Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und die Republik Peru,
nachfolgend als «Parteien» bezeichnet,
mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Parteien;
bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiter zu stärken;
in Bekräftigung des Bekenntnisses beider Parteien zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit sowie zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 abgeschlossene Klimaübereinkommen von Paris , namentlich der Artikel 4, 6 und 13 sowie der einschlägigen Beschlüsse aufgrund des Klimaübereinkommens von Paris;
in Bekräftigung ihrer Absicht, dieses Durchführungsabkommen im Einklang mit den Leitlinien anzupassen, die von der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Klimaübereinkommens von Paris (CMA) beschlossen werden;
in Bekräftigung der Zustimmung der Parteien zu den San-José-Prinzipien für hohe Ambition und Integrität im internationalen Handel mit Emissionsrechten;
unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen;
unter Betonung der Notwendigkeit, bis etwa 2050 den Ausstoss von Treibhausgasen auf netto-Null zu reduzieren, wie dies in Artikel 4 Absatz 1 des Klimaübereinkommens von Paris und im Sonderbericht der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC) über die Auswirkungen einer globalen Erwärmung um 1,5 Grad Celsius gegenüber der vorindustriellen Zeit sowie über die nötigen Emissionsreduktionspfade festgehalten ist ;
unter Hinweis auf die Wichtigkeit, gemäss Artikel 4 Absatz 19 des Klimaübereinkommens von Paris langfristige Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung auszuarbeiten und dem Sekretariat des Klimaübereinkommens von Paris zu übermitteln;
in Anbetracht dessen, dass im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6 des Klimaübereinkommens von Paris höhere Ambitionen für Minderungs- und Anpassungsmassnahmen gesetzt werden können;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Sicherstellung der Transparenz und zur Vermeidung von Doppelzählungen, zum Schutz der Umwelt sowie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, einschliesslich der Wahrung der Menschenrechte;
in Anerkennung der Tatsache, dass der derzeitige national festgelegte Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter dem Klimaübereinkommen von Paris die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse beinhaltet;
in Anbetracht dessen, dass die Republik Peru den Verkauf von Emissionsreduktionen unter der Voraussetzung in Betracht zieht, dass dadurch die Erreichung des national festgelegten Beitrags nicht behindert wird;
in Kenntnis dessen, dass jede Partei unter diesem Abkommen übertragende oder empfangende Partei sein kann;
sind wie folgt übereingekommen:
Art.
1
Allgemeine Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- «international übertragenes Minderungsergebnis»:a.«Minderungsergebnis» bedeutet Emissionsreduktion oder -abbau im Umfang von einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalenten (CO2eq), ermittelt anhand von Methoden und Messgrössen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 13 des Klimaübereinkommens von Paris,b.«international übertragenes Minderungsergebnis», im Folgenden «ITMO» (Internationally Transferred Mitigation Outcome), bedeutet ein Minderungsergebnis, welches gemäss Artikel 8 übertragen und anerkannt wurde;
- «erwerbende Stelle» bedeutet eine öffentliche oder private Stelle, welche die unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs erhält;
- «Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt oder Programm zur Minderung der Emissionen von Treibhausgasen;
- «Genehmigung» bedeutet eine formelle, öffentliche Äusserung einer Partei nach Artikel 5 dieses Abkommens, mit welcher sie – vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 7 – die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung national festgelegter Beiträge oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung national festgelegter Beiträge anerkennt;
- «zweijährlicher Transparenzbericht» bezieht sich auf die Berichte gemäss Artikel 13 des Klimaübereinkommens von Paris;
- «entsprechende Berichtigung» bedeutet ein Element der Berichterstattung unter dem Klimaübereinkommen von Paris zur Gewährleistung der Vermeidung der Doppelzählung von ITMOs im Sinne von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Klimaübereinkommens von Paris;
- «zur Übertragung befugte Stelle» bedeutet eine öffentliche oder private Stelle, welche von der übertragenden Partei im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Verfahren ermächtigt wurde, die nach diesem Abkommen anerkannten Minderungsergebnisse zu übertragen;
- «Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines übertragbaren Minderungsergebnisses in einem Register;
- «Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» (Mitigation Activity Design Document) bedeutet ein Dokument, das die Minderungsaktivität beschreibt;
- «Monitoringbericht» ist ein Bericht über die nachprüfbaren Ergebnisindikatoren einer Minderungsaktivität, aus welcher Minderungsergebnisse stammen. Für die Erstellung des Berichts ist die zur Übertragung befugten Stelle verantwortlich;
- «national festgelegter Beitrag» oder «NDC» (Nationally Determined Contribution) bedeutet Beitrag einer Vertragspartei des Klimaübereinkommens von Paris im Sinne seines Artikels 3;
- «NDC-Umsetzungszeitraum» bedeutet den Zeitraum für die Umsetzung des NDCs einer Vertragspartei des Klimaübereinkommens von Paris;
- «Anerkennung der Übertragung» bedeutet die Eintragung einer Information in ein Register zur Bestätigung einer Übertragung, ohne Ausgabe von Einheiten;
- «Register» bedeutet ein digitales System zur Nachverfolgung von Minderungsergebnissen;
- «empfangende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die international übertragenen Minderungsergebnisse in ihrem Register als ITMOs anerkennt;
- «übertragende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die international übertragenen Minderungsergebnisse in ihrem Register als Addition zu den durch ihren NDC abgedeckten Emissionen anerkennt;
- «Verifizierer» bedeutet die unabhängige, nicht zu den Parteien gehörende Stelle, welche die Monitoringberichte überprüft;
- «Verifizierungsbericht» bedeutet den vom Verifizierer verfassten Bericht, in welchem die Richtigkeit des Inhalts eines Monitoringberichts bestätigt wird;
- «Jahrgang» bedeutet das Jahr, in welchem ein Minderungsergebnis zustande gekommen ist.
