Die Vertragsparteien,
entschlossen, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen,
besorgt darüber, dass die derzeitigen Emissionen luftverunreinigender Stoffe in exportierten Teilen Europas und Nordamerikas Schäden an Naturschätzen von lebenswichtiger Bedeutung für Umwelt und Wirtschaft verursachen,
eingedenk dessen, dass das Exekutivorgan für das Übereinkommen auf seiner zweiten Tagung die Notwendigkeit anerkannt hat, die jährlichen Gesamtemissionen von Stickstoffoxiden aus ortsfesten und beweglichen Quellen oder ihren grenzüberschreitenden Fluss bis 1995 wirksam herabzusetzen, sowie die Notwendigkeit, dass Staaten, die bei der Verringerung dieser Emissionen bereits Fortschritte erzielt haben, ihre Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide beibehalten und überprüfen,
unter Berücksichtigung vorhandener wissenschaftlicher und technischer Daten über Emissionen, Luftbewegungen und Auswirkungen von Stickstoffoxiden und deren Folgeprodukten auf die Umwelt sowie Daten über Technologien zur Bekämpfung von Emissionen,
im Bewusstsein, dass die schädlichen Auswirkungen von Emissionen von Stickstoffoxiden auf die Umwelt von Land zu Land unterschiedlich sind,
entschlossen, wirksame Massnahmen zur Bekämpfung und Verringerung der jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses zu ergreifen, insbesondere durch Anwendung geeigneter nationaler Emissionsgrenzwerte für neue bewegliche und neue grössere ortsfeste Quellen sowie durch Nachrüstung bestehender grösserer ortsfester Quellen,
in der Erkenntnis, dass sich die wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse über diese Fragen weiterentwickeln und dass diese Entwicklung bei der Überprüfung der Anwendung dieses Protokolls und bei der Entscheidung über weitere Massnahmen zu berücksichtigen ist,
in der Erkenntnis, dass die Ausarbeitung eines auf kritischen Belastungen beruhenden Lösungsansatzes die Erstellung einer wirkungsorientierten wissenschaftlichen Grundlage zum Ziel hat, die bei der Überprüfung der Anwendung dieses Protokolls und bei der Entscheidung über weitere international vereinbarte Massnahmen zur Begrenzung und Verringerung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses zu berücksichtigen ist,
in der Erkenntnis, dass die zügige Prüfung von Verfahren zur Schaffung günstigerer Voraussetzungen für einen Technologieaustausch zu einer wirksamen Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden in der Region der Kommission beitragen wird,
mit Genugtuung zur Kenntnis nehmend, dass sich mehrere Staaten gegenseitig verpflichtet haben, ihre jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden unverzüglich und in erheblichem Umfang herabzusetzen,
eingedenk der von einigen Staaten bereits ergriffenen Massnahmen, die eine Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden bewirkt haben –
sind wie folgt übereingekommen:
Art.
3
Technologieaustausch
Die Vertragsparteien erleichtern in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologien zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden, insbesondere durch die Förderung:
- des kommerziellen Austausches verfügbarer Technologien;
- direkter Kontakte und der Zusammenarbeit der Industrien, einschliesslich Gemeinschaftsunternehmen;
- des Austausches von Informationen und Erfahrungen und
- der Gewährung technischer Unterstützung.
Mit der Förderung der unter den Buchstaben a bis d bezeichneten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien günstige Voraussetzungen, indem sie Kontakte und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Sektors erleichtern, die Technologien, Planungs‑ und Konstruktionsdienste, Ausrüstung oder Finanzierung zur Verfügung stellen können.
Vertragsparteien beginnen spätestens sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls mit der Prüfung von Verfahren zur Schaffung günstigerer Voraussetzungen für den Austausch von Technologien zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden.
Art.
11
Änderungen des Protokolls
Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.
Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich unterbreitet; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Das Exekutivorgan erörtert die vorgeschlagenen Änderungen auf seiner nächsten jährlichen Sitzung, sofern die Vorschläge den Vertragsparteien vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher mitgeteilt worden sind.
Änderungen des Protokolls, ausgenommen Änderungen des technischen Anhangs, bedürfen der einvernehmlichen Annahme der auf einer Sitzung des Exekutivorgans vertretenen Vertragsparteien; sie treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderungen hinterlegt haben. Die Änderungen treten für jede Vertragspartei, die sie angenommen hat, nachdem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderungen hinterlegt haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der Änderungen hinterlegt hat.
Änderungen des technischen Anhangs bedürfen der einvernehmlichen Annahme der auf einer Sitzung des Exekutivorgans vertretenen Vertragsparteien; sie treten dreissig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie nach Absatz 5 mitgeteilt worden sind.
Änderungen nach den Absätzen 3 und 4 werden vom Exekutivsekretär allen Vertragsparteien so bald wie möglich nach ihrer Annahme mitgeteilt.
Art.
13
Unterzeichnung
Dieses Protokoll liegt vom 1. bis zum 4. November 1988 in Sofia und danach bis zum 5. Mai 1989 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten, die in der Kommission nach Absatz 8 der Entschliessung 36 (IV) des Wirtschafts‑ und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von den souveränen Staaten, die Mitglieder der Kommission sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, dass die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens sind.
Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Verantwortlichkeiten wahr, die dieses Protokoll den Mitgliedstaaten dieser Organisationen überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.
Art.
14
Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
Dieses Protokoll steht vom 6. Mai 1989 an für die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.
Staaten oder Organisationen, die diesem Protokoll nach dem 31. Dezember 1993 beitreten, können die Artikel 2 und 4 spätestens bis zum 31. Dezember 1995 durchführen.
Die Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Depositars.
Art.
15
Inkrafttreten
Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Für alle in Artikel 13 Absatz 1 bezeichneten Staaten und Organisationen, die nach der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.
Geschehen zu Sofia am 31. Oktober 1988.
Technischer Anhang
1. Die Angaben über Emissionsverhalten und Kosten beruhen auf offiziellen Unterlagen des Exekutivorgans und seiner Nebenorgane, insbesondere auf den Dokumenten EB.AIR/WG.3/R.8, R.9 und R.16 sowie ENV/WP.1/R.86 und Corr. 1, die in Kapitel 7 der «Auswirkungen und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Luftverunreinigung» enthalten sind. Wenn nicht anders angegeben, wird vorausgesetzt, dass es sich hierbei um praktisch erprobte Technologien handelt .
2. Die in diesem Anhang enthaltenen Informationen sind nicht vollständig. Da sich fortlaufend neue Erfahrungen mit neuen Motoren und neuen Anlagen, in denen emissionsarme Technologien angewendet werden, sowie bei der Nachrüstung bestehender Anlagen ergeben, wird es notwendig sein, diesen Anhang in regelmässigen Abständen zu überarbeiten und zu ändern. Der Anhang kann auch keine erschöpfende Auskunft über technische Möglichkeiten geben; er soll für die Vertragsparteien vielmehr eine Orientierungshilfe bei der Erkennung wirtschaftlich vertretbarer Technologien sein, damit sie die Verpflichtungen aus dem Protokoll erfüllen können.
I. TTechnologien zur Bekämpfung von NOx‑Emissionen
aus ortsfesten Quellen
3. Die Verbrennung von fossilen Brennstoffen ist die hauptsächliche ortsfeste Quelle der anthropogenen NO x ‑Emissionen. Zusätzlich können auch einige Prozesse, bei denen keine Verbrennung stattfindet, erheblich zu NO x ‑Emissionen beitragen.
