird, oder eine Person, welche die Regierung oder die Verwaltung eines Mitglieds der Union auf einer Verwaltungskonferenz oder bei einer Tagung eines Internationalen Beratenden Ausschusses vertritt. |
2007 |
Sachverständiger: Eine Person, die von einer nationalen wissenschaftlichen Institution oder von einem nationalen industriellen Unternehmen entsandt wird: diese müssen von der Regierung oder der Verwaltung ihres Landes zur Teilnahme an den Tagungen der Studienkommissionen eines Internationalen Beratenden Ausschusses ermächtigt sein. |
2008 |
Privates Betriebsunternehmen: Jede Privatperson oder jede Gesellschaft, die keine staatliche Einrichtung oder Stelle ist und die eine Fernmeldeanlage betreibt, welche für die Wahrnehmung eines internationalen Fernmeldedienstes bestimmt ist oder bei einem solchen Dienst schädliche Störungen verursachen kann. |
2009 |
Anerkanntes privates Betriebsunternehmen: Jedes private Betriebsunternehmen im Sinne der vorgenannten Begriffsbestimmung, das einen Dienst des öffentlichen Nachrichtenaustauschs oder einen Rundfunkdienst wahrnimmt und dem die im Artikel 44 des Vertrags vorgesehenen Verpflichtungen auferlegt sind, und zwar entweder von dem Mitglied der Union, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz dieses Betriebsunternehmens befindet, oder von dem Mitglied der Union, das dieses Betriebsunternehmen ermächtigt hat, auf seinem Hoheitsgebiet einen Fernmeldedienst einzurichten und wahrzunehmen. |
2010 |
Beobachter: Eine Person, die entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags entsandt wird von |
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2011 |
Funkverkehr: Fernmeldeverkehr mit Hilfe von Funkwellen. |
Anmerkung 1: Vereinbarungsgemäss sind Funkwellen elektromagnetische Wellen, deren Frequenzen unter-halb 3000 GHz liegen und die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten. |
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Anmerkung 2: Für die Erledigung der Aufgaben des CCIR (s. Nummer 83 des Vertrags) umfasst der Begriff «Funkverkehr» auch den Fernmeldeverkehr, der mit Hilfe von elektromagnetischen Wellen abgewickelt wird, deren Frequenzen oberhalb 3000 GHz liegen und die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten. |
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2012 |
Rundfunkdienst: Funkdienst, dessen Aussendungen zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind. Dieser Funkdienst kann Tonsendungen, Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen. |
2013 |
Internationaler Dienst: Fernmeldedienst zwischen Ämtern oder Stellen jeder Art, die sich in verschiedenen Ländern befinden oder verschiedenen Ländern angehören. |
2014 |
Beweglicher Funkdienst: Funkdienst zwischen beweglichen und ortsfesten Funkstellen oder zwischen beweglichen Funkstellen. |
2015 |
Fernmeldeverkehr: Jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeder Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Lauten oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme. |
2016 |
Telegramm: Durch Telegrafie zu übermittelndes Schriftstück, das dem Empfänger zugestellt werden soll. Dieser Begriff schliesst auch das Funktelegramm ein, wenn nichts Gegenteiliges bestimmt ist. |
2017 |
Diensttelegramme: Telegramme, die ausgetauscht werden zwischen |
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2018 |
