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0.784.403.198

Briefwechsel vom 17. Februar/30. Juni 1971
zwischen der Schweiz und Brasilien
betreffend das Erteilen von Konzessionen
für Funkamateure

AS 1991 1347

In Kraft getreten am 30. Juni 1971

Übersetzung des portugiesischen Originaltextes

Schweizerische Botschaft

Rio de Janeiro, den 30. Juni 1971

Herrn Mário Gibson Barboza

Staatsminister

für auswärtige Angelegenheiten

Brasilia

Herr Staatsminister,

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihrer wie folgt verfassten Note vom 17. Februar 1971 zu bestätigen:

  1. «Herr Geschäftsträger,
  2. 1. Ich habe die Ehre, mich auf Ihre Note vom 18. November 1970 zu beziehen, wie auch auf die vorangehenden Unterhandlungen zwischen den brasilianischen und schweizerischen Regierungen über die Möglichkeit, ein Gegenseitigkeitsabkommen abzuschliessen, wonach Radio-Amateure, die in dem einen Lande zugelassen sind, ihre Sendestationen ebenfalls in dem anderen Lande betätigen können, gemäss den Bedingungen von Artikel 41 der Internationalen Radio-Vorschriften (Genf, 1959)1.
  3. 2. Gemäss Buchstaben B von Artikel 8 der Vorschriften über Radio-Amateurdienste (Dekret Nr. 58.555/66, veröffentlicht im ‹Diário Oficial› am 3. Juni 1966) erlaube ich mir, Ihnen folgenden Vorschlag zu unterbreiten:I.Jeder lizenzierte Radio-Amateur, der einen von seiner Regierung zugelassenen Sender betätigt, wird von der Regierung des anderen Landes ermächtigt, seinen Sender ebenfalls auf dem Gebiet des anderen Landes zu betätigen, mit gegenseitiger Wirkung und unter den nachstehenden Bedingungen.II.Der in seinem Lande zugelassene Radio-Amateur muss von der zuständigen Verwaltungsbehörde der anderen Regierung eine entsprechende Lizenz erlangen, bevor er befugt ist, seine Sendestation gemäss den Bedingungen von Absatz I zu betätigen.III.Die zuständige Verwaltungsbehörde jeder Regierung kann eine Lizenz ausstellen, gemäss Absatz II, unter von der betreffenden Regierung festzulegenden Bedingungen, einschliesslich des Rechtes, diese Lizenz jederzeit, nach Gutdünken, zu entziehen.
  4. 3. Falls die Schweizerische Regierung mit obigen Bestimmungen einverstanden ist, schlage ich vor, dass diese Note und Ihre Antwort gleichen Inhalts ein Abkommen zwischen unseren Ländern darstelle, das unter dem Datum Ihrer Antwort in Kraft tritt und von jedem der beiden Länder aufgehoben werden kann, mit einer schriftlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten.»

Ich teile Ihnen mit, dass die schweizerische Regierung dem Wortlaut Ihrer Note zugestimmt hat, die so, zusammen mit der vorliegenden Antwort, ein am heutigen Datum in Kraft tretendes Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bildet.

Ich benütze auch diesen Anlass, um Sie meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.


William Roch
Schweizerischer Geschäftsträger