4. Zu den grösseren Kategorien ortsfester Quellen von NOx‑Emissionen können gehören:
- Feuerungsanlagen;
- Industrieöfen (z. B. zur Zementherstellung);
- ortsfeste Gasturbinen und Verbrennungsmotoren;
- Prozesse, bei denen keine Verbrennung stattfindet (z. B. Herstellung von Salpetersäure).
5. Die Technologien zur Verringerung der NO x -Emissionen konzentrieren sich auf bestimmte feuerungs- oder verfahrenstechnische Massnahmen und – insbesondere bei grossen Kraftwerken – auf die Rauchgasreinigung.
6. Bei der Nachrüstung bestehender Anlagen kann der Umfang der Anwendung von Technologien zur Verringerung der NO x -Emissionen durch negative Nebenwirkungen auf den Betrieb oder andere standortspezifische Einschränkungen begrenzt werden. Deshalb sind im Fall der Nachrüstung für die typischerweise erreichbaren NO x -Emissionswerte nur annähernde Schätzungen angegeben. Bei neuen Anlagen können die negativen Nebenwirkungen durch geeignete Auslegungskriterien auf ein Mindestmass beschränkt oder ausgeschlossen werden.
7. Nach den heute verfügbaren Daten können die kosten für feuerungstechnische Massnahmen bei neuen Anlagen niedrig angesetzt werden. Für die Nachrüstung, beispielsweise in grossen Kraftwerken, beliefern sich die Kosten jedoch auf etwa 8 bis 25 Schweizer Franken pro kw el (1985). In der Regel liegen die Investitionskosten für Anlagen zur Rauchgasreinigung wesentlich höher.
8. Für ortsfeste Quellen werden die Emissionsfaktoren in Milligramm NO 2 je Kubikmeter (mg/m 3 ) trockenem Abgas unter Normalbedingungen (0 °C, 1013 mb) angegeben.
Feuerungsanlagen
9. Die Gruppe der Feuerungsanlagen umfasst die Verbrennung fossiler Brennstoffe in Öfen, Dampfkesseln, Anlagen zur indirekten Beheizung und sonstigen Feuerungseinrichtungen mit einer thermischen Eingangsleistung von mehr als 10 MW, wobei keine Vermischung der Verbrennungsgase mit anderen Ofenabgängen oder behandelten Stoffen erfolgt. Für neue und bestehende Anlagen stehen folgende Verbrennungstechnologien einzeln oder kombiniert zur Verfügung.
- Auslegung des Feuerungsraums für niedrige Temperaturen, einschliesslich Wirbelschichtfeuerung;
- Betrieb mit geringem Luftüberschuss;
- Einbau spezieller NOx-armer Brenner;
- Rückführung der Rauchgase in die Verbrennungsluft;
- stufenweise Verbrennung/Zweitluftbetrieb;
- Nachverbrennung (stufenweise Brennstoffzufuhr).
Tabelle 1 enthält die erreichbaren Betriebswerte.
10. Die Rauchgasreinigung durch selektive katalytische Reduktion (SCR) ist eine weitere Massnahme zur Verringerung der NO x -Emissionen; sie hat einen Wirkungsgrad von mindestens 80 Prozent. In der Region der Kommission werden bereits beträchtliche Betriebserfahrungen mit neuen und nachgerüsteten Anlagen gesammelt, insbesondere bei Kraftwerken mit mehr als 300 MW (thermisch). Zusammen mit feuerungstechnischen Massnahmen können ohne weiteres Emissionswerte von 200 mg/m 3 (feste Brennstoffe, 6% O 2 ) und 150 mg/m 3 (flüssige Brennstoffe, 3% O 2 ) erreicht werden.
Tabelle 1
Mit feuerungstechnischen Massnahmen erreichbare NO x -Betriebswerte (mg/m 3 )
Feste Brennstoffe
Flüssige Brennstoffe
Gasförmige Brennstoffe
11. Die selektive nicht-katalytische Reduktion (SNCR), eine Rauchgasreinigung mit einer NO x -Verringerung zwischen 20 und 60 Prozent, ist eine kostengünstigere Technologie für besondere Anwendungen (z. B. Raffinerieöfen und Gasverbrennung bei Grundlast).