Staatstelegramme und Staatsgespräche: Telegramme und Telefongespräche, die ausgehen von |
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Die Antworten auf die oben definierten Staatstelegramme gelten ebenfalls als Staatstelegramme. |
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2019 |
Privattelegramme: Telegramme, die weder Staats‑ noch Diensttelegramme sind. |
2020 |
Telegrafie: Ein Fernmeldedienst, bei dem die übermittelten Nachrichten bei ihrer Ankunft als grafisches Dokument wiedergegeben werden; in bestimmten Fällen dürfen diese Nachrichten in anderer Form wiedergegeben oder zur weiteren Benutzung gespeichert werden. |
Anmerkung: Ein grafisches Dokument ist ein Datenträger, auf dem ein geschriebener oder gedruckter Text oder ein feststehendes Bild dauerhaft aufgezeichnet ist und das eingeordnet und eingesehen werden kann. |
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2021 |
Telefonie: Ein Fernmeldedienst, der im Wesentlichen für den Austausch von Nachrichten mittels Sprache bestimmt ist. |
Anlage 3
(siehe Artikel 39)
Abkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion
Präambel
Gestützt auf Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen 8 und auf Artikel 26 des im Jahre 1947 in Atlantic City geschlossenen Vertrags der Internationalen Fernmeldeunion haben die Vereinten Nationen und die internationale Fernmeldeunion folgendes vereinbart:
Zusatzprotokoll I
Ausgaben der Union für den Zeitraum von 1983 bis 1989
1.1 Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Budget der Union so aufzustellen, dass die jährlichen Ausgaben
- für den Verwaltungsrat,
- für das Generalsekretariat,
- für den Internationalen Ausschuss für Frequenzregistrierung,
- für die Sekretariate der Internationalen Beratenden Ausschüsse,
- für die Laboratorien und die technischen Einrichtungen der Union,
- für die technische Zusammenarbeit und die technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer
nachstehende Summen für das Jahr 1983 und die folgenden Jahre bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten nicht überschreiten:
- 66 950 000 Schweizerfranken für das Jahr 1983 72 300 000 Schweizerfranken für das Jahr 1984 72 850 000 Schweizerfranken für das Jahr 1985 74 100 000 Schweizerfranken für das Jahr 1986 75 050 000 Schweizerfranken für das Jahr 1987 75 400 000 Schweizerfranken für das Jahr 1988 76 550 000 Schweizerfranken für das Jahr 1989
1.2 In den Budgets für die Jahre nach 1989 darf die jeweils für das Vorjahr festgesetzte Summe nicht überschritten werden.
1.3 Die oben angegebenen Beträge umfassen nicht die Beträge für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Konferenzen, Tagungen, Seminare und Sonderprojekte.
2. Der Verwaltungsrat kann die Ausgaben für die in Nummer 109 des Vertrags genannten Konferenzen sowie die Ausgaben für die Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse und der Seminare genehmigen. Der für diesen Zweck bestimmte Betrag soll die Ausgaben für die Tagungen zur Vorbereitung der Konferenzen, für die Arbeiten zwischen den Sitzungsperioden und für die Tagungen selbst sowie für die unmittelbar nach diesen Tagungen anfallenden Ausgaben decken, zu den letzteren Ausgaben gehören die eventuell durch die Beschlüsse dieser Konferenzen oder Tagungen verursachten unmittelbaren Ausgaben, sofern sie bekannt sind.
