Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem wenigstens 15 Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, nach Artikel 13 Vertragsparteien geworden sind.
Eine fakultative Anlage tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Bedingungen des Absatzes 1 für die betreffende Anlage erfüllt sind.
Die Organisation unterrichtet die Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von dem Tag, an dem es in Kraft tritt, und von dem Tag, an dem eine fakultative Anlage nach Absatz 2 in Kraft tritt.
Für Staaten, die eine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einer fakultativen Anlage hinterlegt haben, nachdem die Erfordernisse für ihr Inkrafttreten erfüllt sind, aber vor dem Tag des Inkrafttretens, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens oder der Anlage oder drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Für Staaten, die nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens oder einer fakultativen Anlage eine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Übereinkommen oder die fakultative Anlage drei Monate nach Hinterlegung der Urkunde in Kraft.
Nach dem Tag, an dem alle Voraussetzungen des Artikels 16 für das Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens oder einer fakultativen Anlage erfüllt sind, gilt jede hinterlegte Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen oder die Anlage in ihrer geänderten Fassung.