Ortsfeste Gasturbinen und Verbrennungsmotoren (IC)
12. Die NO x -Emissionen aus ortsfesten Gasturbinen können entweder durch feuerungstechnische Massnahmen (Trockenverfahren) oder durch Einspritzen von Wasser oder Wasserdampf (Nassverfahren) verringert werden. Beide Massnahmen sind erprobt. Sie ermöglichen es, Emissionswerten von 150 mg/m 3 (Gas, 15% O 2 ) und 300 mg/m 3 (Öl, 15% O 2 ) einzuhalten. Nachrüstung ist möglich.
13. NO x -Emissionen aus ortsfesten Verbrennungsmotoren mit elektrischer Zündung lassen sich entweder durch fererungstechnische Massnahmen (z. B. durch magere Verbrennung und Abgasrückführung) oder durch Rauchgasreinigung (geregelter Drei-Wege-Katalysator, SCR) verringern. Inwieweit diese verschiedenen Verfahren technisch und wirtschaftlich durchführbar sind, hängt von der Grösse und dem Typ des betreffenden Motors (Zweitakt/Viertakt) und der Bertriebsart (konstante/veränderliche Last) ab. Eine magere Verbrennung ermöglicht NO x -Emissionswerte von 800 mg/m 3 (5% O 2 ), das SCR-Verfahren verringert die NO x -Emissionen auf unter 400 mg/m 3 (5% O 2 ), und der Drei-Wege-Katalysator senkt sie sogar auf unter 200 mg/m 3 (5% O 2 ).
Industrie-Öfen – Zementkalzinierung
14. In der Region der Kommission wird gegenwärtig untersucht, ob das Vorwärmverfahren möglicherweise dazu geeignet ist, die NO x -Konzentrationen im Rauchgas neuer und bestehender Zementbrennöfen auf etwa 300 mg/m 3 (10% O 2 ) zu senken.
Verfahren, bei denen keine Verbrennung stattfindet – Herstellung von Salpetersäure
15. Die Herstellung von Salpetersäure bei hohem Druck (>8 bar) ermöglicht es, die NO x -Konzentrationen in unverdünnten Abgasen unter 400 mg/m 3 zu halten. Das gleiche Ergebnis lässt sich durch Mitteldruckabsorption in Verbindung mit einem SCR-Verfahren oder jedem beliebigen anderen ähnlich wirksamen NO x -Reduktionsverfahren erzielen. Nachrüstung ist möglich.
II. Technologien zur Bekämpfung der NOx-Emissionen
aus Kraftfahrzeugen
16. Die in diesem Anhang behandelten Kraftfahrzeuge sind Strassenfahrzeuge, und zwar: benzin- und dieselbetriebene Personenkraftwagen sowie leichte und schwere Nutzfahrzeuge. Wo erforderlich, wird Bezug genommen auf die jeweiligen Fahrzeugkategorien (M 1 , M 2 , M 3 , N 1 , N 2 , N 3 ), die in der ECE-Regelung Nr. 13 in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung festgelegt sind.
17. Der Strassenverkehr ist eine der wesentlichen Quellen der anthropogenen NO x -Emissionen in vielen Ländern der Kommission; der Anteil an den Gesamtemissionen der jeweiligen Länder beträgt zwischen 40 und 80 Prozent. Benzinbetriebene Fahrzeuge verursachen normalerweise zwei Drittel sämtlicher im Strassenverkehr erzeugter NO x -Emissionen.