Art.
2
Ziel
Ziel dieses Abkommens ist es, den gesetzlichen Rahmen zu schaffen für die Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung der NDC oder anderen Minderungszwecken der Parteien, deren öffentlichen Stellen oder privater Stellen mit Sitz in deren Staatsgebiet. In dieser Hinsicht fördern beide Parteien die nachhaltige Entwicklung und gewährleisten die Umweltintegrität und die Transparenz, auch beim Verwaltungshandeln, und wenden ein verlässliches Abrechnungsverfahren an, um unter anderem die Vermeidung von Doppelzählungen sicherzustellen.
Art.
3
Umweltintegrität
Zur Gewährleistung der Umweltintegrität von Minderungsergebnissen, deren Übertragung und Verwendung genehmigt wurde, gelten die nachstehenden Mindestgrundsätze und Kriterien:
- die Minderungsergebnisse sind real, verifiziert, zusätzlich zu solchen, die anderweitig erzielt würden, sowie dauerhaft, oder sie wurden im Rahmen eines Systems erzielt, das die Dauerhaftigkeit gewährleistet, einschliesslich durch angemessenen Ausgleich von wesentlicher Rückumwandlung;
- die Minderungsergebnisse stammen aus Minderungen, die ab 2021 erzielt wurden;
- der Jahrgang eines Minderungsergebnisses und die Verwendung des Ergebnisses sollen in ein und demselben NDC-Umsetzungszeitraum liegen; und
- die Minderungsergebnisse stammen aus Aktivitäten, die:a.keinen Anstieg der weltweiten Emissionen bewirken,b.mit den Strategien beider Parteien für eine emissionsarme Entwicklung im Einklang stehen,c.den Übergang zu einer emissionsarmen Entwicklung fördern, dies im Einklang mit dem Ziel, den Ausstoss von Kohlenstoffdioxid bis 2050 auf netto-Null zu reduzieren,d.keine auf Kernenergie beruhenden Aktivitäten beinhalten und keine Emissionsniveaus, Technologien oder emissionsintensiven Praktiken einschliessen, die mit der Erreichung des langfristigen Ziels des Klimaübereinkommens von Paris nicht vereinbar sind, namentlich Aktivitäten, die auf dem anhaltenden Einsatz von fossilen Brennstoffen beruhen,e.verstärkte Klimaschutzmassnahmen fördern und eine Absicherung gegen Anreize für tiefe Ambitionen der beteiligten Parteien bieten,f.das Risiko der Verlagerung von Treibhausgasemissionen vermindern,g.auf konservativ berechneten Referenzwerten beruhen, mitunter durch Berücksichtigung der tieferen Werte der Bandbreite für die prognostizierte Emissionsentwicklung,h.alle bestehenden und geplanten nationalen Politiken einschliesslich der Gesetzgebung berücksichtigen,i.weitere Faktoren mitberücksichtigen, welche Anreize für eine Verstärkung der Klimaschutzmassnahmen der übertragenden Partei schaffen,j.eine Zuordnung der Minderungsergebnisse zu den Finanzierungsquellen gewährleisten, sofern dies zweckmässig ist, undk.negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft verhindern, einschliesslich Beeinträchtigungen der Luftqualität und der biologischen Vielfalt, gesellschaftlicher Ungleichheit sowie Diskriminierung von Bevölkerungsgruppen aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit oder des Alters.
Art.
4
Nachhaltige Entwicklung
Minderungsergebnisse, deren Übertragung und Verwendung genehmigt wurden, stammen aus Aktivitäten, die:
- mit der nachhaltigen Entwicklung und damit verbundenen Strategien und Politiken im Einklang stehen;
- mit langfristigen Strategien für eine emissionsarme Entwicklung, soweit anwendbar, im Einklang stehen und die emissionsarme Entwicklung fördern;
- andere negative Auswirkungen auf die Umwelt verhindern und mit nationalen und internationalen Umweltvorschriften vereinbar sind;
- gesellschaftliche Konflikte verhindern und unter Wahrung der Menschenrechte durchgeführt werden.
Art.
