In diesem Übereinkommen:
- Bezeichnet der Ausdruck «Übereinkommen» das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation «EUTELSAT» in der geänderten Fassung, einschliesslich seiner Präambel und seiner Anhänge;
- bezeichnet der Ausdruck «Vorläufige Vereinbarung» die am 13. Mai 1977 in Paris zwischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften geschlossene und bei der französischen Verwaltung hinterlegte Vereinbarung über die Gründung einer vorläufigen europäischen Fernmeldesatellitenorganisation «INTERIM-EUTELSAT»;
- bezeichnet der Ausdruck «ECS-Vereinbarung» die am 10. März 1978 in Paris beschlossene Zusatzvereinbarung zur Vorläufigen Vereinbarung über das Weltraumsegment des Fernmeldesatellitensystems für den festen Funkdienst (ECS);
- bezeichnet der Ausdruck «Vertragspartei» einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder vorläufig angewendet wird;
- bezeichnet der Ausdruck «Generaldirektor der EUTELSAT» den Leiter des geschäftsführenden Organs der EUTELSAT;
- bezeichnet der Ausdruck «geschäftsführender Sekretär der EUTELSAT» den Leiter des Sekretariats der EUTELSAT;
- bezeichnet der Ausdruck «die Gesellschaft Eutelsat S.A.» eine nach dem Recht einer der Vertragsparteien gegründete Gesellschaft; diese hat ihren Sitz zunächst in Frankreich;
- bezeichnet der Ausdruck «Weltraumsegment» eine Gruppe von Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs‑, Telemetrie‑, Befehls‑, Steuerungs‑, Überwachungseinrichtungen und übrigen zugehörigen Ausrüstungsgegenstände;
- bezeichnet der Ausdruck «Fernmeldesatellitensystem» die Einheit, die aus einem Weltraumsegment und den Bodenstationen mit Zugang zu diesem Weltraumsegment besteht;
- bezeichnet der Ausdruck «Fernmeldeverkehr» jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagnetische Systeme;
- bezeichnet der Ausdruck «fundamentale Grundsätze» die in Artikel III Buchstabe a des Übereinkommens aufgeführten Grundsätze;
- bezeichnet der Ausdruck «Vereinbarung» die Vereinbarung zwischen der EUTELSAT und der Gesellschaft Eutelsat S.A., welche die Beziehung zwischen der EUTELSAT und der Gesellschaft Eutelsat SA und deren Pflichten definiert und insbesondere den Rahmen schafft, der es der EUTELSAT ermöglicht, die Einhaltung der fundamentalen Grundsätze durch die Gesellschaft Eutelsat SA zu kontrollieren und zu gewährleisten.