18. In den Tabellen 3 und 6 sind die Technologien aufgeführt, die zur Bekämpfung der Stickstoffoxide aus Kraftfahrzeugen zur Verfügung stehen. Der Einfachheit halber sind die Technologien nach den vorhandenen oder empfohlenen nationalen und internationalen Emissionsgrenzwerten, die unterschiedlich streng sind, zusammengefasst. Da sich die gegenwärtigen Testreihen nur mit dem Fahrverhalten in der Stadt befassen, wurde bei den in der Tabelle enthaltenen Schätzungen der relativen NO x -Emissionen in den Fällen eine schnellere Fahrweise berücksichtigt, in denen NO x -Emissionen besonders wichtig sein können.
19. Die in den Tabellen 3 und 6 aufgeführten zusätzlichen Produktionskosten für die verschiedenen Technologien sind eher geschätzte Herstellungskosten als Einzelhandelspreise.
20. Um zu gewährleisten, dass die durch die Emissionsgrenzwerte angestrebte Verringerung in der Praxis auch erreicht wird, müssen deren Einhaltung bei der Herstellung sowie die Werte der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge überwacht werden.
21. Technologien, die die Verwendung von Katalysatoren einschliessen oder sich auf deren Verwendung stützen, erfordern unverbleiten Kraftstoff. Der unbeschränkte Verkehr der mit Katalysatoren ausgerüsteten Fahrzeuge hängt davon ab, dass unverbleiter Kraftstoff überall zur Verfügung steht.
Personenkraftwagen mit Benzin- und Dieselmotoren (M 1 )
22. In Tabelle 2 sind vier Emissionsgrenzwerte angegeben. In Tabelle 3 werden damit verschiedene Technologien für Fahrzeuge mit Benzinmotor entsprechend ihrem Potential zur Verringerung der NO x -Emissionen zusammengefasst.
Tabelle 2
Definition der Emissionsgrenzwerte
Tabelle 3
Technologien für Benzinmotoren, Emissionsverhalten, Kosten und Kraftstoffverbrauch für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
23. Die Emissionsnormen A, B, C und D umfassen Emissiongrenzwerte sowohl für Kohlenwasserstoff (HC) und Kohlenmonoxid (CO) als auch für NO x . Die geschätzten Emissionsverringerungen für diese verunreinigenden Stoffe – bezogen auf die Werte der ECE R. 15-04 – stehen in Tabelle 4.
Tabelle 4
Geschätzte Verringerungen der HC- und CO-Emissionen von
Personenkraftwagen mit Benzinmotoren bei Einsatz unterschiedlicher
Technologien
24. Die heutigen Dieselfahrzeuge können die Anforderungen der Normen A, B und C hinsichtlich der NO x -Emissionen erfüllen. Strenge Anforderungen an die Partikel-Emissionen und die strikten NO x -Grenzwerte der Norm D haben zur Folge, dass Personenkraftwagen mit Dieselmotoren noch weiter entwickelt werden müssen, wahrscheinlich unter Einbeziehung der elektronischen Regelung der Kraftstoffpumpe, fortschrittlicher Einspritzsysteme, Abgasrückführung und Partikelabscheider. Bisher gibt es lediglich Versuchsfahrzeuge auf diesem Gebiet (s. auch Tabelle 6, Fussnote 1).
Andere leichte Nutzfahrzeuge (N 1 )
25. Die Bekämpfungsverfahren für Personenkraftwagen finden Anwendung, aber die NO x -Verringerung sowie Kosten und kommerzielle Einführungszeiten können unterschiedlich sein.
Schwere Nutzfahrzeuge mit Benzinmotor (M 2 , M 3 , N 2 , N 3 )
26. Diese Fahrzeugklasse ist in Westeuropa ohne Bedeutung und in Osteuropa rückläufig. Das Niveau der NO x -Emissionen nach US-1990 und US-1991 (s. Tabelle 5) könnte mit relativ geringen Kosten und ohne nennenswerten technischen Aufwand erreicht werden.