2.1 In den Jahren 1983 bis 1989 darf das vorn Verwaltungsrat angenommene Budget für die Konferenzen, Tagungen und Seminare folgende Beträge nicht überschreiten:
a) Konferenzen
1 950 000 |
Schweizerfranken für die weltweite Verwaltungskonferenz für die beweglichen Funkdienste, 1983, |
10 000 000 |
Schweizerfranken für die weltweite Verwaltungskonferenz für die Planung der dem Rundfunkdienst zugewiesenen Kurzwellenbereiche, 1984–1986 (Budgets von 1983 bis 1986), |
11 100 000 |
Schweizerfranken für die weltweite Verwaltungskonferenz über die Benutzung der Umlaufbahn der geostationären Satelliten und über die Planung der entsprechenden Weltraumfunkdienste, 1985/1988 (Budgets von 1983 bis 1988), |
4 600 000 |
Schweizerfranken für die weltweite Verwaltungskonferenz für die beweglichen Funkdienste, 1987 (Budgets von 1986 und 1987), |
1 130 000 |
Schweizerfranken für die weltweite Verwaltungskonferenz für den Telegrafen‑ und Telefondienst, 1988 (Budgets von 1987 und 1988), |
4 130 000 |
Schweizerfranken für die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, 1989, |
4 550 000 |
Schweizerfranken nur für die Durchführung der Konferenzbeschlüsse, wenn dieser Betrag nicht gebraucht wird, darf er nicht auf andere Budgetposten übertragen werden. Die hierfür anfallenden Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrats. |
b) Tagungen des CCIR
- 2 700 000 Schweizerfranken für 1983 2 200 000 Schweizerfranken für 1984 5 250 000 Schweizerfranken für 1985 1 100 000 Schweizerfranken für 1986 3 450 000 Schweizerfranken für 1987 3 500 000 Schweizerfranken für 1988 5 300 000 Schweizerfranken für 1989
c) Tagungen des CCITT
- 4 800 000 Schweizerfranken für 1983 6 900 000 Schweizerfranken für 1984 6 100 000 Schweizerfranken für 1985 6 300 000 Schweizerfranken für 1986 6 500 000 Schweizerfranken für 1987 6 650 000 Schweizerfranken für 1988 7 000 000 Schweizerfranken für 1989
d) Seminare
- 800 000 Schweizerfranken für 1983 200 000 Schweizerfranken für 1984 420 000 Schweizerfranken für 1985 200 000 Schweizerfranken für 1986 330 000 Schweizerfranken für 1987 200 000 Schweizerfranken für 1988 330 000 Schweizerfranken für 1989
2.2 Tritt die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten im Jahre 1989 nicht zusammen, so muss der Verwaltungsrat die Kosten für jede der in Nummer 109 des Vertrags genannten Konferenzen einzeln festsetzen sowie die Budgets für die nach 1989 stattfindenden Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse einzeln aufstellen; dabei muss die Genehmigung für die entsprechenden Budgetmittel nach Absatz 7 dieses Protokolls zuvor bei den Mitgliedern der Union eingeholt werden. Diese Budgetmittel sind nicht übertragbar.
2.3 Der Verwaltungsrat kann eine Überschreitung der in Absatz 2.1 Buchstaben b, c und d für die Tagungen und Seminare angegebenen Höchstbeträge genehmigen, wenn diese Überschreitung durch Mittel ausgeglichen werden kann, die noch aus einem vorangegangenen Jahr zur Verfügung stehen oder durch Vorgriff auf ein künftiges Jahr verfügbar werden.
3. Die vom Verwaltungsrat genehmigten Ausgaben für das Projekt «Verstärkter Rechnereinsatz beim IFRB» dürfen die folgenden Beträge nicht übersteigen:
- 3 976 000 Schweizerfranken für 1983 3 274 000 Schweizerfranken für 1984 3 274 000 Schweizerfranken für 1985 3 274 000 Schweizerfranken für 1986 3 274 000 Schweizerfranken für 1987 3 274 000 Schweizerfranken für 1988 3 274 000 Schweizerfranken für 1989
3.1 Der Verwaltungsrat kann eine Überschreitung der obengenannten Höchstbeträge genehmigen, wenn diese Überschreitung durch Mittel ausgeglichen werden kann, die noch aus einem vorangegangenen Jahr zur Verfügung stehen oder durch Vorgriff auf ein künftiges Jahr verfügbar werden.