8
Anerkennung der Übertragung
Jede Partei anerkennt die genehmigten Übertragungen von Minderungsergebnissen, für die positive Bescheide der Parteien im Sinne von Artikel 7 Absätze 5 und 6 vorliegen:
- Auf Antrag der zur Übertragung befugten Stelle erstattet die übertragende Partei der erwerbenden Stelle sowie der empfangenden Partei Meldung über die Übertragung. Die Meldung enthält die Kennzeichnung der erwerbenden Stelle sowie Angaben über den Umfang der übertragenen Minderungsergebnisse, eine eindeutige Kennung einschliesslich Angabe der Herkunft und des Jahrgangs für jedes einzelne Minderungsergebnis, Angaben zur anwendbaren Methode für die entsprechende Berichtigung im Sinne von Artikel 10 sowie einen Verweis auf die zugrunde liegende Genehmigung.
- Die übertragende Partei anerkennt die Übertragung der Minderungsergebnisse in dem in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Register und anerkennt die übertragenen Minderungsergebnisse als Additionen im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b.
- Die empfangende Partei anerkennt die übertragenen Minderungsergebnisse in dem in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Register als ITMOs.
Art.
11
Jährliche Berichterstattung
Jede Partei soll dem Sekretariat des Klimaübereinkommens von Paris jährlich quantitative Informationen übermitteln über die von ihr übertragenen, erworbenen, gehaltenen, gelöschten und verwendeten Minderungsergebnisse samt Angaben zum Verwendungszweck, einschliesslich der eindeutigen Kennungen der ITMOs, welche auch Aufschluss über die übertragende Partei oder die erwerbende Stelle geben, zudem Angaben zur Herkunft und zum Jahrgang sowie Verweise auf die entsprechenden Monitoring- und Verifizierungsberichte.
Art.
12
ZweijährlicheBerichterstattung
Gemäss Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Klimaübereinkommens von Paris sowie den auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 13 des Übereinkommens beschlossenen Modalitäten, Verfahren und Leitlinien übermittelt jede Partei die folgenden Angaben:
- Im zweijährlichen Transparenzbericht, der Aufschluss gibt über das Inventar im Endjahr des NDCs, nimmt jede Partei bei der Bewertung der Erreichung ihres NDCs die entsprechenden Berichtigungen nach Artikel 10 Absätze 1 bis 3 vor;
- jeder zweijährliche Transparenzbericht, der Aufschluss gibt hinsichtlich eines bestimmten NDC-Umsetzungszeitraums, enthält die folgenden Angaben:a.jährliche Informationen über erstmals übertragene und verwendete Minderungsergebnisse;b.jährliche Emissionsbilanzen gemäss Artikel 10 Absatz 1, sofern anwendbar;c.qualitative Angaben zu den übertragenen Minderungsergebnissen, einschliesslich Informationen über die vorgenommenen entsprechenden Berichtigungen im Sinne dieses Abkommens sowie über die unter diesem Abkommen angewandten Kriterien und Bestimmungen zur Gewährleistung der Umweltintegrität und zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung.
Art.
13
Ausschluss von Doppelzählungen im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung
Die Mittel, welche für den Erwerb von unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs eingesetzt werden, dürfen nicht als gewährte oder mobilisierte Unterstützung im Sinne der Artikel 9, 10 und 11 des Klimaübereinkommens von Paris ausgewiesen werden, es sei denn, die Parteien dieses Abkommens vereinbaren in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 13 des Klimaübereinkommens von Paris etwas anderes.
Art.
15
Gemeinsames Anliegen und Korruptionsbekämpfung
Die Parteien vereinbaren, Korruption gemeinsam zu bekämpfen, und erklären, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um die Genehmigung oder die Anerkennung einer Übertragung unter diesem Abkommen zu erhalten, als widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art kann hinreichender Grund für die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen im Sinne von Artikel 20 sein. Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich, sobald begründeter Verdacht auf eine widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis besteht.
Art.
16
Inkrafttreten
Jede Partei informiert die andere Partei auf diplomatischem Weg über den Abschluss der erforderlichen innerstaatlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Empfang der letzten Notifikation in Kraft.
Art.
17
Änderungen
Jede Anpassung oder Änderung dieses Abkommens erfolgt schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien. Das Inkrafttreten von Änderungen erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 16.
Art.
18
Beilegung von Streitigkeiten
Jegliche Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden durch direkte Verhandlungen auf diplomatischem Weg beigelegt.
Art.
21
Beendigung
Geschehen zu Lima am 20. Oktober 2020 in zwei Urschriften in Deutsch, Englisch und Spanisch, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Wortlaut vor.
- Dieses Abkommen und alle unter diesem Abkommen erfolgten Genehmigungen treten mit dem Rücktritt einer Partei vom Klimaübereinkommen von Paris ausser Kraft.
- Die Beendigung wird an dem Datum wirksam, an welchem der Rücktritt der Partei vom Klimaübereinkommen von Paris wirksam wird.