Angesichts der Bestimmungen der Artikel 3.2, 4.3. d und 7.3. b des Übereinkommens anerkennen die Vertragsparteien gegenseitig die Zuständigkeit der Anti-Doping-Organisationen der Sportverbände oder der nationalen Anti-Doping-Organisationen, auf ihrem Hoheitsgebiet gemäss den nationalen Vorschriften des Gastgeberlandes bei den Sportlern und Sportlerinnen aus anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens Dopingkontrollen durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Kontrollen sind gleichzeitig der nationalen Anti-Doping-Organisation und dem nationalen Sportverband des betreffenden Sportlers oder der betreffenden Sportlerin, der nationalen Anti-Doping-Organisation des Gastgeberlandes sowie dem internationalen Sportverband mitzuteilen.
Die Vertragsparteien ergreifen die für die Durchführung dieser Kontrollen erforderlichen Massnahmen, gegebenenfalls zusätzlich zu denjenigen, die auf Grund eines bestehenden bilateralen oder sonstigen spezifischen Abkommens bereits durchgeführt werden. Um die Einhaltung der international anerkannten Normen sicherzustellen, müssen die Anti-Doping-Organisationen der Sportverbände oder die nationalen Anti-Doping-Organisationen gemäss den ISO-Qualitätsnormen für Dopingkontrollen zertifiziert sein, die von der nach Artikel 10 des Übereinkommens eingesetzten beobachtenden Begleitgruppe anerkannt sind.
Die Vertragsparteien anerkennen ebenso die Zuständigkeit der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) sowie anderer in deren Auftrag arbeitender Dopingkontroll-Organisationen, bei ihren Sportlern und Sportlerinnen ausserhalb der Wettkämpfe auf ihrem Hoheitsgebiet oder anderorts Kontrollen durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Kontrollen sind der nationalen Anti-Doping-Organisation des betreffenden Sportlers oder der betreffenden Sportlerin mitzuteilen. Diese Kontrollen werden im Einvernehmen mit den in Artikel 4.3. c des Übereinkommens erwähnten Sportorganisationen und gemäss den geltenden Vorschriften und den Bestimmungen der nationalen Gesetzgebung des Gastgeberlandes durchgeführt.