4. Der Verwaltungsrat ermittelt jedes Jahr die Abweichungen, die in den letzten beiden Jahren eingetreten sind, sowie die Abweichungen, die im laufenden Jahr eintreten könnten, und diejenigen, die nach bestmöglichen Schätzungen in den nächsten beiden Jahren (im nächsten und im darauffolgenden Budgetjahr) eintreten werden; diese Ermittlungen beziehen sich auf folgende Positionen:
4.1 die von den Vereinten Nationen für ihr in Genf tätiges Personal festgelegten Gehaltsstufen, Zulagen, einschliesslich der örtlichen Zulagen, oder Beiträge für die Pensionen;
4.2 den Wechselkurs zwischen dem Schweizerfranken und dem US‑Dollar insoweit, als er sich auf die Ausgaben für das Personal auswirkt, das entsprechend der Lohn‑ und Gehaltsstaffelung der Vereinten Nationen bezahlt wird;
4.3 die Kaufkraft des Schweizerfrankens im Verhältnis zu den Ausgaben, die nicht das Personal betreffen.
5. Aufgrund dieser Daten kann der Verwaltungsrat für das nächste Budgetjahr (und vorläufig für das darauffolgende Budgetjahr) Ausgaben bis zu den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Beträgen genehmigen, die entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 4 angepasst worden sind; dabei wird berücksichtigt, dass es zweckmässig ist, einen grossen Teil dieser Ausgabenerhöhungen durch Einsparungen im Bereich der Organisation zu finanzieren; zugleich wird eingeräumt, dass bestimmte Ausgaben nicht rasch an diejenigen Abweichungen angepasst werden können, auf welche die Union keinen Einfluss hat. Jedoch dürfen die tatsächlichen Ausgaben nicht den Betrag überschreiten, der sich aus den in Absatz 4 genannten tatsächlichen Abweichungen ergibt.
6. Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, auf grösstmögliche Sparsamkeit zu achten. Zu diesem Zweck muss er jedes Jahr die bewilligten Ausgaben so niedrig ansetzen, wie es mit den Bedürfnissen der Union noch vereinbar ist, und zwar innerhalb der in den Absätzen 1, 2 und 3 festgesetzten Grenzen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 4.
7. Wenn die Mittel, über die der Verwaltungsrat aufgrund der Absätze 1–4 verfügen kann, zur Finanzierung unvorhergesehener, jedoch dringender Tätigkeiten nicht ausreichen, kann der Verwaltungsrat die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Höchstbeträge um weniger als 1 Prozent überschreiten. Übersteigen die vorgeschlagenen Mittel die Höchstbeträge um 1 Prozent oder mehr, so darf der Verwaltungsrat diese Mittel nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union genehmigen, nachdem diese ordnungsgemäss befragt worden sind. Bei jeder Befragung müssen die Mitglieder der Union vollständig über die Tatsachen unterrichtet werden, die ein solches Vorgehen rechtfertigen.
8. Bei der Festsetzung der Beitragseinheit für ein beliebiges Jahr berücksichtigt der Verwaltungsrat das künftige Konferenz‑ und Tagungsprogramm sowie die hierfür veranschlagten Kosten, um starke Schwankungen zwischen den einzelnen Jahren zu vermeiden.
Zusatzprotokoll II
Verfahren für die Wahl der Beitragsklasse durch die Mitglieder
1. Jedes Mitglied teilt dem Generalsekretär bis zum 1. Juli 1983 die Beitragsklasse mit, die es nach der in Nummer 111 des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) enthaltenen Übersicht über die Beitragsklassen gewählt hat.
2. Die Mitglieder, die es unterlassen haben, ihre Entscheidung nach Absatz 1 bis zum 1. Juli 1983 bekanntzugeben, sind gehalten, die gleiche Anzahl von Beitragseinheiten zu entrichten wie während der Geltungsdauer des Vertrags von Malaga‑Torremolinos 9 (1973).
3. Bei der ersten Tagung des Verwaltungsrats nach Inkrafttreten dieses Vertrags können sich die Mitglieder mit Zustimmung des Verwaltungsrats für eine niedrigere als die von ihnen gewählte Beitragseinheit entscheiden, wenn sich die relative Stellung dieser Mitglieder aufgrund ihrer Beitragszahlung nach den Bestimmungen des neuen Vertrags im Vergleich zur Stellung aufgrund der Beitragszahlung nach den Bestimmungen des alten Vertrags merklich verschlechtert hat.