Schwere Nutzfahrzeuge mit Dieselmotor (M 2 , M 3 , N 2 , N 3 )
27. In Tabelle 5 werden drei Emissionsnormen angegeben. In Tabelle 6 werden danach Technologien für Motoren von dieselbetriebenen schweren Nutzfahrzeugen entsprechend ihrem Potential zur Verringerung der NO x -Emissionen zusammengestellt. Die grundlegende Motorstruktur ist im Wandel, wobei der Trend vom Motor ohne Aufladung zum Turbolader geht. Dieser Trend wirkt sich auch auf einen wirtschaftlicheren Kraftstoffverbrauch aus. Aus diesem Grund sind an dieser Stelle keine vergleichenden Schätzungen des Kraftstoffverbrauchs angegeben.
Tabelle 5
Definition der Emissionsgrenzwerte
Tabelle 6
Technologien für schwere Nutzfahrzeuge mit Dieselmotoren, Emissionsverhalten und Kosten für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte 1)
Erklärung vom 31. Oktober 1988
über die Verringerung der Stickstoffoxidemissionen
um 30 vom Hundert
Die Regierungen Österreichs, Belgiens, Dänemarks, der Bundesrepublik Deutschland, Finnlands, Frankreichs, Italiens, Liechtensteins, der Niederlande, Norwegens, Schwedens, der Schweiz,
die das Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Stickstoffemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses (im Nachfolgenden als «das Protokoll» bezeichnet) unterzeichnen werden ;
Besorgt darüber, dass die Stickstoffoxidemissionen allein und in Verbindung mit flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) der Umwelt und der menschlichen Gesundheit schwere Schäden zufügen,
Unter Hinweis darauf, dass das Exekutivorgan des Übereinkommens im Jahre 1984 auf seiner zweiten Sitzung «die Notwendigkeit einer wirksamen Reduzierung der gesamten nationalen jährlichen Stickstoffoxidemissionen aus stationären und mobilen Quellen oder deren grenzüberschreitenden Fluss bis 1995» anerkannte,
Ferner unter Hinweis darauf, dass das Exekutivorgan des Übereinkommens im Jahre 1987 auf seiner 5. Sitzung «die Bedeutung der Umweltschäden, die in vielen Ländern durch VOC-Emissionen, die durch ihre Reaktion mit Stickstoffoxiden zur Bildung von photochemischen Oxidantien, z. B. Ozon, beitragen, anerkannte und demzufolge die Notwendigkeit einer wirksamen Reduzierung von VOC-Emissionen betonte».
Begrüssend, dass die Vertragsparteien des Übereinkommens das Protokoll auf der
6. Sitzung des Exekutivorgans am 1. November 1988 in Sofia unterzeichnen werden, in der Erwägung, dass über die im Protokoll vorgesehenen Massnahmen hinaus sofortige und wirksame Verringerungen der NO x -Emissionen erforderlich sind,
erklären wie folgt:
- Die Unterzeichner dieser Erklärung werden so schnell wie möglich und spätestens bis 1998 eine Verringerung der nationalen Stickstoffoxidemissionen in der Grössenordnung von 30 Prozent durchführen, wobei zur Berechnung der Verringerung das Niveau eines Jahres zwischen 1980–1986 zugrunde gelegt wird.
- Die Unterzeichner fordern die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die das Protokoll unterzeichnen werden, auf, gemeinsam mit ihnen
alles zu tun, um ihre nationalen Stickstoffoxidemissionen oder deren grenzüberschreitenden Flüsse über die im Protokoll vorgeschriebenen Verpflichtungen hinaus wesentlich zu begrenzen und zu verringern.
- Die Unterzeichner betonen die Notwendigkeit, im Rahmen des Übereinkommens sowie auf der Grundlage der laufenden Arbeit gemeinsam wirksame Massnahmen zu ergreifen, um wesentliche Verringerungen der VOC-Emissionen zu erreichen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten diese Erklärung unterschrieben.
Geschehen zu Sofia, den 31. Oktober 1988.
(Es folgen die Unterschriften)