Zusatzprotokoll III
Massnahmen, die den Vereinten Nationen die Möglichkeit geben sollen,
den Vertrag hinsichtlich aller aufgrund des Artikels 75 der Charta
der Vereinten Nationen 10 ausgeübten Mandate anzuwenden
Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) hat beschlossen, folgende Massnahmen zu treffen, um den Vereinten Nationen die Möglichkeit zu geben, den Internationalen Fernmeldevertrag, auch nach dem Beschluss der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Malaga‑Torremolinos 1973), die assoziierte Mitgliedschaft abzuschaffen, weiterhin anzuwenden.
Es wird anerkannt, dass die Möglichkeit, welche derzeit für die Vereinten Nationen in bezug auf Artikel 75 der Charta der Vereinten Nationen nach den Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags von Montreux 11 (1965) besteht, auch unter dem Vertrag von Nairobi (1982) bestehen wird, und zwar vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags an. Der Verwaltungsrat der Union prüft jeden einzelnen Fall.
Zusatzprotokoll IV
Zeitpunkt des Amtsantritts des Generalsekretärs und des Vizegeneralsekretärs
Der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Nairobi 1982) unter den von dieser Konferenz festgelegten Bedingungen gewählt worden sind, treten ihr Amt am 1. Januar 1983 an.
Zusatzprotokoll V
Zeitpunkt des Amtsantritts der Mitglieder des Internationalen Ausschusses
für Frequenzregistrierung
Die Mitglieder des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Nairobi 1982) unter den von dieser Konferenz festgelegten Bedingungen gewählt worden sind, treten ihr Amt am 1. Mai 1983 an.
Zusatzprotokoll VI
Wahl der Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse
Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) hat Bestimmungen angenommen, nach denen die Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zu wählen sind. Es ist beschlossen worden, vorläufig wie folgt vorzugehen:
- Bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten werden die Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse von ihren Vollversammlungen nach dem im Internationalen Fernmeldevertrag von Malaga‑Torremolinos12 (1973) festgelegten Verfahren gewählt.
- Die nach Absatz 1 gewählten Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse bleiben bis zu dem Zeitpunkt im Amt, an dem ihre von der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählten Nachfolger auf Beschluss dieser Konferenz ihr Amt antreten.
Zusatzprotokoll VII
Übergangsbestimmungen
Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) hat folgende Bestimmungen angenommen, die vorübergehend bis zum Inkrafttreten des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) angewandt werden:
- Der Verwaltungsrat, der aus 41 Mitgliedern besteht, die nach dem in diesem Vertrag festgelegten Verfahren von der Konferenz gewählt werden, kann unmittelbar nach seiner Wahl zusammentreten und die ihm durch den Vertrag übertragenen Aufgaben ausführen.
- Der Präsident und der Vizepräsident, die der Verwaltungsrat im Verlauf seiner ersten Sitzungsperiode wählt, bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt; diese Wahl findet statt bei Eröffnung der jährlichen Sitzungsperiode 1984 des Verwaltungsrats.
Zu Urkund dessen haben die Regierungsbevollmächtigten diese Zusatzprotokolle in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache in einer Urschrift unterzeichnet. Diese Protokolle werden im Archiv der Internationalen Fernmeldeunion hinterlegt und verwahrt; die Union übermittelt jedem Unterzeichnerland eine Abschrift.
Geschehen zu Nairobi am 6. November 1982.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich des Abkommens am 27. Dezember 2004
Die Schweiz bleibt durch alle Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags von 1982 in ihren Beziehungen zu den nachfolgenden Staaten gebunden, welche die Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 13 nicht ratifiziert haben oder ihnen nicht beigetreten sind:
Afghanistan
Angola
Antigua und Barbuda
Irak
Kiribati
Liberia
Libyen
Sierra Leone
Somalia